Ehe: Vorteile und Nachteile im Überblick

Finanzielle und rechtliche Vorteile der Ehe 

Das Grundgesetz garantiert Ehe und Familie einen besonderen Schutz (Art. 6 GG). Um die familiäre Einheit der Ehe zu stärken, hat der Gesetzgeber Ehepartnern bestimmte rechtliche, versicherungsrechtliche und steuerliche Vergünstigungen eingeräumt.

Hinweis: Die Vorteile und Nachteile gelten teilweise auch für eingetragene Lebenspartnerschaften, werden im Folgenden aber nicht im Einzelnen aufgeführt.
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Vorteile der Ehe:

Ehegattensplitting

Ehepartner können durch das Ehegattensplitting, also die Zusammenveranlagung im Rahmen des Splittingverfahrens, erhebliche finanzielle Vorteile erzielen. Die jährliche Steuerersparnis ist besonders hoch, wenn ein Partner ein sehr hohes Einkommen hat und der andere entweder gar kein oder nur ein sehr geringes Einkommen hat.
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Freibeträge der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Durch die Ehe entstehen für den überlebenden oder beschenkten Ehepartner wesentliche steuerliche Freibeträge. Im Todesfall oder bei unentgeltlicher Übertragung steht jedem Ehepartner alle zehn Jahre ein Freibetrag von 500.000,00 € gegenüber dem anderen zu (§ 16 ErbStG). 
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Steuerliche Vorteile 

Neben den steuerlichen Freibeträgen für Schenkungs- und Erbschaftsteuer gibt es weitere steuerliche Vorteile, die es ermöglichen, erhebliche Vermögenswerte zwischen Ehepartnern zu übertragen, ohne dass hierdurch in vollem Umfang Steuer anfällt. Dazu zählt etwa der steuerliche Ausgleich des Zugewinns nach § 5 ErbStG sowie die Möglichkeit, das selbstgenutzte Einfamilienhaus unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei zu übertragen (§ 13 ErbStG).  
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Witwerrente/Witwenrente

Im Todesfall hat der überlebende Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente. 

Allerdings müssen folgende Bedingungen erfüllt sein, damit der Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht:

  • Es besteht grundsätzlich ein Rentenzahlungsanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierfür muss der Verstorbene unter anderem die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Die Versorgungswerke zahlen eigene Hinterbliebenenleistungen, die funktional der gesetzlichen Rente entsprechen, aber nach eigenen Satzungsregeln. 
  • Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben. 

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Kostenlose Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Hat ein Ehepartner nur ein geringes Einkommen, kann er unter den gesetzlichen Voraussetzungen beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Ehepartners familienversichert sein. 
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Kinderwunschbehandlung 

Die gesetzlichen Krankenkassen beteiligen sich an den Kosten für eine Kinderwunschbehandlung nur bei verheirateten Paaren. Daneben müssen nach § 27a SGB V noch weitere Voraussetzungen für die Kostenübernahme erfüllt sein. 
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Gemeinsames Sorgerecht von Geburt an

Sind die Eltern miteinander verheiratet, sind sie bei Geburt des Kindes grundsätzlich beide sorgeberechtigt. Es ist keine gesonderte Erklärung oder Anerkennung durch das Jugendamt erforderlich. 
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Vereinfachte Adoption

Hat einer der Ehepartner bereits Kinder aus einer früheren Beziehung, kann die Ehe auch die Adoption des Stiefkindes erleichtern.

Möchte ein Paar gemeinschaftlich ein Kind adoptieren, das nicht mit einem der beiden verwandt ist, ist dies nur für Ehegatten möglich. Bei unverheirateten Paaren kann grundsätzlich nur einer der beiden das Kind adoptieren. In der Praxis werden zudem verheiratete Paare häufig bevorzugt geprüft. 
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Vorteile bei Erkrankung eines Ehepartners

Im Gegensatz zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat der Ehepartner in bestimmten Konstellationen besondere Auskunfts- und Mitwirkungsrechte gegenüber behandelnden Ärzten. Unabhängig davon sollten sich auch Ehepaare mit dem Thema Vorsorgevollmacht beschäftigen, da diese ein deutlich breiteres Handlungsspektrum und mehr Rechte einräumt. 
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Zeugnisverweigerungsrechte 

