Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

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Modifizierte Zugewinngemeinschaft 

Mit der modifizierten Zugewinngemeinschaft kann der gesetzliche Güterstand flexibel an die individuellen Bedürfnisse und Vermögensverhältnisse eines Paares angepasst werden. So können zum Beispiel bestimmte Vermögenswerte geschützt werden, ohne komplett auf die Vorteile der Zugewinngemeinschaft zu verzichten.

Güterstände im Vergleich: Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Modifizierte Gütergemeinschaft im Vergleich zu den anderen Güterständen


Bei der Gestaltung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft sollten sich Ehegatten unbedingt von einem Anwalt für Familienrecht beraten lassen. Dieser kann helfen, die Vereinbarungen so zu gestalten, dass sie den individuellen Bedürfnissen entsprechen und rechtlich Bestand haben. Ändern sich die Lebensumstände, kann es sinnvoll sein, den Ehevertrag überprüfen und gegebenenfalls anpassen zu lassen. 

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Unterschied zwischen Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft

Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass bei der Gütergemeinschaft ein gemeinsames Vermögen entsteht, während bei der Zugewinngemeinschaft die Vermögen getrennt bleiben. 

Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen beider Ehepartner zu einem gemeinsamen Vermögen zusammengelegt. Alles, was die Eheleute in die Ehe einbringen oder während der Ehe erwerben, gehört beiden gemeinsam. Im Gegensatz dazu bleiben bei der Zugewinngemeinschaft die Vermögen der Ehepartner getrennt. Jeder behält sein eigenes Vermögen und verwaltet es selbstständig. 

Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland. Sie tritt automatisch in Kraft, wenn Eheleute keinen anderen Güterstand (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) durch einen Ehevertrag vereinbaren. Nach § 1363 BGB bedeutet die Zugewinngemeinschaft, dass das Vermögen der Ehepartner während der Ehe getrennt bleibt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig und haftet auch nur für seine eigenen Schulden.

§ 1363 BGB: Zugewinngemeinschaft
(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
(2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.


Erst bei Beendigung der Ehe, sei es durch Scheidung oder Tod eines Partners, wird der während der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen bei Eheschließung und dem Endvermögen bei Beendigung der Ehe. Hat ein Ehepartner einen höheren Zugewinn erzielt, muss er die Hälfte des Überschusses an den anderen Partner auszahlen.

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Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Auch die modifizierte Zugewinngemeinschaft muss durch einen Ehevertrag festgehalten werden. Dann gelten grundsätzlich die Rechte und Pflichten entsprechend der „normalen“ Zugewinngemeinschaft, aber sie werden an die individuellen Bedürfnisse angepasst. In der Regel geht es dabei entweder um bestimmte Vermögenswerte, die vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden, oder um den Ausschluss des Zugewinnausgleichs bei Scheidung. So können die steuerlichen Vorteile der Zugewinngemeinschaft im Erbfall genutzt werden, während gleichzeitig das Vermögen im Scheidungsfall geschützt ist.

Erbfolge bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft

Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft hängt die Erbfolge von den konkreten Vereinbarungen im Ehevertrag ab. Häufig wird der Zugewinnausgleich im Todesfall beibehalten, um die steuerlichen Vorteile zu nutzen. In diesem Fall erbt der überlebende Ehegatte wie bei der normalen Zugewinngemeinschaft. 

Der überlebende Ehegatte erhält dann neben seinem gesetzlichen Erbteil einen pauschalen Zugewinnausgleich in Höhe eines Viertels des Nachlasses. Dieser Zugewinnausgleich ist erbschaftsteuerfrei, was einen erheblichen steuerlichen Vorteil darstellt. 

Für wen kommt die modifizierte Zugewinngemeinschaft in Frage?

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist besonders interessant für:

  • Unternehmer und Selbstständige: Sie können ihr Betriebsvermögen vom Zugewinnausgleich ausnehmen und so im Scheidungsfall schützen. 
  • Ehegatten mit unterschiedlich hohem Vermögen: Sie können bestimmte Vermögenswerte, wie etwa eine Immobilie, vom Zugewinnausgleich ausnehmen.
  • Paare, die die steuerlichen Vorteile der Zugewinngemeinschaft im Todesfall nutzen, und 
  • Eheleute, die eine individuelle Lösung für ihre Vermögensverhältnisse suchen und nicht pauschal Gütertrennung vereinbaren möchten. 

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Beispiel zur modifizierten Zugewinngemeinschaft

Frau A. und Herr B. heiraten. Frau A. ist eine erfolgreiche Unternehmerin und alleinige Inhaberin einer Wirtschaftsberatung. Herr B. ist Musiker mit unregelmäßigem Einkommen. Sie vereinbaren in einem Ehevertrag eine modifizierte Zugewinngemeinschaft mit folgenden Regelungen: 

  • Das Unternehmen von Frau A wird vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Die Wertsteigerung des Unternehmens während der Ehe wird im Scheidungsfall nicht berücksichtigt.
  • Herr B.s musikalische Werke, die er vor und während der Ehe schafft, werden ebenfalls vom Zugewinnausgleich ausgenommen.
  • Für den Fall einer Scheidung wird der Zugewinnausgleich auf einen Höchstbetrag von 150.000 Euro begrenzt.
  • Im Todesfall bleibt der normale Zugewinnausgleich bestehen, um die steuerlichen Vorteile zu nutzen.

Diese Regelungen ermöglichen es Frau A. und Herrn B., ihre beruflichen Vermögenswerte zu schützen, während sie gleichzeitig von den Vorteilen der Zugewinngemeinschaft profitieren. Im Scheidungsfall wäre Frau A.s Unternehmen geschützt, und Herr B. müsste seine Musikwerke nicht teilen. Gleichzeitig ist der Zugewinnausgleich auf 150.000 Euro begrenzt, was beiden Partnern finanzielle Sicherheit gibt. Im Todesfall würde der überlebende Partner von den steuerlichen Vorteilen des normalen Zugewinnausgleichs profitieren.

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