
Elternzeit: Antworten auf die wichtigsten Fragen
Was ist Elternzeit?
Die Elternzeit ist ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Werden die Voraussetzungen erfüllt, besteht während dieser Zeit Anspruch auf Elterngeld.
Das Elterngeld ist eine Sozialleistung mit Lohnersatzfunktion. Es soll Eltern finanziell unterstützen, wenn sie nach der Geburt eines Kindes ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder vorübergehend unterbrechen, um ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen.
Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 15 BEEG grundsätzlich, wenn sie mit ihrem Kind oder einem unter die gesetzlichen Regelungen fallenden Kind in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen.
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Einkommensgrenze beim Elterngeld
Für die Elternzeit gibt es keine Einkommensgrenze, diese gilt nur für das Elterngeld.
Seit 1. April 2025 gilt für Geburten eine einheitliche Einkommensgrenze von 175.000,00 € zu versteuerndem Einkommen (§ 1 Abs. 8 BEEG). Überschreitet das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes diese Grenze, besteht kein Anspruch auf Elterngeld.
§ 1 Abs. 8 BEEG: Berechtigte
Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 175 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 175 000 Euro beträgt.
Die Elterngeld-Grenze von 175.000,00 € gilt sowohl für Paare als auch für Alleinerziehende.
Welches Einkommen ist für die Elterngeldgrenze maßgeblich?
Für die Prüfung der Einkommensgrenze kommt es auf das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG an. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte können unter anderem Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und bestimmte außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Deshalb kann das Bruttoeinkommen auch über 175.000,00 € liegen, ohne dass die Elterngeldgrenze zwingend überschritten wird.
Die Höhe des zu versteuernden Einkommens können Sie aus Ihrem Einkommensteuerbescheid ablesen.
Elterngeldgrenze 2024
Die Einkommensgrenze wurde in den vergangenen Jahren mehrfach gesenkt:
- Für Geburten bis einschließlich 31. März 2024: 300.000,00 € für Paare und getrennt erziehende Eltern, 250.000,00 € für Alleinerziehende.
- Für Geburten ab dem 1. April 2024: wurde die Grenze auf 200.000,00 € für Paare und Alleinerziehende
- Für Geburten ab dem 1. April 2025: 175.000,00 € für Paare und Alleinerziehende.
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Wann muss die Elternzeit beantragt werden?
Der Antrag auf Elternzeit muss dem Arbeitgeber spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn in Textform gestellt werden. Dafür können Sie zum Beispiel das Elternzeit-Formular des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend nutzen. Soll die Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz beginnen, reicht eine Frist von 6 Wochen aus.
Für Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr gilt grundsätzlich eine Frist von 13 Wochen.
Mit dem Elternzeitantrag muss dem Arbeitgeber auch die zeitliche Lage und Dauer der Elternzeit mitgeteilt werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die beantragte Elternzeit verkürzt oder verlängert werden.
Dauer und Länge der Elternzeit
- Jeder Elternteil kann grundsätzlich bis zu 3 Jahre Elternzeit pro Kind beanspruchen.
- Der Elternzeitanspruch besteht ab Geburt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.
- Die Elternzeit kann von den Eltern gleichzeitig oder unabhängig voneinander genommen werden.
- Bis zu 24 Monate der Elternzeit können zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden.
- Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Teil der Elternzeit (maximal 12 Monate) auch zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Das ist bis zum 8. Geburtstag des Kindes möglich.
- Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte innerhalb des Zeitraums verteilen. Eine Verteilung auf mehr als drei Zeitabschnitte ist in Absprache mit dem Arbeitgeber auch möglich.
- An die getroffene Wahl der Lage und Zeitdauer ist der Arbeitnehmer gebunden: Spätere Änderungen sind in der Regel nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Arbeit in Teilzeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit dürfen Eltern bis zu 32 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten. Für Eltern von Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, sind es maximal 30 Stunden pro Woche. Wichtig ist dabei nicht die Stundenanzahl pro Woche, sondern der durchschnittliche Stundenumfang pro Monat.
Über die genaue Gestaltung und den Stundenumfang müssen sich der Arbeitnehmer in Elternzeit und der Arbeitgeber gemeinsam einigen. Kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Regelung, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeitbeschäftigung.
Will der sich in Elternzeit befindende Arbeitnehmer die Arbeit in Teilzeit selbstständig oder bei einem anderen Unternehmen ausführen, muss der Arbeitgeber seine Zustimmung geben, darf diese aber nur aus dringlichen betrieblichen Gründen ablehnen.
Kann ich nach der Elternzeit Teilzeit arbeiten?
