Betriebsübergang: Wie funktioniert das?

Betriebsübergang: Wie funktioniert das?

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Was ist ein Betriebsübergang?

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn der bisherige Betriebsinhaber beschließt, sich vom Betrieb vollständig zu trennen und der Betrieb (oder Betriebsteil) durch ein Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht.

Das heißt für die Angestellten, sie bekommen einen neuen Arbeitgeber. Da Arbeitnehmer aber nicht gezwungen werden dürfen, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den sie sich nicht selbst ausgesucht haben, besteht bei einem Betriebsübergang unter bestimmten Voraussetzungen ein Widerspruchsrecht. So können die Arbeitnehmer verhindern, dass ihr bisheriges Arbeitsverhältnis an den neuen Betriebsinhaber übergeht. 

Hinzu kommt, dass Kündigungen unwirksam sind, die bei einem gesetzlich angeordneten Betriebsübergang entstehen (§ 613a Abs 4 BGB). Für den alten und neuen Betriebsinhaber entstehen zahlreiche Pflichten, unter anderem müssen die betroffenen Arbeitsverhältnisse geschützt werden.

Ein Betriebsübergang liegt nur vor, wenn dem ein Rechtsgeschäft zugrunde liegt und ein neuer Inhaber vorhanden ist, der den Betrieb fortführt. Damit unterscheidet sich der Betriebsübergang etwa zum Outsourcing, einer Stilllegung oder zu einem erblichen Inhaberwechsel.

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Information der Angestellten

Der neue Betriebsinhaber muss alle Arbeitnehmer, die vom Betriebsübergang betroffen sind, vor dem tatsächlichen Übergang schriftlich informieren. Sowohl über den Übergang an sich, als auch die damit einhergehenden Details wie geplanten Zeitpunkt, den Grund und mögliche rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen für die Belegschaft. Dieses schriftliche Informationen muss formal und inhaltlich korrekt sowie vollständig sein - andernfalls ist sie unwirksam.

Konsequenzen des Betriebsübergangs

Widerspruch

Arbeitnehmer können dem Übergang des Arbeitsverhältnis auf den neuen Inhaber bei einem Betriebsübergang widersprechen. Der Widerspruch muss in Schriftform und innerhalb eines Monats nach Zugang des Informationsschreibens beim alten oder neuen Arbeitgeber eingehen (§613a Abs. 6 BGB). Versäumt der neue Arbeitgeber die Unterrichtung oder begeht dabei formelle Fehler, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen. 

Kein Widerspruch

Das Arbeitsverhältnis geht automatisch auf den neuen Arbeitgeber über, wenn der Arbeitnehmer nicht fristgerecht Widerspruch einlegt. Damit läuft gleichzeitig auch der bestehende Kündigungsschutz weiter. Sollte es also zu einem Stellenabbau kommen, ist nur eine betriebsbedingte Kündigung möglich.

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Arbeitsverhältnis nach dem Betriebsübergang

Alle Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis gehen an den neuen Betriebsinhaber über. Der Betriebsübergang bewirkt also automatisch einen Arbeitgeberwechsel.

Für die Mitarbeiter bedeutet das:

  • der bestehende Arbeitsvertrag gilt weiterhin 
  • Gehälter und Löhne bestehen weiterhin
  • Bonuszahlungen, Gratifikationen und andere Sonderleistungen bleiben gleich
  • Versorgungsanwärterschaften werden nicht verändert 
  • bindende betriebliche Übungen gelten weiterhin 
  • Spezielle Genehmigungen (etwa für Nebentätigkeiten) bleiben bestehen
  • nachvertragliche Wettbewerbsverbote bleibt ebenfalls bestehen
  • Abmahnungen bleiben wirksam
  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit wird ohne weitergezählt (wichtig unter anderem für die Berechnung der Kündigungsfristen)
  • Bestehender besonderer Kündigungsschutz gilt weiterhin und muss auch nicht von neuen beantragt werden

Kündigungsverbot

Beim Betriebsübergang besteht grundsätzlich ein Kündigungsverbot. Laut den rechtlichen Rahmenbedingungen darf das bestehende Arbeitsverhältnis nicht allein wegen des Übergangs des Betriebes gekündigt werden. Dieses Verbot umfasst sowohl die ordentliche und außerordentliche Kündigung als auch die Änderungskündigung. Kündigungen aus anderen Gründen, wie etwa verhaltensbedingte Kündigungen oder personenbedingte Kündigungen, sind jedoch weiterhin möglich.

Gibt es bei Betriebsübergang eine Abfindung?

Bei einer Betriebsübergang besteht per se kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Allerdings ist es nicht selten, dass Abfindungen im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbart werden. Um einzuschätzen, ob die angebotene Abfindung angemessen ist, können betroffene Arbeitnehmer einen Abfindungsrechner nutzen. 

Auch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung nach einem Betriebsübergang kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindung verlangen. Der Arbeitnehmer muss im Gegenzug auf eine Klage gegen die Kündigung verzichten. Dabei ist die Höhe der Abfindung individuell und hängt von verschiedenen Faktoren, wie dem Verhandlungsgeschick ab. Es ist also in jedem Fall empfehlenswert, einen Anwalt für Arbeitsrecht an der Seite zu haben, der gekündigte Arbeitnehmer durch den Kündigungsprozess navigiert und das Optimum aus der Abfindung herausholt.

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