
Grundsätzlich sollte jeder ein Testament abschließen, der von den gesetzlichen Regelungen, welche ohne Testament gelten, abweichen möchte. Gleichzeitig ist ein durchdachtes und eindeutig formuliertes Testament in vielen Fällen ein Weg, seine Angehörigen vor Erbschaftsstreit zu schützen.
In der Regel lassen sich Testamente auch ohne die Hilfe eines Anwalts oder einer Anwältin für Erbrecht anfertigen, allerdings ist dies nur bei sehr kleinen Nachlässen empfehlenswert. Voraussetzung ist, dass der Erblasser testierfähig ist und alle Formvorgaben einhält. Wer komplexere Familien- oder Vermögensverhältnisse hat und Formfehler, Streitpotenzial sowie steuerliche Nachteile vermeiden möchte, sollte das Testament nicht ohne juristische Unterstützung anfertigen.
Der Erbteil ist der prozentuale Anteil am gesamten Nachlass, den ein Erbe erhält, während ein Vermächtnis nur einen konkreten Gegenstand oder Geldbetrag aus dem Nachlass zuspricht.
Wer Alleinerbe wird, erbt alles. Wenn jedoch mehrere Erben eingesetzt werden, erben sie das Vermögen als Gesamtheit zu Bruchteilen, das heißt, ohne dass eine Zuordnung der einzelnen Vermögensgegenstände erfolgt.
Will der Erblasser einzelne Vermögensgegenstände bestimmten Personen vererben, so stellt dies ein Vermächtnis dar. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe, sondern erwirbt einen Anspruch auf Übertragung des Vermögensgegenstandes gegen den oder die Erben.
Der Pflichtteil ist das, was bestimmten Angehörigen (Kindern, Ehegatten, eventuell den Eltern und entfernteren Abkömmlingen) zusteht, wenn sie nicht oder zu gering vom Erblasser bedacht werden.
Der Pflichtteil beträgt immer ½ des gesetzlichen Erbteils. Dieser Geldanspruch, der sich gegen die (testamentarischen) Erben richtet, kann nur unter sehr strengen Voraussetzungen entzogen werden.
Andere Möglichkeiten, um die drohende Geltendmachung des Pflichtteils zu umgehen, können ein (notarieller) Pflichtteilsverzicht sein. In der Praxis ist das häufig nur gegen eine Abfindung zu Lebzeiten möglich.
Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt von der Höhe des steuerpflichtigen Erbes, der Steuerklasse und den geltenden Freibeträgen ab. Der Steuersatz variiert bei der Erbschaftssteuer zwischen 7 % und 50 %.
Die persönlichen Freibeträge, das sind die Beträge, bis zu deren Höhe der Fiskus Steuern nicht erhebt, liegen für den Erb- und Schenkungsfall bei 500.000,00 € für den Ehegatten und 400.000,00 € für jedes Kind.
Lebten die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft, bleibt zusätzlich der gesamte fiktive güterrechtliche Zugewinnausgleichsanspruch von immerhin 1/4 steuerfrei.
Bei Grundstücken liegt die Bemessungsgrundlage für die Erbschafts- und Schenkungssteuer in der Nähe der Verkehrs- (= tatsächlichen) Werte, unterschreitet diese jedoch teilweise erheblich, was in nächster Zukunft zu einer gesetzlichen Korrektur führen wird.
Die nichteheliche und nicht verpartnerte Lebensgemeinschaft wird erbrechtlich wie ein Verhältnis unter Fremden behandelt. Dadurch ist bei der Erbschaftsteuer der Freibetrag gering (20.000,00 €) und der Tarif hoch (zwischen 30 % und 50 %).
Ohne ein entsprechendes Testament erhält ein Lebensabschnittspartner also kein Erbe.
Testamentsvollstrecker ist der vom Erblasser durch Testament eingesetzte Vollstrecker seines letzten Willens. Er kann Verwaltungsaufgaben über lange Zeiträume, etwa bis das älteste Kind volljährig ist, ausüben oder lediglich die Erbauseinandersetzung unter mehreren Erben bewirken beziehungsweise für die Vollziehung von Auflagen verantwortlich sein. Die Tätigkeit kann sich auf den gesamten Nachlass oder nur auf einzelne Nachlassgegenstände beziehen.
Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers (auch einzelne Miterben können Testamentsvollstrecker werden) empfiehlt sich zum Beispiel dann, wenn wegen zu geringen Alters der Erben oder familiärer Streitigkeiten zu erwarten ist, dass die Erbauseinandersetzung nicht reibungslos verläuft.
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers kann vom Erblasser festgelegt werden. Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht, in der Praxis ist es üblich, dass Testamentsvollstrecker einmalig zwischen 4 % (bei sehr kleinen Nachlässen) und knapp über 1 % (bei sehr großen Nachlässen) des Bruttonachlasses erhalten. Bei längerer Vollstreckungsdauer kommt eine zusätzliche Verwaltungsgebühr in Betracht.
Nach dem Wert des Nettovermögens (Verbindlichkeiten werden abgezogen) richten sich die Gerichts-, Notar- und gegebenenfalls Beratergebühren. Die Erben oder Pflichtteilsberechtigten können beim Erbfall aus der Wertangabe keinerlei Rechte ableiten.