Meistens ist das Problem bei der Wiedereinstellung weniger, dass der Arbeitgeber den rückkehrenden Mitarbeiter an demselben oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz beschäftigen will, sondern dass von den Beschäftigten der Wunsch nach einer anderen Beschäftigung kommt. Oft wünschen sich Eltern nach der Elternzeit eine Weiterbeschäftigung in Teilzeit. Aus den Regelungen zur Elternzeit ergibt sich aber nur der Anspruch, das alte Arbeitsverhältnis wieder aufzunehmen.
Eine Lösung bietet Eltern die Brückenteilzeit. Wer in einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten arbeitet und dort länger als sechs Monate beschäftigt ist, hat einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum. Dieser Anspruch gilt für alle Beschäftigten – unabhängig von der Elternzeit – und kann vom Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden.
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Kündigungsschutz während der Elternzeit
Der Arbeitgeber darf Mitarbeiter in Elternzeit nur in sehr wenigen Ausnahmefällen kündigen. Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit dem Elternzeitantrag (aber maximal 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit) und gilt bis zum letzten Tag der Elternzeit. Das Kündigungsverbot gilt auch für Eltern, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, und für Eltern, die keine Elternzeit in Anspruch nehmen, aber in Teilzeit arbeiten und Elterngeld beziehen.
Kündigungen von Arbeitnehmern im Elternschutz benötigen immer die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde: In der Regel ist das Gewerbeamt des Bundeslandes zuständig. Nur in wenigen Einzelfällen sind Kündigungen während der Elternzeit rechtens, etwa bei Betriebsschließung.
Wenn Sie ungeachtet dessen während der Elternzeit gekündigt worden sind, sollten Sie unbedingt (am besten mithilfe eines Anwalts) gegen die Kündigung vorgehen.
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Erhalte ich während der Elternzeit weitere Leistungen vom Arbeitgeber?
Ob Arbeitnehmer während der Elternzeit Anspruch auf Leistungen wie Weihnachtsgeld, einen Firmenwagen oder ein Jobticket haben, hängt davon ab, welche Anspruchsvoraussetzungen vereinbart wurden.
Die Elternzeit ist rechtlich gesehen ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Das Arbeitsverhältnis ruht während der Elternzeit. Für das ruhende Arbeitsverhältnis gilt, dass der Arbeitnehmer nur Anspruch auf die Leistungen hat, deren Anspruchsvoraussetzung ist, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Ist die Grundlage der Ansprüche, dass eine Arbeitsleistung erbracht wurde, besteht während der Elternzeit kein Anspruch.
Urlaubsanspruch
Gesetzlich ist geregelt, dass Elternzeit zu einer Verringerung des Urlaubsanspruchs führt. So kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat in Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, muss dies dem Arbeitnehmer jedoch mitteilen. Ohne entsprechenden Hinweis bleibt der volle Urlaubsanspruch bestehen.
Ist dem Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit der Urlaub nicht oder nicht vollständig gewährt worden, so verfällt dieser nicht, sondern kann zum Zeitpunkt der Rückkehr oder im darauf folgenden Kalender-/Urlaubsjahr genommen werden.
Unabhängig davon sind die Ansprüche bei Weiterarbeit in Teilzeit im Betrieb. Arbeitet der Arbeitnehmer mit verringerter Arbeitszeit beim Arbeitgeber weiter, so entsteht ein anderes Arbeitsverhältnis, aus dem eigenständige Ansprüche auf Zahlungen, Leistungen oder Urlaub begründet werden.
Wie muss die Wiedereinstellung nach der Erziehungszeit erfolgen?
Die volle Wiederaufnahme der Arbeit nach der Elternzeit ist rechtlich gesehen keine Wiedereinstellung, sondern die Wiederaufnahme eines aus rechtlichem Grunde ruhenden Arbeitsverhältnisses. Deshalb sind die Bedingungen der Beschäftigung nach der Elternzeit die gleichen wie beim Beginn der Elternzeit. Es sind kein neuer Arbeitsvertrag oder neue Arbeitsbedingungen zu verhandeln, da der Arbeitsvertrag besteht und lediglich wieder aufgenommen wird.
Daraus ergibt sich, dass die Beschäftigung nach der Elternzeit grundsätzlich am selben Arbeitsplatz zu erfolgen hat. Da aber der Arbeitsvertrag maßgeblich ist, kann der Arbeitgeber dem/der Beschäftigten auch einen anderen Arbeitsplatz im Rahmen des Arbeitsvertrages zuweisen. Diese Möglichkeit hat der Arbeitgeber ja auch ohne Elternzeit.
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