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Warum zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung?
Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung, die den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen soll. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es in Deutschland jedoch nicht.
In den meisten Fällen wird erst bei einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber eine Abfindung gezahlt, etwa in einem gerichtlichen Vergleich, einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag. Entscheidend für die Verhandlung ist vor allem, wie hoch das Risiko des Arbeitgebers ist, dass sich die Kündigung vor Gericht als unwirksam erweist.
Beispiel: Besonderer Kündigungsschutz
Genießt ein Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz, kann eine Kündigung für den Arbeitgeber besonders schwierig sein. Das gilt beispielsweise für bestimmte Betriebsratsmitglieder, Schwangere oder Beschäftigte in Elternzeit. Eine „Unkündbarkeit“ bedeutet allerdings nicht immer, dass eine Kündigung absolut ausgeschlossen ist. Oft bestehen gesetzliche Ausnahmen oder es ist eine behördliche Zustimmung erforderlich.
Möchte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis dennoch beenden, kann er versuchen, den Arbeitnehmer mit einer Abfindung zu einer einvernehmlichen Lösung zu bewegen. Warum sollte der Arbeitnehmer einem solchen Schritt sonst zustimmen?
Auch ohne besonderen Kündigungsschutz kann der Arbeitgeber ein Interesse an einer Abfindung haben. Das gilt insbesondere dann, wenn die Wirksamkeit der Kündigung unsicher ist.
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Beispiel: Betriebsbedingte Kündigung
Ein Unternehmen möchte Stellen abbauen. Eine betriebsbedingte Kündigung kann zwar grundsätzlich zulässig sein, sie setzt aber unter anderem einen dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs und eine ordnungsgemäße Sozialauswahl voraus. Außerdem muss der Arbeitgeber den Betriebsrat, sofern vorhanden, ordnungsgemäß anhören.
Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, muss sich der Arbeitgeber auf ein Gerichtsverfahren einstellen. Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung unwirksam war, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Unter bestimmten Voraussetzungen können außerdem Annahmeverzugslohnansprüche entstehen. Der Arbeitgeber kann dann zur Nachzahlung von Vergütung verpflichtet sein, wobei insbesondere anderweitiger Verdienst und unter bestimmten Voraussetzungen auch böswillig unterlassener Verdienst anzurechnen sein können.
Um diese Risiken zu vermeiden, bietet der Arbeitgeber häufig eine Abfindung an. Im Gegenzug soll der Arbeitnehmer auf die Weiterbeschäftigung verzichten und die Kündigung akzeptieren oder eine bereits erhobene Klage beenden.
Kündigung oder Aufhebungsvertrag?
Zunächst ist zwischen zwei Situationen zu unterscheiden:
- Sie haben bereits eine Kündigung erhalten.
- Sie haben noch keine Kündigung erhalten, Ihr Arbeitgeber legt Ihnen aber einen Aufhebungsvertrag vor und stellt für den Fall Ihrer Ablehnung eine Kündigung in Aussicht.
Sie haben eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten? Prüfen Sie jetzt in unter 2 Minuten Ihren Abfindungsanspruch.
Abfindung nach einer Kündigung
Zwei Wege zur Abfindung
Nach einer Kündigung kommen grundsätzlich zwei Vorgehensweisen in Betracht:
- Sie (beziehungsweise Ihr Anwalt) erheben Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Im Verfahren kann Ihr Anwalt mit dem Arbeitgeber über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verhandeln. Einigen sich die Parteien beispielsweise in einem gerichtlichen Vergleich, endet das Verfahren.
- Sie erheben keine Klage und verhandeln mit dem Arbeitgeber über einen Abwicklungsvertrag. Darin wird unter anderem geregelt, dass die Kündigung akzeptiert wird und der Arbeitgeber im Gegenzug eine Abfindung zahlt.
Dreiwochenfrist
Wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren möchten, müssen Sie grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben (oder von Ihrem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht erheben lassen). Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam, selbst wenn sie ursprünglich unwirksam war (§ 7 KSchG).
§ 4 KSchG: Anrufung des Arbeitsgerichts
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. [...]
Warten Sie deshalb nicht auf ein Abfindungsangebot. Ob Sie Klage erheben oder zunächst verhandeln, sollte insbesondere wegen dieser Frist schnell geprüft werden.
