Verwandtschaftsgrad Tabelle

Verwandtschaftsgrad Tabelle

Inhalt:

Was ist der Verwandtschaftsgrad?

Der Verwandtschaftsgrad ist die Bezeichnung für die Nähe der Verwandtschaft zwischen zwei Personen. Es handelt sich um ein Konzept aus Genealogie und Recht, das insbesondere in der Rechtsprechung, im Erbrecht beziehungsweise im Familienrecht eine wichtige Rolle spielt.

Berechnung des Verwandtschaftsgrades

Die Berechnung des Verwandtschaftsgrades basiert auf der Zahl der Geburten, die zwischen zwei Verwandten liegen.

Der Gesetzgeber legt in § 1589 BGB Abs.1, Satz 3 BGB fest:

“Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.”

Danach gelten die eigenen Kinder als Verwandte ersten Grades, da nur deren Geburt zwischen einem selbst und ihnen liegt. Cousins und Cousine sind Verwandte des dritten Grades, da zwischen ihnen dreir Geburten liegen: die Geburt der Eltern, die Geburt von Onkel oder Tante und die Geburt des Cousins / der Cousine.

Bei rechtlichen Problemen mit einem Testament oder einer Erbschaft empfehlen wir Ihnen unsere Online-Fallprüfung


Verwandtschaftsgrad-Tabelle

Folgende Tabelle zeigt, zu welchem Familienmitglied welcher Grad der Verwandtschaft besteht: 

Familienmitglied Verwandtschaftsgrad
Eltern Grad 1
Kind Grad 1
Adoptivkind Grad 1
Adoptiveltern Grad 1
Stiefkind Kein Grad
Stiefeltern Kein Grad
Großeltern Grad 2
Enkelkind Grad 2
Geschwister Grad 2
Halbgeschwister Grad 2
Ehegatten Kein Grad
Verlobte Kein Grad
Schwiegerkinder Kein Grad
Schwiegereltern Kein Grad
Tante / Onkel Grad 3
Tante / Onkel zweiten Grades (Kinder von Großonkel oder Großtante) Grad 5
Nichte / Neffe Grad 3
Nichte / Neffe zweiten Grades (Kinder von Cousin oder Cousine) Grad 5
Urgroßeltern Grad 3
Urgroßkinder Grad 3
Cousin / Cousine Grad 3
Großtante / Großonkel Grad 4
Großnichte / Großneffe Grad 4
Schwägerin / Schwager Kein Grad
Urgroßtante / Urgroßonkel Grad 5
Urgroßnichte / Urgroßneffe Grad 5

Wer sind Verwandte welchen Grades?

Verwandte 1. Grades

Zu den Verwandten ersten Grades zählen Mutter, Vater, Tochter und Sohn sowie Adoptivmutter, Adoptivvater, Adoptivtochter und Adoptivsohn. 

Verwandte 2. Grades

Verwandtschaft zweiten Grades sind leibliche und adoptierte Brüder und Schwestern, Großmutter und Großvater, sowie Enkeltochter und Enkelsöhne. Auch Halbgeschwister sind Verwandte zweiten Grades unabhängig davon, dass mit ihnen nur ein Elternteil gemeinsam ist.

Verwandte 3. Grades

Zur Verwandtschaft dritten Grades gehören Nichte, Neffe, Tante, Onkel, Cousins und Cousinen, Urenkel und Urgroßeltern.

Verwandte 4. Grades

Großnichten und Großneffen, sowie Großtanten und Großonkel sind alle Verwandte im vierten Grad.

Sie benötigen rechtliche Hilfe? Prüfen Sie jetzt in unter 2 Minuten Ihre Ansprüche. Schildern Sie uns Ihren Fall und Sie erhalten umgehend ein unverbindliches Angebot.

Gesetzliche Erbfolge

Der Verwandtschaftsgrad bestimmt die Reihenfolge und den Anteil der gesetzlichen Erbfolge in Deutschland. Dies wird durch das sogenannte "Parentalsystem" geregelt.

Es gibt insgesamt vier Ordnungen:

  • Verwandte 1. Grades sind Erben erster Ordnung,
  • Verwandte 2. Grades sind Erben zweiter Ordnung,
  • die Erben der dritten Ordnung sind die Verwandtschaft 3. Grades und
  • Verwandte 4. Grades sind Erben der vierten Ordnung.

Nach der gesetzlichen Erbfolge schließen nähere Verwandte die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge aus. Zum Beispiel, wenn der Verstorbene Kinder hat, erben die Geschwister nichts. Der Verwandtschaftsgrad bestimmt auch den Pflichtteil, der der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht.

Der überlebende Ehepartner hat grundsätzlich ein Erbrecht und wird je nach Verwandtschaftsgrad der überlebenden Verwandten zu unterschiedlichen Anteilen berücksichtigt. Neben den Verwandten erster Ordnung wird er gemäß § 1931 BGB beispielsweise zu einem Viertel als Erbe berücksichtigt. Hiervon unangetastet bleibt jedoch sein Anspruch auf Zugewinn im Todesfall (nach § 1371 Abs. 1 BGB), wonach sich sein gesetzlicher Erbteil um ein Viertel der Erbschaft erhöht. 

Buchen Sie jetzt online Ihre Rechtsberatung bei Hopkins Rechtsanwälten

Mehr zum Thema

Erben und Vererben