Bosch: Stellenabbau und mögliche Abfindung

Kündigungswelle bei Bosch: Ihre Rechte als Arbeitnehmende

Die massive Entlassungswelle bei Bosch nimmt kein Ende: Neben dem bereits angekündigten Abbau von 22.000 Stellen wurde nun verkündet, weitere 900 Mitarbeiter in Nürnberg zu entlassen. Der Konzern kündigt dabei sozialverträgliche Lösungen für den Stellenabbau an. Voraussichtlich wird Bosch also auf freiwillige Programme wie Vorruhestand, Altersteilzeit und Abfindungen setzen.

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Anspruch auf Abfindung 

Viele Mitarbeiter gehen bei einer Kündigung automatisch von einer Abfindung aus – ein weit verbreiteter Irrtum. Eine Abfindung ist in der Regel eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch. Der Arbeitgeber kann sie als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes anbieten, ist dazu jedoch meistens nicht verpflichtet.

Unternehmen greifen auf Abfindungsangebote zurück, wenn sie sich von einem Mitarbeiter trennen möchten, aber rechtlich nicht einfach kündigen können und daher das Risiko der gerichtlichen Überprüfung einer Kündigung nicht eingehen möchten. Die Abfindung dient dann als Anreiz für eine einvernehmliche Trennung, ermöglicht einen leichteren Übergang für den Mitarbeiter und endet oft in einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung.

In Ausnahmefällen kann sogar ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung gegen den Arbeitgeber bestehen. Das ist dann der Fall, wenn eine sogenannte “betriebliche Übung” vorliegt. Etwa wenn das Unternehmen ausnahmslos allen ausscheidenden Mitarbeitern eine Abfindung nach einem festen Schema zahlt und in der Vergangenheit gezahlt hat. Aber zum Beispiel auch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Sozialpläne können ausdrückliche Abfindungsregelungen vorsehen.
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Mit welcher Abfindung können Arbeitnehmer rechnen?

Die Höhe der Abfindung wird in der Regel individuell verhandelt, da es keine starren gesetzlichen Vorgaben gibt. In Streitfällen wenden Arbeitsgerichte häufig eine Faustformel an:

0,5 bis 1 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr

Faktoren wie schlechte Arbeitsmarktchancen, Alter, familiäre Situation oder die Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahrens spielen ebenfalls eine Rolle. Droht dem Arbeitgeber eine gerichtliche Niederlage, kann die Abfindung höher ausfallen. Zur Berechnungsgrundlage können auch anteilige Sonderzahlungen wie Gratifikationen, Zulagen oder Urlaubsgeld einbezogen werden, um das maßgebliche Bruttomonatsgehalt zu ermitteln.

Laut Konzernchef Stefan Hartung wurden 2025 bei Bosch bereits etwa 6.000 Stellen gestrichen. Für die ausscheidenden Mitarbeiter beliefen sich die Abfindungszahlungen auf fast 900 Millionen Euro, was einer durchschnittlichen Abfindung von 150.000,00 € pro ehemaligem Bosch-Beschäftigten entspricht. 

Der Stuttgarter Zeitung nach wurden bei der Schließung des Leinfeldener Bosch-Standorts Aufhebungsverträge mit Abfindung und der Option, in eine Transfergesellschaft zu wechseln, angeboten. Die Abfindung wurde auf maximal 250.000,00 € pro Bosch-Mitarbeiter gedeckelt. Ob die Angebote an den anderen Standorten von Bosch ähnlich aussehen, ist unklar.
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Wann wird die Abfindung ausgezahlt? 

Meist wird die Abfindung mit dem letzten Gehalt am Ende des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt. 
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Abfindung nach § 1a KSchG 

Ab 2028 schließt Bosch nicht mehr aus, auch betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Bei betriebsbedingten Kündigungen nach § 1a KSchG besteht unter bestimmten Bedingungen ein Anspruch auf Abfindung. Der Arbeitnehmer erhält dann als Abfindungszahlung in Höhe von einem halben Bruttomonatslohn pro Beschäftigungsjahr. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:

  1. Die Kündigung muss aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgen.
  2. Der Arbeitnehmer darf keine Kündigungsschutzklage erheben.
  3. Der Arbeitgeber muss in der Kündigungserklärung auf diesen Abfindungsanspruch hinweisen.
  4. Im Betrieb sind mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. 
  5. Das Arbeitsverhältnis besteht schon länger als 6 Monate.

Ein Mitarbeiter kann also nicht gleichzeitig gegen die Kündigung klagen und eine Abfindung nach § 1a KSchG einfordern. Der Sinn der Abfindung liegt schließlich darin, eine einvernehmliche Trennung ohne gerichtliche Auseinandersetzungen zu ermöglichen.

Altersteilzeit

Neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung stellt die Altersteilzeit oft ein wichtiges Instrument dar, um einen sozialverträglichen Personalabbau zu gestalten. Bei der Altersteilzeit handelt es sich um eine Teilzeitbeschäftigung, die durch das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt ist. Da kein rechtlicher Anspruch auf Altersteilzeit besteht, ist sie nur aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Die wichtigsten Regelungen und Voraussetzungen sind zwar im AltTZG festgelegt, jedoch werden viele Punkte auch im jeweiligen Tarifvertrag festgelegt.
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Tipps für betroffene Arbeitnehmer

  • Mitarbeiter, die ein Abfindungsangebot erhalten, sollten berücksichtigen, dass das Arbeitsamt eine Sperrzeit von bis zu drei Monaten oder eine Ruhezeit von bis zu 12 Monaten verhängen kann. Daher ist bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen besondere Vorsicht geboten!
  • Zudem muss die Kündigungsfrist beachtet werden: Das Arbeitsverhältnis sollte nicht vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet werden.
  • Lassen Sie Aufhebungs- und Abwicklungsverträge unbedingt fachkundig prüfen, bevor Sie diese unterzeichnen. Um die maximale Abfindung zu erzielen, sind Verhandlungsgeschick, rechtliche Expertise und Durchsetzungskraft wertvoll. Es lohnt sich daher, dass Sie Ihre persönliche Situation von einem Anwalt für Arbeitsrecht, der schon viele Aufhebungsverträge gesehen und verhandelt hat, einschätzen lassen.
  • Lassen Sie Ihr Arbeitszeugnis sowie alle noch offenen Ansprüche (z. B. Urlaub, Überstunden und Boni) überprüfen. 
  • Hilfe suchen: Sollten Sie betroffen sein und Beratung wünschen, Hopkins Rechtsanwälte sind gerne für Sie da.

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