Schwarzarbeit und mögliche Strafen

Schwarzarbeit und mögliche Strafen

Inhalt:

Was ist Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit bezeichnet jede Form der illegalen Beschäftigung, die nicht ordnungsgemäß bei den Behörden gemeldet wird und bei der weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Die rechtliche Grundlage für die Definition und Bekämpfung der Schwarzarbeit in Deutschland findet sich im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, kurz SchwarzArbG. Das Gesetz trat am 1. August 2004 in Kraft.

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Was ist Schwarzarbeit und was nicht?

Nicht immer ist sofort klar, was Schwarzarbeit ist und was nicht. Denn nicht jede Arbeit ohne Anmeldung ist zwangsläufig eine illegale Beschäftigung. Grundsätzlich fallen Arbeitsleistungen nicht unter Schwarzarbeit, wenn diese nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind und von Angehörigen oder im Rahmen von Nachbarschaftshilfe erbracht werden. Auch Tätigkeiten aus reiner Gefälligkeit oder zur Selbsthilfe werden nicht als Schwarzarbeit eingestuft.

Wie wird Schwarzarbeit nachgewiesen?

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) führt regelmäßig Prüfungen durch, um Schwarzarbeit nachzuweisen. Diese Prüfungen können anlassbezogen oder verdachtsunabhängig durchgeführt werden und auch vergangene Zeiträume umfassen. Mitarbeiter der Zollverwaltung prüfen die Einhaltung von sozialversicherungsrechtlichen, steuerlichen und arbeitsrechtlichen Pflichten. Dabei sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer gesetzlich dazu verpflichtet, diese Prüfungen zu dulden und aktiv mitzuwirken.

Strafe für Schwarzarbeit

Die Strafen für Schwarzarbeit sind vielfältig und reichen von geringen Geldbußen bis hin zu hohen Geld- und Freiheitsstrafen. Wie hoch die Strafe ausfällt, ist abhängig von Art und Umfang des Vergehens. Wer selbst schwarz arbeitet oder Schwarzarbeit beauftragt verstößt nicht nur gegen das Sozialversicherungsrecht, sondern (je nach Einzelfall) auch gegen Steuerrecht, Gewerbeordnung, Vorschrift der Eintragung in die Handwerksrolle und die Mitteilungspflicht gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern.

Strafen bei Schwarzarbeit für den Arbeitgeber

  • Wer geringfügig Beschäftigte im eigenen Haushalt nicht anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € rechnen.
  • Arbeitgeber, die ohne Gewerbeanmeldung oder Eintragung in die Handwerksrolle handeln, begehen eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € belegt werden.
  • Arbeitgeber, die keine Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter zahlen, begehen eine Straftat, die nach § 266a StGB mit einer Geldbuße von 25.000 € oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet werden kann. 
  • In besonders schweren Fällen von Schwarzarbeit drohen Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt zum Beispiel dann vor, wenn zur Verschleierung nachgemachte oder verfälschte Belege genutzt werden.
  • Werden im Rahmen der Schwarzarbeit Lohn und Steuern hinterzogen (§ 370 A), werden Geldstrafen und Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren verhängt.

Strafen bei Schwarzarbeit für den Arbeitnehmer

Schwarzarbeit kann auch zu rechtlichen Konsequenzen für Arbeitnehmer führen:

  • Wer schwarz arbeitet, muss Bußgelder zahlen.
  • Hinzu können Nachzahlungen wegen Sozialversicherungsbetrug und Steuerhinterziehung.
  • Eine Selbstanzeige kann in einigen Fällen Straffreiheit oder Strafmilderung bewirken.
  • Arbeitnehmer, die neben ihrem Hauptjob für andere Auftraggeber arbeiten, ohne ihren Arbeitgeber zu informieren, riskieren Abmahnungen und im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung.
  • Wer während des Bezuges von Sozialleistungen, wie Bürgergeld, schwarz arbeitet, begeht Leistungsbetrug und muss sowohl mit einer Leistungskürzung als auch mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen.

Keine Gewährleistung bei Schwarzarbeit

Wer Schwarzarbeit in Auftrag gibt, hat keinen Gewährleistungsanspruch. Denn bei beidseitigem Verstoß gegen das SchwArbG besteht kein Vergütungsanspruch. Das hatte der Bundesgerichtshof am 1. August 2013 (VII ZR 6/13) klargestellt. In diesem Fall klagte ein Auftraggeber über Mängel in der Ausführung von Bauarbeiten und forderte einen Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten zur Mängelbehebung, jedoch ohne Erfolg.

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