Die wichtigsten Fakten zur gesetzlichen Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis
Zu wann ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann, bestimmt sich durch Kündigungsfristen. Diese sind zuallererst im Gesetz zu finden, in § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Aber auch im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag sind Regelungen zu Kündigungsfristen zu finden. Die entsprechende Kündigungsfrist ist beispielsweise sehr wichtig für den Bezug von Arbeitslosengeld oder bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses.
BGB § 622: Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Nur eine außerordentliche Kündigung kann mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Außerordentliche Kündigungen unterliegen strengen gesetzlichen Voraussetzungen, unter anderem ist ein sogenannter “wichtiger Grund” erforderlich. Die meisten Kündigungen sind daher fristgebundene ordentliche Kündigungen.
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Gesetzliche Kündigungsfristen
Der Grundsatz bei gesetzlichen Kündigungsfristen lautet: Je länger das Arbeitsverhältnis andauert, desto längere Kündigungsfristen sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten.
Gesetzliche Kündigungsfrist bei einem Arbeitsverhältnis von 2 Jahren
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats.
Gesetzliche Kündigungsfrist bei einem Arbeitsverhältnis von 5 Jahren
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Gesetzliche Kündigungsfrist bei einem Arbeitsverhältnis von 8 Jahren
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Gesetzliche Kündigungsfrist bei einem Arbeitsverhältnis von 10 Jahren
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist vier Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Gesetzliche Kündigungsfrist bei einem Arbeitsverhältnis von 12 Jahren
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Gesetzliche Kündigungsfrist bei einem Arbeitsverhältnis von 15 Jahren
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Gesetzliche Kündigungsfrist bei einem Arbeitsverhältnis von 20 oder mehr Jahren
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Übermäßig lange Kündigungsfristen von beispielsweise mehreren Jahren, sind in aller Regel unwirksam. Dem Arbeitnehmer soll so mehr Flexibilität bei einem Arbeitgeberwechsel ermöglicht werden. Besteht das Arbeitsverhältnis noch keine zwei Jahre, so kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende gekündigt werden.
Beispiel für die Berechnung der Kündigungsfrist:
Am 1. Oktober erhält der Arbeitnehmer die Kündigung . Das Arbeitsverhältnis besteht seit 1,5 Jahren. Danach ist eine Kündigungsfrist von vier Wochen zu berücksichtigen. Eine Kündigung ist demnach frühestens zum 31. Oktober möglich.
Ab Zugang der Kündigung beginnt die Fristberechnung. Dauert ein Arbeitsverhältnis bereits zehn Jahre, so ist eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Monaten zum Monatsende zu berücksichtigen. Gesetzliche Kündigungsfristen sind von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen zu berücksichtigen.
Kündigungsfrist in der Probezeit
Während der Probezeit, die maximal sechs Monate andauern darf, gilt für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Kündigungsfrist in der Probezeit gelten auch für Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung.
Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag
Meist findet sich in einem Arbeitsvertrag lediglich der Hinweis auf die gesetzlichen Kündigungsfristen. Durch den Arbeitsvertrag können die gesetzlichen Fristen nicht einfach verkürzt werden, aber die gesetzlichen Kündigungsfristen können durch Arbeitsvertrag verlängert werden. Danach kann beispielsweise für beide Parteien eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart werden. Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer darf in keinem Fall länger sein, als die des Arbeitgebers.
Kündigungsfrist im Tarifvertrag
Einzig durch Tarifvertrag kann die gesetzliche Kündigungsfrist verkürzt werden. Ob ein Tarifvertrag Anwendung findet, ist in aller Regel im Arbeitsvertrag geregelt. Aber auch ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag kann für bestimmte Branchen immer Anwendung finden, beispielsweise im Friseurhandwerk oder im Maler- und Lackierhandwerk.
Unbedingt beachten: Lassen sich im Arbeitsvertrag, sowie im Tarifvertrag unterschiedliche Fristen finden, so gilt für den Arbeitnehmer diejenige Frist, die für ihn günstiger (also besser) ist.
Die wichtigsten Ausnahmen bei Kündigungsfristen
Arbeiten in einem Unternehmen weniger als zwanzig Arbeitnehmer, so kann eine Kündigungsfrist von vier Wochen im Arbeitsvertrag geregelt sein. Dann spricht man von sogenannten Kleinbetrieben. In diesem besonderen Fall kann die gesetzliche Kündigungsfrist verkürzt werden.
Auch im Falle einer Insolvenz, kann der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmern mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, außer es ist eine kürzere Kündigungsfrist zu berücksichtigen.