Zählt Umziehen zur (bezahlten) Arbeitszeit?

Zählt Umziehen zur (bezahlten) Arbeitszeit?

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Bei Arbeitnehmern, die für ihren Job eine Uniform, Schutzkleidung oder Berufskleidung tragen müssen, kommt früher oder später die Frage auf, ob die Zeit zum Umziehen zur Arbeitszeit gehört. Darauf gibt es keine allgemeine Antwort, denn im Arbeitsrecht existiert kein spezifischer Paragraph, der die Umkleidezeit regelt.

Ob die Umkleidezeit als zu vergütende Arbeitszeit gewertet wird, hängt beispielsweise von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder von individuellen Arbeitsverträgen ab. Dort finden sich häufig auch weitere Bestimmungen, etwa wie viele Minuten der Umkleidezeit als Arbeitszeit anzurechnen sind oder ob eine Pauschale für die Bezahlung der Umkleidezeiten genügt.

Umkleiden im Betrieb ist vom Arbeitgeber angeordnet

Sofern ein Arbeitnehmer Dienstkleidung tragen muss und dahingehend keine Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag existiert, gilt die Umkleidezeit grundsätzlich als Arbeitszeit. In diesem Fall ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Umkleidezeit zu vergüten.

Wenn das Tragen von Arbeitskleidung und das Umkleiden im Betrieb vorgeschrieben sind, zählt sowohl die benötigte Zeit zum Kleiderwechsel als auch die Zeit zwischen Ort des Ankleidens zum Einsatzort als Arbeitszeit und muss vergütet werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Krankenschwester entschieden (BAG 5 AZR 678/11).

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Keine Anordnung bezüglich der Umkleidezeit

Wenn es keine Anordnung gibt, ob das Umkleiden im Betrieb stattfinden muss, spielt außerdem die Auffälligkeit der Kleidung eine Rolle. Wenn die Arbeitskleidung unauffällig ist, theoretisch auch privat genutzt werden kann und der Arbeitgeber das Tragen der Berufskleidung vorschreibt, zählt das Umziehen nicht zur Arbeitszeit. 

Bei nicht besonders auffälliger Arbeitskleidung spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer sich bereits zu Hause umzieht oder erst im Betrieb. Denn die Arbeitskleidung kann schon auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden.

Auffällige Arbeitskleidung

Angestellte können nicht verpflichtet werden, eine vorgeschriebene, besonders auffällige Arbeitskleidung bereits auf dem Arbeitsweg zu tragen. Demnach zählt die Zeit zum Umziehen zur Arbeitszeit. Als auffällig gelten beispielsweise Warnkleidung, Feuerwehruniformen oder besonders herausstechende Logos aus Arbeitskleidung. 

Wer seine auffällige Arbeitskleidung oder Schutzausrüstung freiwillig vor dem Dienst schon zu Hause anlegt und dies auch vom Arbeitgeber gestattet ist, hat keinen Anspruch darauf, dass diese Zeit als Arbeitszeit anrechenbar ist und vergütet wird. Das entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Wachpolizist (5 AZR 292/20).

Zählt das Umziehen zur Arbeitszeit?

Ob in Ihrem persönlichen Fall, die Zeit zum Umziehen und Anlegen der Arbeitsbekleidung zur Arbeitszeit zählt, können Sie von unserer Infografik ablesen:

Gehört Umziehen zur Arbeitszeit? Ob in Ihrem persönlichen Fall, die Zeit zum Umziehen und Anlegen der Arbeitsbekleidung zur Arbeitszeit zählt, können Sie von unserer Infografik ablesen:
Fallprüfung zur Umkleidezeit


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