Gesetzlicher Urlaubsanspruch
Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf mindestens 20 Tage Urlaub pro Jahr, wenn sie in einer 5-Tage-Woche arbeiten. Arbeitnehmer, die in einer 6-Tage-Woche arbeiten, haben Anspruch auf mindestens 25 Tage Urlaub pro Jahr. Bei Kündigungen kommt es immer wieder vor, dass Urlaubstage “übrig sind”.
Bei Kündigung in der ersten Jahreshälfte
Bei Kündigungen bis zum 30. Juni können Arbeitnehmer nur noch einen anteiligen Urlaubsanspruch geltend machen. Die Höhe der Urlaubstage entspricht dann einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses.
Sollten sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs keine vollen Tage ergeben, müssen diese zu vollen Tagen gerundet werden.
Urlaubsanspruch bei Jobwechsel
Bei einem Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber während des laufenden Kalenderjahres wird auch dort üblicherweise der Jahresurlaub gekürzt. Für jeden vollen Monat in der neuen Anstellung entsteht der Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Unter Umständen wird bei Arbeitgeberwechsel eine Urlaubsbescheinigung zum Nachweis benötigt.
Zu viel genommener Urlaub
Arbeitnehmer, die in der ersten Jahreshälfte kündigen oder gekündigt werden, aber schon mehr Urlaub genommen haben, als ihnen eigentlich zusteht, müssen die Urlaubstage nicht ausgleichen oder dem (ehemaligen) Arbeitgeber zurückerstatten. Selbst wenn der gesamte Jahresurlaub schon genommen wurde und die Kündigung in den Jahresanfang fällt.
Sie haben eine Frage zum Thema Urlaubsrecht? Schildern Sie uns Ihren Fall und finden Sie heraus, ob und wie wir Ihnen helfen können.
Urlaubsanspruch bei Kündigung im 2. Halbjahr
Voller Urlaubsanspruch besteht bei Kündigung im 2. Halbjahr. Also wenn die Kündigung zum 1. Juli oder später gültig ist und das Arbeitsverhältnis schon länger als sechs Monate besteht, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Mindesturlaub. Hinsichtlich des vertraglichen Mehrurlaubs kommt es darauf an, was im Arbeitsvertrag konkret geregelt ist. Zudem können sich Ausnahmen im Tarifvertrag ergeben, beispielsweise im Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes (TVöD).
Urlaubsanspruch bei Jobwechsel
Bei einem Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber während des laufenden Kalenderjahres wird auch dort üblicherweise der Jahresurlaub gekürzt. Für jeden vollen Monat in der neuen Anstellung entsteht der Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
Urlaubsanspruch bei Freistellung
Ob eine Freistellung mit dem Urlaubsanspruch verrechnet werden kann, ist davon abhängig, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich ist. Nur wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der Kündigung unwiderruflich freigestellt wird, gilt der Urlaubsanspruch als abgegolten. Im Gegenteil dazu bleiben bei einer widerruflichen Freistellung die Urlaubstage des Arbeitnehmers erhalten und der gekündigte Arbeitnehmer kann sich nicht genommene Urlaubstage auszahlen lassen.
Anspruch auf Urlaub bei Kündigung in der Probezeit
Für den Urlaubsanspruch gelten in der Probezeit die gleichen Bedingungen wie auch außerhalb der Probezeit. Arbeitnehmer haben für jeden Monat des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zwölftel des vereinbarten Jahresurlaubs.
Auszahlung des Resturlaubs
Urlaubstage, die zum Ende des Arbeitsverhältnisses übrig bleiben, werden nicht automatisch ausgezahlt. Der Arbeitgeber muss nach dem Bundesurlaubsgesetz den Urlaubsanspruch bei Kündigung nur abgelten, wenn es zeitlich nicht möglich war, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Etwa weil es ein zu hohes Produktionsaufkommen gab oder Nachfolger eingearbeitet werden müssen. Das gilt ebenso, wenn der Urlaub teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
Immer wieder kommt es vor, dass (ehemalige) Arbeitgeber den Resturlaub nicht auszahlen, obwohl ein Anspruch auf diese Zahlung besteht. Dann sollte der Arbeitgeber im ersten Schritt schriftlich und mit einer Frist zur Zahlung aufgefordert werden. Wenn auch das nichts bringt, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. Entgegen der verbreiteten Meinung, verfällt der Resturlaub auch nach mehreren Jahren nicht .
Urlaubsabgeltung berechnen
Um zu berechnen, wie hoch die Auszahlung des Resturlaubs ist, muss im ersten Schritt das Urlaubsentgelt berechnet werden. Achtung, das Urlaubsentgelt ist nicht das freiwillig vom Arbeitgeber gezahlte Urlaubsgeld! Das Urlaubsentgelt pro Tag ergibt sich aus dem durchschnittlichen Brutto-Verdienst der letzten dreizehn Wochen ohne Anrechnung von Überstunden, Kurzarbeit oder anderen Arbeitsausfällen.

Beispiel: Urlaubsentgeld berechnen
In den letzten 13 Wochen wurde an 65 Tage gearbeitet. Der Verdienst in diesem Zeitraum beträgt insgesamt 10.400,00 € brutto, davon sind 260,00 € Überstundenzuschläge. Diese Zuschläge werden vom Verdienst subtrahiert, was 10.140,00 € ergibt. Dividiert durch die Anzahl der Arbeitstage (10.140,00 € ÷ 65) ergibt sich das Urlaubsentgeld pro Tag in Höhe von 165,00 €.
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