
Unter einer Freistellung nach Kündigung versteht man, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freigestellt wird, obwohl das Arbeitsverhältnis noch nicht vollständig beendet ist. Der Arbeitnehmer muss in dieser Zeit nicht oder nicht vollständig arbeiten, hat jedoch weiterhin den Status eines Arbeitnehmers in einem Arbeitsverhältnis. Gerade in internationalen Unternehmen ist die Freistellung auch als „Garden Leave“ bekannt.
Auch wenn es bei Kündigungen kein grundsätzliches Recht auf Freistellung gibt, kann eine Freistellung durchaus Bestandteil einer vertraglichen oder tarifvertraglichen Regelung sein. Auf diese können sich Arbeitnehmer bei einer Entlassung berufen. Lediglich bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber besteht Anspruch auf eine Freistellung für Bewerbungsgespräche oder Termine bei der Agentur für Arbeit, um dem Arbeitnehmer die Suche nach einer neuen Stelle zu erleichtern (§ 629 BGB).
In der Regel wird eine Freistellung nach Kündigung jedoch durch den Arbeitgeber angeboten, um das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Darüber hinaus bestehen gesetzliche Freistellungsansprüche, die unabhängig von einer Kündigung sind.
Mögliche Gründe für eine Freistellung nach einer Kündigung sind zum Beispiel:
In der Regel wird die Freistellung nach Kündigung bezahlt, das heißt, der Arbeitnehmer erhält weiterhin sein Gehalt, obwohl er während dieser Zeit nicht aktiv im Unternehmen tätig ist. Allerdings können auch unbezahlte Freistellungen vereinbart werden, zum Beispiel bei arbeitnehmerseitigen Kündigungen, wenn der Arbeitgeber kein Interesse an der Freistellung hat, der Arbeitnehmer diese aber wünscht.
Es ist daher wichtig, dass die Bedingungen einer Kündigungsfreistellung in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden. Nur so haben beide Parteien Klarheit darüber, was während dieser Zeit zu erwarten ist.
Lassen Sie die Freistellung nach Kündigung unbedingt schriftlich festhalten. Es ist wichtig, dass in dieser Vereinbarung sowohl die Dauer der Freistellung als auch der Zeitpunkt des Beginns festgelegt werden. Auch ob es sich um eine bezahlte Freistellung oder eine unbezahlte Freistellung handelt, sollte schriftlich festgehalten werden. Zudem ist wichtig, ob es sich um eine widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung handelt. Häufig sind Freistellungsklauseln auch schon Bestandteil des Kündigungsschreibens.
Grundsätzlich können vereinbarte Freistellungen nicht einseitig vorzeitig beendet werden, da der Grundsatz der Vertragstreue gilt. Eine Ausnahme aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht ist nur dann begründet, wenn der Grund für die Freistellung entfallen ist oder nachteilige Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers eingetreten sind. Außerdem muss dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers zumutbar sein.
Während der Freistellung gelten weiterhin die Pflichten und Verpflichtungen des Arbeitsverhältnisses. Nur die Arbeitspflicht als die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers ist aufgehoben. Der Arbeitnehmer muss sich weiterhin an die Verschwiegenheitspflicht und an eventuelle Wettbewerbsverbote halten.
Darüber hinaus kann der Status auch relevant für den Bezug von Arbeitslosengeld oder bei der Berechnung der Lohnsteuer sein.