Auch strafrechtlich hat die Ehe eine Sonderstellung: Nach § 52 StPO haben Ehegatten ein umfassendes Recht, die Aussage zu verweigern. Das gilt unabhängig davon, ob die Ehe noch besteht oder bereits geschieden ist. Ausschlaggebend ist, dass die Ehe zum Zeitpunkt der relevanten Ereignisse bestand. 
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Gemeinschaftliches Testament 

Nur verheiratete Paare können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§ 2265 BGB), zum Beispiel ein „Berliner Testament“, bei dem sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod beider erben. 
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Familienzuschlag im öffentlichen Dienst

Verbeamtete Personen, Berufsrichter sowie versorgungsberechtigte Personen im öffentlichen Dienst, die keine Kinder haben, erhalten den Familienzuschlag in der Regel nur, wenn sie verheiratet sind oder waren. Ausnahmen können gelten, wenn sie für eine Person (gesetzlich oder sittlich) unterhaltspflichtig sind und diese in die Wohnung aufgenommen haben. 
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Nachteile der Ehe:

Neben den unbestreitbaren Vorteilen bringt die Ehe auch rechtliche und finanzielle Verpflichtungen der Partner untereinander mit sich.
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Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner

Mit der Ehe wird auch eine Pflicht zur Unterhaltsleistung gegenüber dem anderen Ehepartner begründet. Diese Unterhaltspflicht kann nach einer Scheidung in begrenztem Umfang fortbestehen. In bestimmten Notlagen, wie beispielsweise Krankheit oder im Alter, kann der geschiedene Ehepartner zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verpflichtet sein.
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Die Unterhaltspflichten lassen sich durch einen Ehevertrag anpassen. Abhängig von den gesamten finanziellen Verhältnissen der Eheleute und ihren jeweiligen Einkommen kann die Unterhaltspflicht vertraglich eingeschränkt werden. Ein vollständiger Ausschluss ist jedoch nicht ohne Weiteres zulässig, da die Inhalts- und Ausübungskontrolle die Grenze des vertraglich Vereinbarten ziehen kann.
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Versorgungsausgleich

Erzielen ein oder beide Ehepartner Rentenanwartschaften zur Sicherung ihrer Altersvorsorge und unterscheiden sich die Rentenansprüche in der Höhe, besteht im Falle einer Trennung das Risiko, dass Rentenanwartschaften ausgeglichen werden müssen.

Auch der Versorgungsausgleich kann unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen werden. Genauere Details dazu klären wir gerne in einem Beratungsgespräch.
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Zugewinn

Der wesentlichste Teil der finanziellen Verpflichtungen besteht nach einer Scheidung im Ausgleich des während der Ehe hinzugewonnenen Vermögens. Wurde kein Ehevertrag geschlossen, ist derjenige Ehepartner, der während der Ehe einen höheren Vermögenszuwachs verzeichnet hat als der andere, verpflichtet, die Hälfte dieses Mehrwerts in Geld auszugleichen. 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss auch dieser Sachverhalt im Rahmen eines Ehevertrags geregelt werden. 
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Höhere Kosten bei Ende der Beziehung  

Ein Beziehungsende ist bei verheirateten Paaren in der Regel deutlich teurer als bei unverheirateten und auch organisatorisch mit höheren Aufwänden verbunden. Eine Scheidung der Ehe ist nur gerichtlich möglich und erfordert mindestens einen Anwalt. Selbst bei einvernehmlicher Scheidung liegen die Scheidungskosten oft im vierstelligen Bereich. 
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Nachteile der Ehe abmildern 

Paare, die eine Eheschließung planen oder bereits verheiratet sind, können einige der Nachteile der Ehe abmildern. Etwa indem in einem Ehevertrag zusätzliche Vereinbarungen getroffen werden oder Rechte und Pflichten über Verträge und Vollmachten geregelt werden. 

Genauso können aber auch Paare, die nicht heiraten möchten, sich über Vollmachten, Testamente und Partnerschaftsverträge Absicherung schaffen. 
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