Ein Abwicklungsvertrag kann rechtliche und sozialrechtliche Risiken haben. Mit seiner Unterzeichnung verzichten Sie in der Regel darauf, die Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Außerdem kann eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen.
In vielen Fällen bietet die Kündigungsschutzklage die bessere Verhandlungsposition. Das gilt aber nicht automatisch. Ob eine Klage sinnvoll ist, hängt unter anderem von der Art der Kündigung, dem Kündigungsschutz, den Erfolgsaussichten und Ihren persönlichen Zielen ab. Lassen Sie daher sowohl eine Kündigung als auch einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsangebot unbedingt von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen!
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Abfindung nach § 1a KSchG
Erfolgt die Kündigung aus dringenden betriebsbedingten Gründen und weist der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben darauf hin, dass bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beansprucht werden kann, entsteht unter den Voraussetzungen des § 1a KSchG ein Abfindungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Dreiwochenfrist keine Kündigungsschutzklage erhebt. Dann besteht Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 0,5 Bruttomonatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Auch ein Angebot nach § 1a KSchG sollten Sie nicht ungeprüft annehmen. Ob eine Klage oder eine Verhandlung über eine höhere Abfindung sinnvoll ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab.
Abfindung aus einem Sozialplan
Bei einer Betriebsänderung können Arbeitgeber und Betriebsrat einen Sozialplan vereinbaren. Ein Sozialplan kann unter anderem Abfindungen für Arbeitnehmer vorsehen, die aufgrund der Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren.
Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Abfindungsanspruch besteht, richtet sich nach dem konkreten Sozialplan. Eine Kündigungsschutzklage lässt den Anspruch nicht automatisch unberührt. Entscheidend ist, ob der Sozialplan den Anspruch an bestimmte Voraussetzungen knüpft und welche Folgen eine Klage oder ein gerichtlicher Vergleich hat.
Lassen Sie deshalb prüfen, ob neben einer Sozialplanabfindung weitere Ansprüche bestehen und wie sich eine Kündigungsschutzklage auswirkt.
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Abfindung im Aufhebungsvertrag
Arbeitgeber bieten häufig einen Aufhebungsvertrag an. Darin vereinbaren beide Seiten einvernehmlich, wann das Arbeitsverhältnis endet und welche weiteren Regelungen gelten.
Für den Arbeitgeber hat ein Aufhebungsvertrag den Vorteil, dass er keine Kündigungsschutzklage befürchten muss. Wird der Vertrag wirksam geschlossen, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich verbindlich.
Eine Abfindung ist jedoch keine automatische Gegenleistung für Ihre Unterschrift. Ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt, ist Verhandlungssache. Sie sollten einen Aufhebungsvertrag deshalb nicht allein deshalb unterschreiben, weil er eine Abfindung vorsieht.
Risiken des Aufhebungsvertrags mit Abfindung
Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag möglichst erst nach anwaltlicher Prüfung, denn es bestehen einige Risiken:
- eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
- ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs
- der Verlust weiterer Ansprüche, etwa auf Urlaubsausgleich, Überstundenvergütung, variable Vergütung oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis,
- unklare Regelungen zur Freistellung, zur Rückgabe von Arbeitsmitteln, zu Wettbewerbsverboten oder zu offenen Zielvereinbarungen.
Eine Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Aufhebungsvertrag sozialrechtlich folgenlos bleibt. Eine Sperrzeit und ein Ruhen des Anspruchs sind getrennt voneinander zu prüfen. Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass sich eine Abfindung auf die Auszahlung des Arbeitslosengeldes auswirken kann.
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Mögliche Verhandlungspunkte
Neben der Abfindung können Sie beispielsweise über folgende Punkte verhandeln:
- eine Sprinterklausel
- eine unwiderrufliche Freistellung
- die vollständige Abgeltung oder Auszahlung offener Ansprüche
- ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer vereinbarten Formulierung
- die Übernahme bestimmter Kosten
- eine Regelung, die unnötige Nachteile beim Arbeitslosengeld vermeidet.
➜ Tipp: Eine möglichst hohe Abfindung setzt meist voraus, dass der Arbeitgeber ein echtes Interesse an einer schnellen und rechtssicheren Beendigung hat. Signalisieren Sie daher nicht vorschnell, dass Sie Ihren Arbeitsplatz unbedingt aufgeben möchten.



