Zugewinngemeinschaft und Auswirkung auf das Erbe

Zugewinngemeinschaft und Auswirkung auf das Erbe

Inhaltsverzeichnis

Zugewinngemeinschaft gemäß BGB

Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um den so genannten „Regelgüterstand“. Nach § 1363 BGB gilt der Regelgüterstand immer dann, wenn nicht über einen Ehevertrag ein anderer Güterstand (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) vereinbart wurde. Der Güterstand betrifft immer das Vermögen von Eheleuten.

§ 1363 BGB: Zugewinngemeinschaft
(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
(2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.


Anders als es die Bezeichnung „Zugewinngemeinschaft“ vermuten lässt, handelt es sich bei dieser nicht um eine Vermögensgemeinschaft der Ehepartner. Bei der Zugewinngemeinschaft vermischen sich nach der Hochzeit die Vermögensgüter der Ehegatten nicht. Auch in der Ehe erwirbt jeder Ehepartner weiter sein eigenes Vermögen. Dies meist als Alleineigentümer. Vereinfacht kann festgehalten werden, dass die Ehepartner in der Zugewinngemeinschaft leben wie in einer Gütertrennung. Anders als bei einer Gütertrennung erfolgt bei der Zugewinngemeinschaft nach der Beendigung der Ehe jedoch ein Zugewinnausgleich.

Zusammenfassung der wichtigsten Informationen zur Zugewinngemeinschaft
Besonderheiten der Zugewinngemeinschaft

Zugewinngemeinschaft während der Ehe

Ohne einen Ehevertrag leben Ehepartner automatisch in einer sogenannten Zu­ge­winn­ge­mein­schaft. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Jeder Ehepartner behält sein eigenes Vermögen. Mit diesem Vermögen kann der Ehepartner im Grunde tun und lassen, was dieser möchte.

Wenn die Zugewinngemeinschaft beispielsweise durch eine Scheidung oder den Tod eines Ehepartners endet, wird das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt. Es findet ein Zugewinnausgleich statt, das heißt, die Gemeinschaft des gemeinsam während der Ehe erwirtschafteten Zugewinns wird aufgeteilt.

Für die Schulden des einen Ehegatten muss der andere Ehegatte grundsätzlich nicht haften. Die Verbindlichkeiten sind die alleinige Angelegenheit des Ehepartners, der diese gemacht hat. Wenn sich die Eheleute gemeinsam verschuldet haben (beispielsweise wenn diese zusammen einen Kreditvertrag für den Kauf eines Eigenheims abgeschlossen haben), ist der Grund der Haftung nicht die Ehe, sondern die Gesamtschuldnerschaft aus dem jeweiligen Vertrag. In einem solchen Fall sind beide Eheleute gleichermaßen haftbar.

Wann wird die Zustimmung des Partners doch benötigt?

Ein Ehegatte darf einen gemeinsam angeschafften Gegenstand des Haushaltes häufig nicht ohne die Zustimmung des Ehepartners verkaufen oder verschenken. Auch dürfen gemeinsame Vermögenswerte oft nicht ohne die Einwilligung des Ehepartners veräußert oder verschenkt werden. Es müssen immer zehn bis 15 % des Vermögens übrig bleiben. Hierzu im Folgenden zwei Beispiele:

Beispiel 1: Zugewinngemeinschaft während der Ehe

Ein Ehegatte verkauft ein ihm gehörendes Reihenhaus. Er hat kein weiteres Vermögen. Der andere Ehegatte muss dem Verkauf des Hauses gemäß BGB zustimmen.

Beispiel 2: Zugewinngemeinschaft während der Ehe

Ein Ehepartner hat ein Gesamtvermögen in Höhe von 200.000,00 €. Er verkauft einen Vermögensgegenstand im Wert von 40.000,00 €. Folglich verbleibt ein Vermögenswert in Höhe von 160.000 €. Bei dieser Summe handelt es sich um mehr als 15 % seines ursprünglichen Gesamtvermögens. Der Ehepartner muss dem Verkauf des Vermögenswertes daher nicht zustimmen.

