Bonuszahlungen: Definition, Versteuerung und Sozialversicherung

Bonuszahlungen: Definition, Versteuerung und Sozialversicherung

Inhalt:

Welche Bonuszahlungen gibt es?

Es gibt verschiedene Arten von Bonuszahlungen, die in der Praxis unterschiedlich definiert und abgegrenzt werden.

Zielvereinbarung 

Als Zielvereinbarung oder Prämie werden Lohnzuschläge bezeichnet, die für eine besonders gute Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten gezahlt werden. Prämien sollten zudem einen Leistungsanreiz bieten. Zielvereinbarungen sind für den Arbeitgeber bindend, das heißt, bei Erfüllung der vereinbarten Leistung ist der Arbeitgeber auch dazu verpflichtet, den Bonus auszuzahlen. 

Provision

Provisionen sind Lohnzuschläge für einen bestimmten Arbeitserfolg. Die Höhe der Provision orientiert sich häufig an einem bestimmten Prozentsatz des abgeschlossenen Umsatzes, theoretisch sind Provisionsvereinbarungen aber auch für andere Leistungskennzahlen oder KPI (key performance indicator) möglich.

Tantieme

Tantiemen bekommen in der Regel Führungskräfte. Die Höhe der Tantieme orientiert sich an Kennzahlen des gesamten Unternehmens.

Gratifikation 

Anlassbezogene Bonuszahlungen werden als Gratifikation, Einmalzahlung oder Jahressonderzahlung bezeichnet, hierunter fallen Beispielsweise Weihnachtsgeld oder 13. Gehalt. Gratifikationen sollen einerseits Leistungen belohnen und andererseits Mitarbeiter an das Unternehmen binden, daher spricht man im Arbeitsrecht auch von einer “Sonderzuwendung mit Mischcharakter”.

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Anspruch auf Bonuszahlungen

Es besteht im deutschen Arbeitsrecht kein Anspruch auf Bonuszahlungen. Existieren jedoch eine entsprechende Bonus-Klausel im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung, haben Arbeitnehmer Anspruch auf die Bonuszahlungen und können diese auch vor dem Arbeitsgericht geltend machen. 

Zum Beispiel besteht für Angestellte des öffentlichen Dienst nach dem TVöD Anspruch auf Weihnachtsgeld in Höhe von 60 % bis 90 % des durchschnittlichen Monatseinkommens der Monate Juli, August und September.

Betriebliche Übung

Bei wiederholten Bonuszahlungen kann eine betriebliche Übung entstehen, die den Arbeitgeber dazu verpflichtet, auch in den kommenden Jahren diesen Bonus zu gewähren. Das Prinzip der betrieblichen Übung ist definiert als die sich wiederholende, gleichförmige Handlung oder Zahlungen des Arbeitgebers, auf die sich die Arbeitnehmer verlassen können. Nach aktueller Rechtsprechung kann man bei Bonuszahlungen nach mindestens drei Zahlungen in Folge von einer betrieblichen Übung sprechen.

Gleichbehandlung

Bonuszahlung, die nicht zweckgebunden sind, können nicht nur an einzelne Beschäftigte gezahlt werden. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht dürfen bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern nur von Bonuszahlungen ausgeschlossen werden, wenn eine sachliche Rechtfertigung vorliegt. Das hatte das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Arbeitnehmers bestätigt, der sein Weihnachtsgeld einforderte, das er nicht bekam, weil er einem Änderungsvertrag nicht zugestimmt hatte AZR 569/06).

Muss die Bonuszahlung bei Kündigung zurückgezahlt werden?

Rückzahlungsklausel

Für Sonderzahlungen kann im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag vereinbart werden, dass die Zahlung bei einer Eigenkündigung oder verhaltensbedingten Kündigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückgezahlt werden muss. 

Für solche Klauseln gelten folgende Voraussetzungen 

  • Die Sonderzahlung ist nicht leitungsgebunden, sondern dient der Mitarbeiterbindung. 
  • Die Sonderzahlung ist höher als 100,00 €.
  • Die Rückzahlungsfrist darf spätestens der 31. März des Folgejahres sein, wenn die Höhe der Sonderzahlung einem monatlichen Gehalt (oder weniger) entspricht.
  • Die Rückzahlungsfrist darf spätestens der 30. Juni des Folgejahres sein, wenn die Höhe der Sonderzahlung zwischen ein und zwei monatlichen Gehältern liegt.

Stichtagsklausel

Die Stichtagsklausel regelt, dass ein Anspruch auf eine Bonuszahlung nur dann besteht, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch ungekündigt fortbesteht. Wenn also der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit kündigt, kann dies seinen Anspruch auf die Bonuszahlung aufheben. Es kann also sein, dass Arbeitgeber das Weihnachtsgeld bei Kündigung zurückzahlen müssen.

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Wie werden Bonuszahlungen versteuert?

Bonuszahlungen müssen voll versteuert werden, ebenso wie das laufende Gehalt. Vom Bonus werden also sowohl Lohnsteuer als auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abgezogen. Das gilt bis auf wenige Ausnahmen sowohl für einmalige als auch regelmäßige Zinszahlungen.

Steuerfreie Bonuszahlungen

Geldwerte Mitarbeitervorteile etwa als Ermäßigung, als Dienstleistung oder Sachleistung müssen bis zu einer Grenze von 50,00 € nicht versteuert werden (§ 8 EStG) und sind eine Alternative zur monetären Bonuszahlung.

Außerdem gibt es immer wieder temporäre Aktionen der Bundesregierung, die eine steuerfreie Bonuszahlung ermöglichen. So sind zum Beispiel Corona-Sonderzahlungen und die Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialversicherungsbefreit. 

Bonuszahlungen in der Steuererklärung

Da Bonuszahlungen zum Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit gehören, müssen sie vom Arbeitnehmer nicht gesondert in der Lohnsteuererklärung angegeben werden.

Bonuszahlungen: Sozialversicherung

Arbeitnehmer müssen für einmalige Bonuszahlungen bis zu einer gewissen Grenze ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze gilt für die Beiträge der Arbeitslosen-, Pflege-, Renten- und Krankenversicherung und wird jährlich neu von den gesetzlichen Sozialversicherungen festgelegt.

Die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen (2024) können Sie in folgender Tabelle ablesen:

Aktuelle Beitragsbemessungsgrenzen West Ost
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 7.550 € pro Monat 7.450 € pro Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 9.300 € pro Monat 9.200 € pro Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 7.300 € pro Monat 7.100 € pro Monat
Versicherungspflichtgrenze in der GKV 5.775 € pro Monat 5.775 € pro Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) 5.175 € pro Monat 5.175 € pro Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung 7.550 € pro Monat 7.450 € pro Monat


Die Beitragsbemessungsgrenzen des Vorjahrs 2023 sind in der folgenden Tabelle abzulesen:

Aktuelle Beitragsbemessungsgrenzen West Ost
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 7.300 € pro Monat 7.100 € pro Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 8.950 € pro Monat 8.700 € pro Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 7.300 € pro Monat 7.100 € pro Monat
Versicherungspflichtgrenze in der GKV 5.550 € pro Monat 5.550 € pro Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 4.987,50 € pro Monat 4.987,50 € pro Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung 7.300 € pro Monat 7.100 € pro Monat

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