Bei einem Betriebsübergang geht ein bestehender Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Der neue Inhaber tritt dabei in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
Das heißt für die Angestellten, sie bekommen einen neuen Arbeitgeber. Da Sie als Arbeitnehmer aber nicht gezwungen werden dürfen, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den Sie sich nicht selbst ausgesucht haben, besteht bei einem Betriebsübergang unter bestimmten Voraussetzungen ein Widerspruchsrecht. So können die Arbeitnehmer verhindern, dass ihr bisheriges Arbeitsverhältnis an den neuen Betriebsinhaber übergeht. Häufig geht damit auch die Zahlung von Abfindungen einher.
Hinzu kommt, dass Kündigungen unwirksam sind, die bei einem gesetzlich angeordneten Betriebsübergang entstehen (§ 613a Abs. 4 BGB). Für den alten und neuen Betriebsinhaber entstehen zahlreiche Pflichten, unter anderem müssen die betroffenen Arbeitsverhältnisse geschützt werden.
Ein Betriebsübergang liegt nur vor, wenn dem ein Rechtsgeschäft zugrunde liegt und ein neuer Inhaber vorhanden ist, der den Betrieb fortführt. Damit unterscheidet sich der Betriebsübergang etwa vom Outsourcing, einer Stilllegung oder von einem erblichen Inhaberwechsel.
Der neue Betriebsinhaber muss alle Arbeitnehmer, die vom Betriebsübergang betroffen sind, vor dem tatsächlichen Übergang schriftlich informieren. Sowohl über den Übergang an sich als auch über die damit einhergehenden Details wie den geplanten Zeitpunkt, den Grund und mögliche rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen für die Belegschaft. Diese schriftliche Information muss formal und inhaltlich korrekt sowie vollständig sein – andernfalls ist sie unwirksam.
Arbeitnehmer können dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber bei einem Betriebsübergang widersprechen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Informationsschreibens schriftlich beim alten oder neuen Arbeitgeber eingehen (§ 613a Abs. 6 BGB). Versäumt der neue Arbeitgeber die Unterrichtung oder begeht dabei formelle Fehler, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen.
§ 613a BGB: Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Das Arbeitsverhältnis geht automatisch auf den neuen Arbeitgeber über, wenn der Arbeitnehmer nicht fristgerecht Widerspruch einlegt. Damit läuft gleichzeitig auch der bestehende Kündigungsschutz weiter. Sollte es also zu einem Stellenabbau kommen, ist nur eine betriebsbedingte Kündigung möglich.
Alle Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis gehen an den neuen Betriebsinhaber über. Der Betriebsübergang bewirkt also automatisch einen Arbeitgeberwechsel.
Für die Mitarbeiter bedeutet das:
Bei Betriebsübergängen besteht grundsätzlich ein Kündigungsverbot. Laut den rechtlichen Rahmenbedingungen darf das bestehende Arbeitsverhältnis nicht allein wegen des Übergangs des Betriebes gekündigt werden. Dieses Verbot umfasst sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung sowie die Änderungskündigung. Kündigungen aus anderen Gründen, wie etwa verhaltensbedingte Kündigungen oder personenbedingte Kündigungen, sind jedoch weiterhin möglich.
Bei einem Betriebsübergang besteht kein gesetzlicher Abfindungsanspruch. Allerdings ist es nicht selten, dass im Rahmen eines Aufhebungsvertrags eine Abfindung vereinbart wird. Um einzuschätzen, ob die angebotene Abfindung angemessen ist, können betroffene Arbeitnehmer einen Abfindungsrechner nutzen.
Auch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung nach einem Betriebsübergang kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindung verlangen. Der Arbeitnehmer muss im Gegenzug auf eine Klage gegen die Kündigung verzichten. Dabei ist die Höhe der Abfindung individuell und hängt von verschiedenen Faktoren wie dem Verhandlungsgeschick ab. Es ist also in jedem Fall empfehlenswert, einen Anwalt für Arbeitsrecht an der Seite zu haben, der gekündigte Arbeitnehmer durch den Kündigungsprozess navigiert und das Optimum aus der Abfindung herausholt.