
Erbrecht nichteheliche Lebensgemeinschaft
Nicht verheiratet: Wer erbt?
Nicht verheiratete Paare haben erbrechtlich einen deutlichen Nachteil gegenüber verheirateten Paaren. Denn das gesetzliche Erbrecht besteht lediglich für Verwandte und Ehepartner. Erbrechtlich sind nicht-verheiratete Lebensgefährten so gestellt wie andere nicht verwandte Freunde oder Bekannte. Sie müssen explizit im Rahmen einer letztwilligen Verfügung auftauchen, um zu erben.
In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat der überlebende Partner weder ein gesetzliches Erbrecht noch ein Pflichtteilsrecht. Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft rechtlich nicht verankert ist, sollten Sie sich noch zu Lebzeiten aktiv mit dem Erbrecht auseinandersetzen und gegebenenfalls Vorkehrungen treffen, um Ihren Lebensgefährten oder Ihre Lebensgefährtin abzusichern.
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Testament bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Mit der Erstellung einer letztwilligen Verfügung, also eines Testaments, kann der nicht-verheiratete Lebensgefährte beim Erbe berücksichtigt werden.
Die Freibeträge sind für Personen, die weder verwandt noch verheiratet sind, deutlich geringer. Der Partner (der nicht mit dem Verstorbenen verwandt ist und weder inländisches Betriebsvermögen noch sonstiges begünstigtes Vermögen oder zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke erbt) wird erbschaftsteuerlich nach Steuerklasse III veranlagt. Der aktuelle Freibetrag beträgt lediglich 20.000 €, darüber fällt ein Steuersatz von mindestens 30 % an.
Diese hohe Besteuerung bleibt für unverheiratete Paare ein großer Nachteil. Im Vergleich zu Verheirateten fallen sie in die ungünstigste Steuerklasse und profitieren nicht von den Steuervorteilen, die Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern zustehen. Dieselbe Regelung gilt auch für zusammenlebende Verlobte.
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Gemeinschaftliches Testament
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können in Deutschland kein gemeinschaftliches Testament verfassen. Eine solche gemeinsame Verfügung ist auch dann unwirksam, wenn die Partner verlobt waren. Auch wenn ein unwirksames gemeinschaftliches Testament im Nachhinein durch Umdeutung als zwei Einzeltestamente interpretiert werden könnte, ist es ratsam, dass die Partner ihren „letzten Willen“ jeweils in einem separaten Einzeltestament festhalten.
Erbvertrag bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Alternativ zum Testament besteht für Personen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften die Möglichkeit, die gemeinsam gewünschten Regelungen in einem Erbvertrag festzulegen.
Vorsorgevollmacht
Im Rahmen einer umfassenden Vorsorgevollmacht sollten zudem Fragen einer möglichen Betreuung des Partners sowie die Festlegung der gewünschten Bestattungsform geregelt werden. Soll der überlebende Partner auch für die Totenfürsorge zuständig sein, muss dies ausdrücklich bevollmächtigt werden.
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Rechtsberatung im Erbrecht
Im Vergleich zu Verheirateten müssen Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften somit deutlich mehr Aufwand betreiben, um die Absicherung des jeweiligen Partners zu gewährleisten. Eine fundierte Beratung durch Hopkins Rechtsanwälte kann nicht nur dabei helfen, offene Fragen zu beantworten, sondern auch ein individuell zugeschnittenes und rechtssicheres Vermächtnis zu erstellen.
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