
Erbausschlagung
Was muss bei einer Erbausschlagung beachtet werden?
- Die Ausschlagung eines Erbes kann entweder direkt beim Nachlassgericht per Protokoll oder über einen Notar erklärt werden.
- Die Unterschrift(en) auf der Ausschlagungserklärung müssen notariell beglaubigt werden. Hierfür müssen sich die erklärenden Personen mit einem gültigen Ausweisdokument legitimieren.
- Vordrucke für die Ausschlagung finden Sie vor Ort bei den zuständigen Amtsgerichten und oft auch online. So bietet zum Beispiel auch das AG Dortmund ein Formular zur Ausschlagung oder das Oberlandesgericht Hessen eine Ausschlagungserklärung.
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Welches Gericht ist zuständig für die Erbausschlagung?
Zuständig für die Erbausschlagung ist immer das Amtsgericht (Abteilung Nachlassgericht), in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder den für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt.
Gründe für das Ausschlagen des Erbes
Ein wesentlicher Grund für die Ausschlagung einer Erbschaft liegt oft in der Überschuldung des Nachlasses. Der Erbe tritt nämlich nicht nur in das positive Vermögen, sondern auch in die Schulden des Erblassers ein. Übersteigen die Verbindlichkeiten das Aktivvermögen, ist der Nachlass überschuldet und für die Erben in der Regel uninteressant. In diesem Fall muss das Erbe aktiv ausgeschlagen werden.
Eine Erbausschlagung kann aber auch dann sinnvoll sein, wenn Erbschaftsstreitigkeiten bestehen und so vermieden werden kann, Teil einer streitenden Erbengemeinschaft zu werden.
Frist fürs Ausschlagen des Erbes
Nach deutschem Erbrecht kann eine Erbschaft grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall ausgeschlagen werden. Bei einem Auslandsaufenthalt des Erben beträgt diese Frist sechs Monate. Die Ausschlagung erfolgt durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht (§ 1944 BGB).
Beginn der Frist
Die Frist beginnt grundsätzlich, sobald Sie erfahren, dass Sie Erbe sind und aus welchem Grund (z. B. Testament, Erbvertrag, gesetzliche Erbfolge oder Ausschlagung durch vorrangige Erben). In welcher Form sie vom Erbe erfahren haben, ist dabei unerheblich. Es ist auch nicht zwingend ein gerichtliches Schreiben erforderlich, das Sie über die Erbschaft informiert.

Reihenfolge: Wie geht die Erbschaft weiter?
Lehnt eine Person die Erbschaft wirksam ab, wird so fortgeschritten, als hätte sie zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt (§ 1953 Abs. 2 BGB). An ihre Stelle rücken dann die nächsten gesetzlich oder testamentarisch berufenen Erben.
Bei der gesetzlichen Erbfolge bedeutet das: Zunächst erben die Abkömmlinge (Kinder, Enkel) und der Ehegatte. Schlagen diese aus, kommen die Erben der nächsten Ordnung (Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen) an die Reihe.
Schlagen mehrere Personen nacheinander aus, „wandert“ die Erbschaft die gesetzliche Reihenfolge hinunter. Lehnt letztlich jede für den Nachlass berufene Person das Erbe ab, fällt der Nachlass an den Staat. Dieser haftet dann nur mit dem Nachlass, nicht mit Steuergeldern. So kann es vorkommen, dass auch entfernte Verwandte plötzlich Erben werden, wenn viele vor ihnen das Erbe ausschlagen.
Kosten der Erbausschlagung
Für die Erbausschlagung fallen immer Gebühren an. Erklären Sie die Ausschlagung unmittelbar beim Nachlassgericht, beträgt die Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz mindestens 30,00 €.
Lassen Sie eine notarielle Erklärung aufnehmen oder beglaubigen, erhebt der Notar in der Regel ebenfalls eine 0,5‑Gebühr nach KV 21201 entsprechend des Geschäftswerts, mindestens aber die gesetzliche Mindestgebühr. Hinzu kommen außerdem 19 % Umsatzsteuer (KV 32014 GNotKG) sowie gegebenenfalls eine Pauschale für Post und Telekommunikation und weitere Auslagen.