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Scheidung der Zugewinngemeinschaft

Bei einer Scheidung findet auf Antrag ein „Ausgleich des Zugewinns” statt. Der Ehepartner, der während der Ehe kein oder nur ein kleines Vermögen erwirtschaftet hat, erhält anteilig Vermögen.

Zugewinnausgleich

Wenn die Ehe durch eine rechtskräftige Scheidung beendet wird, wird auf Antrag ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Der Zugewinnausgleich hat das Ziel, dass der Ehepartner, der in der Ehe weniger Vermögen hinzugewonnen hat, einen finanziellen Ausgleich erhält. Es wird davon ausgegangen, dass die Person, die weniger Vermögen erwirtschaften konnte, im Gegenzug mehr Aufgaben bei der Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat.

Der Anspruch auf den Zugewinnausgleich wird durch einen Vergleich des jeweiligen Anfangsvermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung ermittelt. Nicht berücksichtigt werden hierbei Erbschaften und Schenkungen. Der Ehepartner mit dem größeren Vermögensgewinn muss seinem Ehepartner die Hälfte der Differenz als Zugewinnausgleich zahlen.

Beispiel: Zugewinngemeinschaft bei Scheidung

Partner A hat sich während der Ehe um den Haushalt und die Kinder gekümmert. Partner B war berufstätig und konnte sparen. Nach 30 Jahren lassen sich die beiden scheiden. Person A erhält dann als Zugewinnausgleich die Hälfte des Ersparten.

Zugewinngemeinschaft: Erbe

Eine Zugewinngemeinschaft kann durch Scheidung oder den Tod eines Ehepartners beendet werden. In diesem Fall erhält der überlebende Ehepartner neben dem gesetzlichen Erbteil ein weiteres Viertel der Erbschaft als pauschalen Zugewinnausgleich. Dies gemäß Erbrecht jedoch nur dann, wenn der Verstorbene kein Testament gemacht hat. Neben den Kindern erbt der überlebende Ehepartner folglich die Hälfte des Vermögens gemäß gesetzlicher Erbfolge. Die Regelung ist klar und soll verhindern, dass es zu jahrelangen Erbstreitigkeiten kommt.

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Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten/modifizierte Zugewinngemeinschaft

Wenn Eheleute den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ehevertraglich ausschließen möchten, sollten diese individuelle Regelungen zur Gütertrennung beziehungsweise zur modifizierten Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft gilt zwar weiter der Zugewinnausgleich, allerdings wird dieser ehevertraglich modifiziert.

Bei der Abwandlung sind insbesondere Inhalte aus Gesellschaftsverträgen zu beachten. Es ist beispielsweise möglich, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beizubehalten, jedoch gleichzeitig den Ausgleich des Zugewinns aus der Unternehmensbeteiligung auszuschließen. Welche vertraglichen Regelungen im individuellen Fall empfehlenswert sind, sollte immer anhand der konkreten Bedürfnisse der Ehepartner überprüft werden. Ein Notar kann hierzu den Gestaltungsspielraum erklären. Notare vermitteln neutral und informieren über die konkrete Ausgestaltung von Trennungsvereinbarungen. Im Rahmen seiner Beratung kann ein Notar die folgenden Aspekte individuell vertraglich aufnehmen:

  • Festlegung des Anfangsvermögens 
  • Mindestdauer der Ehe, beziehungsweise Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem ein Zugewinnausgleich gemacht werden kann
  • gemeinsame Kinder können in die Gütergemeinschaft aufgenommen werden
  • der Zugewinnausgleich kann auf den Todesfall beschränkt werden (der Zugewinnausgleich gilt folglich nicht im Fall einer Scheidung).

Wichtig: Der Notar macht keine Rechtsberatung! Für eine individuelle Beleuchtung der eigenen Rechtsposition ist es ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen.

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