Im Gegensatz zum alleinigen Sorgerecht, bei dem ein Elternteil die alleinigen Rechte in Bezug auf sein Kind hat, teilen sich die Eltern beim gemeinsamen Sorgerecht das Recht, die wichtigsten Entscheidungen im Leben des Kindes zu treffen.
Was ist das gemeinsame Sorgerecht?
Beim gemeinsamen Sorgerecht verfügen beide Elternteile über die Rechte in Bezug auf ihr Kind. Darunter fallen die Personensorge (also die Sorge für die Person des Kindes), die Vermögenssorge (bezüglich des Vermögen des Kindes) und die gesetzliche Vertretung des Kindes. Synonym zum gemeinsamen Sorgerecht wird im Deutschen auch die Bezeichnung “geteiltes Sorgerecht” verwendet.
Gemeinsames Sorgerecht bei Geburt
Beide Eltern haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht, wenn sie bei der Geburt verheiratet sind. Unverheiratete Eltern müssen nach §§ 1626a ff. BGB für ein gemeinsames Sorgerecht beim zuständigen Jugendamt oder durch eine notarielle Beurkundung eine gemeinsame Sorgerechtserklärung einreichen.
Gemeinsames Sorgerecht bei unverheirateten Eltern
Das gemeinsame Sorgerecht kann auch schon vor der Geburt beantragt werden. In diesem Fall muss beim Antrag der Mutterpass vorgelegt werden und die Eltern können die (beglaubigte) Geburtsurkunde zeitnah nach der Geburt an das Jugendamt oder an den Notar nachreichen.
Obwohl beim gemeinsamen Sorgerecht beide Elternteile selbst für ihre Erziehungsentscheidungen verantwortlich sind, hat der jeweils andere Sorgeberechtigte bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ein Widerspruchs- oder Veto-Recht.
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Gemeinsames Sorgerecht – unterschiedliche Meinung?
Auch wenn Elternteile mit gemeinsamen Sorgerecht theoretisch alle Entscheidungen in der Erziehung bestimmen können, hat der jeweils andere Sorgeberechtigte bei besonders wichtigen Angelegenheiten ein Recht auf Veto oder Widerspruch.
Was mit gemeinsamen Sorgerecht allein bestimmt werden darf:
- Klassenfahrten
- Tagesausflüge
- Schulweg
- Ernährung
- Medienkonsum
- Schlafenszeiten
- Routine-Untersuchungen beim Arzt
Was mit gemeinsamen Sorgerecht nicht allein bestimmt werden darf:
- Wohnort (langfristiger Aufenthalt des Kindes)
- Aufenthalt des Kindes an einem Ort, der mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren ist
- Urlaube
- Religion und Ausübung dieser (Jugendliche ab 14 Jahren dürfen selbst entscheiden)
- Schüleraustausch
- Taschengeld
- Annahme von Erbschaften
- Wahl der Schule und Schulform
- Wahl der Ausbildung
- Wahl des Studiums und der Hochschule (nur bei Minderjährigen)
- Entscheidungen, von denen nicht zu erwarten ist, dass der andere Sorgeberechtigte zustimmen würde.
Gemeinsames Sorgerecht nach Trennung
Nach einer Trennung bleiben beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt. Nur wenn beide dem zustimmen, kann beim Familiengericht das alleinige Sorgerecht für das Kind beantragt werden. In Ausnahmefällen (etwa wenn das Kindeswohl in Gefahr ist), kann das Gericht auch gegen den Willen eines Elternteil das gemeinsame in ein alleiniges Sorgerecht umwandeln.
Wenn sich die Eltern nicht einigen können, wer das Sorgerecht für das gemeinsame Kind übernehmen soll, kann das Familiengericht als letzte Instanz entscheiden. Das Gericht wird dabei immer das Wohl des Kindes im Blick haben und eine Entscheidung treffen, die dem Kindeswohl am besten entspricht.
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Wenn Sie mit einem Rechtsstreit um das Sorgerecht konfrontiert sind, ist es hilfreich, wenn Sie sich von einem qualifizierten Anwalt für Familienrecht vertreten und beraten lassen. Ein Anwalt, der sich mit dem Sorgerecht für Ihr Kind befasst, kann Ihnen dabei helfen, das bestmögliche Ergebnis für Sie und Ihr Kind zu erzielen, sei es das gemeinsame Sorgerecht oder eine andere Regelung.