Wer trägt die Kosten der Ausschlagung?
In Fällen eines eindeutig überschuldeten Nachlasses sind die Gebühren häufig pauschal reduziert. Die Kosten müssen grundsätzlich von der Person getragen werden, die das Erbe ausschlägt. Es gibt keinen automatischen Kostenerstattungsanspruch gegen andere Erben.
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Beerdigungskosten trotz Erbausschlagung
Die Frage, wer die Beerdigung zahlen muss, ist von der Erbenstellung zu trennen. Grundsätzlich trägt zwar der Nachlass die Bestattungskosten, sodass die Erben dafür haften. Wird die Erbschaft ausgeschlagen und finden sich dennoch Erben, können diese mit dem Nachlass und bei Bedarf auch mit eigenem Vermögen in Anspruch genommen werden.
Daneben sehen die Bestattungsgesetze der Bundesländer regelmäßig vor, dass bestimmte Angehörige (wie Ehegatten, Kinder oder Eltern) zur Bestattung verpflichtet sind, unabhängig davon, ob sie Erben werden oder nicht.
Selbst wenn Sie also das Erbe ausschlagen, kann die Behörde Sie als unterhaltspflichtigen Angehörigen zu den Kosten heranziehen, wenn keine leistungsfähigen Erben vorhanden sind. Rechtlich kann in solchen Fällen geprüft werden, ob gegebenenfalls Erstattungsansprüche gegen andere Pflichtige oder Sozialleistungsträger bestehen.
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Was passiert mit dem Hausrat bei Erbausschlagung?
Hausrat wie Möbel, Haushaltsgeräte, persönliche Gegenstände des täglichen Lebens, gehört grundsätzlich zum Nachlass und fällt damit in die Erbmasse. Wer das Erbe ausschlägt, verliert daher in aller Regel jeden Anspruch auf den Hausrat. Auch dann, wenn sich unter dem Hausrat Erinnerungsstücke oder Andenken an die verstorbene Person befinden. Der gesamte Hausrat steht dann der Person zu, die die Erbschaft letztlich annimmt.
Besonders sensibel ist die Situation beim überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner: Normalerweise gibt es hier erbrechtliche Sonderregelungen zum sogenannten „Voraus“, also einem Vorrecht auf bestimmte Haushaltsgegenstände. Wer aber ausschlägt, verzichtet damit auch auf diesen Voraus.
Erbe annehmen oder ausschlagen?
Ob Sie ein Erbe annehmen oder ausschlagen sollten, kann eine schwierige Entscheidung sein, da neben dem Zeitdruck auch emotionale Faktoren und Haftungsrisiken eine Rolle spielen.
Mit der Annahme übernehmen Sie sämtliche Nachlassverbindlichkeiten und haften zunächst unbeschränkt, also grundsätzlich auch mit Ihrem Privatvermögen. Dieses Risiko lässt sich durch Instrumente wie Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz reduzieren, erfordert aber aktives Handeln und verursacht zusätzliche Kosten.
Mit einer Ausschlagung verlieren Sie zwar jeden Anspruch auf Nachlassvermögen, sind aber auch vollständig von der Haftung für Nachlassschulden befreit. Sinnvoll ist dieser Schritt insbesondere bei erkennbar überschuldeten Nachlässen oder unübersichtlichen wirtschaftlichen Verhältnissen, die sich innerhalb der Ausschlagungsfrist nicht seriös klären lassen.
Wir bei Hopkins Rechtsanwälten empfehlen, sich so früh wie möglich zur Erbausschlagung rechtlich beraten zu lassen. Im besten Fall ziehen Sie sogar schon einen Rechtsanwalt für Erbrecht zur Beratung heran, wenn Sie in näherer Zeit mit einer überschuldeten Erbschaft rechnen.



