Eine Scheidung ist nicht nur emotional belastend, sondern auch finanziell anspruchsvoll. Zu Beginn einer Trennung sind die Kosten oft unbekannt und werden letztendlich durch die Parteien und das Familiengericht festgelegt.
Was kostet eine Scheidung?
Bei einer Scheidung kommen auf jeden Fall folgende Kosten auf Sie zu:
- Gerichtskosten, die nach dem Verfahrenswert berechnet werden.
- Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die sich ebenfalls nach dem Verfahrenswert richten, oder Sie machen eine (teurere) Honorarvereinbarung.
Gerichtskosten
Allein aufgrund der Tatsache, dass eine Ehe nur am Familiengericht geschieden werden kann, müssen Sie auf jeden Fall mit den Gerichtskosten rechnen. Die Höhe bemisst sich am Verfahrenswert der Scheidung.
Kosten für den Anwalt
Weitere wesentliche Scheidungskosten sind die Anwaltskosten. Die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung sind geringer, denn dann ist nur ein Eheteil anwaltlich vertreten. Wenn bei der Scheidung zwei Anwälte beauftragt werden, steigen die Anwaltskosten insgesamt.
Faktoren, die die Höhe der Scheidungskosten beeinflussen
Die Höhe der Scheidungskosten hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder (je mehr Kinder, desto höher der Verfahrenswert, falls hierüber entscheiden werden muss)
- Netto-Einkommen der Ehepartner
- Vermögen der Eheleute, falls hierüber entschieden werden muss
- der Versorgungsausgleich
- Einvernehmlichkeit (im Allgemeinen steigen die Kosten, je mehr Streitigkeiten auftreten)
Nachdem der Gegenstandswert berechnet wurde, können die entsprechenden Verordnungen für Gerichtskosten (§ 34 FamGKG) und Anwaltsgebühren (§ 13 RVG) herangezogen werden.
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Gebührentabelle Scheidungskosten
Die Gebührentabelle gibt Richtwerte der Kosten an, die bei der Scheidung fällig werden:
Wer zahlt die Scheidungskosten?
Streitige Scheidung
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens werden nach den gesetzlichen Vorgaben die Kosten gegeneinander aufgehoben. Das heißt also, die Gerichtskosten sind bei einer Scheidung zu teilen und jeder übernimmt die Kosten seines Rechtsanwalts selbst.
Derjenige, der den Scheidungsantrag vor Gericht einreicht, muss jedoch eine Vorauszahlung für die voraussichtlichen Gerichtskosten leisten. Diese Vorauszahlung wird später mit den tatsächlichen Kosten verrechnet und auf die (Ex-)Ehegatten aufgeteilt.
Einvernehmliche Scheidung
Bei einer einvernehmlichen Scheidung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass nur ein Partner einen Anwalt beauftragt, so dass auch nur Kosten für diesen anfallen. Die Gerichtskosten ändern sich hierdurch nicht. Sollen die Kosten geteilt werden, ist hierfür eine zusätzliche Vereinbarung nötig.
Berechnung Verfahrenswert
Bei einer Ehescheidung wird der Verfahrenswert gemäß § 43 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen aus dem Netto-Einkommen beider Ehepartner berechnet und mit dem Dreifachen (für je einen Monat eines Quartals) multipliziert. Danach werden bestehende Darlehensverpflichtungen, Raten für gemeinsame Schulden und Unterhaltspflichten abgezogen. Einige Familiengerichte ziehen zusätzlich pauschal 300,00 € pro Kind pro Monat vom Verfahrenswert ab.
Bei der Berechnung des Verfahrenswertes wird auch berücksichtigt, ob im Scheidungsverfahren ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll. Wenn dies der Fall ist, wird nach § 50 FamGKG eine Anrechnung von 10 % des dreifachen Netto-Gesamteinkommens vorgenommen, mindestens aber 1.000,00 €.
Beispiel: Verfahrenswert berechnen

Besteuerung der Scheidungskosten
Eine Scheidung ist immer mit Kosten verbunden, auch wenn diese bei einer einvernehmlichen Scheidung geringer ausfallen können als bei einer streitigen Scheidung. Letztendlich entsteht jedoch in jedem Fall eine finanzielle Belastung. Früher war es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs möglich, die Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend zu machen. Seit dem 1. Januar 2013 ist dies jedoch ausdrücklich in § 33 Absatz (2) des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen.
Verfahrenskostenhilfe
Wenn beide oder einer der beiden Ehegatten nicht in der Lage ist, die anfallenden Kosten der Scheidung zu tragen, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Je nach Einkommen und persönlicher Situation fallen die Höhe und die Bedingungen der Unterstützung aus. Wenn das Einkommen des Antragstellers über der Mindesteinkommensgrenze liegt, wird ein Darlehen gewährt, das später in zinsfreien Raten zurückgezahlt werden muss. Unterhalb der Mindesteinkommensgrenze wird die Verfahrenskostenhilfe als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Dadurch wird die Scheidung quasi “kostenlos”.
Tipps für die Scheidungskosten
- Planen Sie bei einer Scheidung sowohl Gerichts- als auch Anwaltskosten ein.
- Berechnen Sie die Kosten und kalkulieren einen finanziellen Puffer für unvorhergesehene Kosten ein.
- Beauftragen Sie einen Anwalt. Eine Scheidung ohne Anwalt ist nicht möglich.
- Sollten Sie sich in einem finanziellen Engpass befinden, können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen.
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