Enterben: Gründe, Folgen, Ablauf & Möglichkeiten

Was bedeutet Enterbung im deutschen Erbrecht?

Enterben bedeutet, eine Person bewusst von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen. Das geschieht durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Wer also etwa seine Kinder, den Ehepartner oder andere gesetzliche Erben nicht als Erben einsetzen will, muss dies ausdrücklich verfügen. Ohne eine solche Regelung gilt die gesetzliche Erbfolge, die die Erbanteile nach festen Regeln verteilt.

Die Enterbung muss eindeutig formuliert sein. Es genügt nicht, jemanden einfach nicht im Testament zu erwähnen. Es muss ausdrücklich formuliert werden, dass eine bestimmte Person enterbt wird oder jemand anderes an ihrer Stelle erben soll. Nur so ist sichergestellt, dass der Wille des Erblassers im Zweifel auch rechtlich umgesetzt wird. 

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Unterscheidung Enterbung und Entziehung des Pflichtteils

Bei der Enterbung wird zwischen einer einfachen Enterbung und der Entziehung des Pflichtteils unterschieden. Während die Enterbung als solche relativ unkompliziert ist und keine Begründung erfordert, bleibt den sogenannten Pflichtteilsberechtigten ein Mindestanspruch am Nachlass erhalten. Dieser Pflichtteil kann zum Beispiel Ihren Kindern, Ihrem Ehepartner oder Ihren Eltern zustehen. Die Entziehung dieses Pflichtteils ist nur unter sehr engen, gesetzlich bestimmten Voraussetzungen möglich.

Höhe des Pflichtteils bei Enterbung

Auch wenn eine Person enterbt wird, steht ihr in vielen Fällen ein Pflichtteil zu. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und steht den Nachkömmlingen, Ehegatten und unter Umständen den Eltern des Erblassers zu. 

Vollständige Enterbung durch Entziehung des Pflichtteils

Eine vollständige Enterbung, die auch den Anspruch auf den Pflichtteil umfasst, ist nur in Ausnahmefällen möglich. Der Gesetzgeber schützt mit dem Pflichtteilsrecht die nächsten Angehörigen, um deren Mindestbeteiligung am Nachlass zu sichern. 

Wird keiner der in § 2333 BGB genannten Gründe erfüllt, ist es nicht möglich, einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil zu entziehen. Außerdem muss der Grund für die Entziehung des Pflichtteils zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorliegen und im Testament ausdrücklich angegeben werden. 

Gründe für die Entziehung des Pflichtteils

Möchten Sie ein Kind oder einen anderen Pflichtteilsberechtigten nicht nur enterben, sondern ihm auch seinen Pflichtteil entziehen, muss ein schwerwiegender Grund vorliegen: 

  1. Der Pflichtteilsberechtigte möchte den Erblasser, desseEhgattn, deren
    1. (Kinder und deren Nachfahren)
    oder eine ähnlich nahestehende Person töten. 
  2. Der Pflichtteilsberechtigte hat ein Verbrechen gegen Sie als Erblasser, Ihren Ehegatten, Ihre Abkömmlingeoder eine ähnlich nahe stehende Person begangen. Beispiele hierfür sind schwere Körperverletzung. Das gilt ebenso für schwere vorsätzliche Vergehen. 
  3. Der Pflichtteilsberechtigte hat seine gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht IhnengenErblasser gegenüber böswillig verletzt. 
  4. Für den Erblasser ist eine Teilhabe des pflichtteilsberechtigten Abkömmlings (Kinder oder Enkel) am Nachlass unzumutbar, da dieser wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist. 
  5. Für den Erblasser ist eine Teilhabe des pflichtteilsberechtigten Abkömmlings (Kinder oder Enkel) am Nachlass unzumutbar, wenn gegen diese wegen einer schwerwiegenden vorsätzlichen Tat eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt rechtskräftig angeordnet wurde.

Gründe wie moralische Enttäuschungen oder ein Kontaktabbruch genügen nicht, um eine Enterbung mit Pflichtteilsentzug zu rechtfertigen. 

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Enterbung im Berliner Testament

Im Berliner Testament, einer besonderen Form des gemeinschaftlichen Testaments, spielt die Enterbung eine besondere Rolle, da sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben. 

Durch das Berliner Testament werden die Kinder zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen, also formal enterbt. Ihnen steht aber trotzdem der Pflichtteil zu, den sie sofort nach dem Tod des ersten Elternteils verlangen können. Im Rahmen einer sogenannten Pflichtteilsstrafklausel würde das Kind, wenn es bereits nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil einfordert, nach dem Tod des zweiten Elternteils seinen Erbanspruch vollständig verlieren. 

Kann der Ehepartner enterbt werden?

Auch wenn Ehepartner grundsätzlich enterbt werden können, ist eine vollständige Enterbung inklusive Entziehung des Pflichtteils in der Praxis die Ausnahme. 

Solange die Ehe nicht rechtskräftig geschieden wurde, steht den Ehegatten immer ein Pflichtteil zu. Wie hoch der Pflichtteils des Ehegattens ist, hängt vom Güterstand und der Anzahl vorhandener Kinder ab. 

Bei der Zugewinngemeinschaft, dem häufigsten Güterstand in Deutschland, beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten die Hälfte. Bei einer Enterbung würde ihm also folglich noch ein Pflichtteil in Höhe eines Viertels des Nachlasswertes zustehen.

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Alternative zur Enterbung

Oft gibt es konfliktärmere Wege der Nachlassgestaltung als eine Enterbung. Die Kanzlei Hopkins empfiehlt, zunächst zu prüfen, ob alternative Gestaltungsmöglichkeiten wie ein Vermächtnis, eine Teilungsanordnung oder ein Erbvertrag in Betracht kommen und so langfristig Erbstreitigkeiten vermieden werden können.

Sind mehrere Kinder vorhanden, kann im Rahmen eines Ehegattentestament und Ehegattenerbvertrag mit Hilfe einer Klausel die Geltendmachung des Pflichtteils durch einzelne Abkömmlinge mit schwerwiegenden Nachteilen verknüpft werden. So wie es beim Berliner Testament der Fall ist.

Eine weitere Möglichkeit, den Pflichtteil zu beschränken, stellt die Übertragung von Vermögensgegenständen unter Lebenden dar. Wenn der Übergeber die nächsten zehn Jahre nach vollzogener Schenkung überlebt, kann der Pflichtteilsberechtigte Ansprüche wegen dieser Verfügung nicht mehr geltend machen. Dies gilt allerdings nicht bei Schenkungen unter Ehegatten.

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