Betriebszugehörigkeit: Definition, Abfindung und Kündigungsfrist

Betriebszugehörigkeit: Definition, Abfindung und Kündigungsfrist

Inhalt:

Definition der Betriebszugehörigkeit 

Als Betriebszugehörigkeit ist der rechtlichen Zeitraum zwischen Beginn und Ende eines Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Bei Dienstverhältnissen im öffentlichen Dienst spricht man in diesem Zusammenhang auch vom Dienstalter. Dieser hat Einfluss auf verschiedene Aspekte bei einer Kündigung. Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist nicht immer klar, welche Zeiten angerechnet werden und welche als Unterbrechung gelten.

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Was gilt als Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit?

Als Betriebszugehörigkeit werden alle Zeiträume angerechnet, in denen eine Person als Angestellter gilt, also auch Phasen, in denen das Arbeitsverhältnis ruht. Das heißt die Betriebszugehörigkeit ist nur unterbrochen, wenn kein direktes Arbeitsverhältnis besteht.

Zur Betriebszugehörigkeit zählen

Nicht zur Betriebszugehörigkeit zählen

  • Zeitarbeit
  • Praktika
  • Freie Mitarbeit und Freelancing 

Sonderfall Sabbatical

Bei Sabbaticals gibt es keine klare Regelung hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit. Legen Sie ein Sabbatjahr – also eine längere unbezahlte Freistellung – ein, sollten Sie daher mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass die Auszeit der Betriebszugehörigkeit angerechnet wird. Am besten halten Sie dies schriftlich fest.

Sonderfall Wieder-Einstellung

Wenn ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beendet und später wieder aufgenommen wird, stellt sich die Frage, ob die Beschäftigungszeiten einfach addiert werden oder ob von vorne gezählt wird. In solchen Fällen muss im Einzelfall entschieden werden.

Die Beschäftigungszeiten werden zusammengezählt, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang besteht und die Unterbrechung verhältnismäßig kurz war. Ein "enger sachlicher Zusammenhang" liegt vor, wenn die alte Position wieder aufgenommen wird oder die neue Tätigkeit der früheren zumindest sehr ähnlich ist.

Der Begriff "verhältnismäßig kurz" ist nicht eindeutig definiert. In der Regel wird eine Unterbrechung von weniger als 6 Monaten als kurz genug angesehen, um die Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit zu rechtfertigen.

Sonderfall Betriebsübergang

Ein Betriebsübergang setzt das Arbeitsverhältnis fort (§ 613 a BGB), so dass die Betriebszugehörigkeit hierdurch nicht endet.

Was zählt alles zur Betriebszugehörigkeit?
Was zählt alles zur Betriebszugehörigkeit?

Bedeutung der Betriebszugehörigkeit für den Kündigungsschutz

Probezeit

Nach einer Wartezeit von sechs Monaten, auch bekannt als Probezeit, greift das Kündigungsschutzgesetz. Gemäß diesem Gesetz tritt der allgemeine Kündigungsschutz nach dieser Zeit in Kraft. Das bedeutet, dass eine ordentliche Kündigung nicht mehr einfach so ausgesprochen werden kann, sondern nur noch betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt möglich ist.

Betriebsbedingte Kündigung

Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Die Sozialauswahl bedeutet, dass der Arbeitgeber das Alter, die Unterhaltsverpflichtungen, die Betriebszugehörigkeit und die Schwerbehinderung der Mitarbeiter berücksichtigen muss. In der Regel betrifft die Kündigung diejenigen Mitarbeiter, die sie am besten verkraften können. Die Betriebszugehörigkeit kann eine Rolle bei der Entscheidung spielen, ob jemand entlassen oder behalten wird.

Abfindung nach Betriebszugehörigkeit

Abfindung bei Kündigung

Manchmal zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung, um sich gegen eine Kündigungsschutzklage abzusichern. Die Höhe der Abfindung ist nicht gesetzlich festgelegt, es gibt jedoch eine Faustregel. Die Regelabfindung wird berechnet, indem der halbe Bruttomonatslohn mit der Anzahl der Betriebszugehörigkeitsjahre multipliziert wird. Bei einer betriebsbedingten Kündigung erhält der Arbeitnehmer häufig eine Abfindung als Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Höhe der Abfindung ist in § 1a Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) klar geregelt: Sie beträgt einen halben Bruttomonatslohn pro Beschäftigungsjahr.

Abfindung bei Aufhebungsvertrag

Beim Aufhebungsvertrag ist die Abfindung meist Verhandlungssache. Häufig spielt auch hier die Jahre der Betriebszugehörigkeit eine Rolle. Je länger Sie im Betrieb tätig waren, desto mehr Geld bekommen Sie im Falle einer Kündigung oder einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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Kündigungsfrist nach Betriebszugehörigkeit

Die Kündigungsfristen in Deutschland hängen von der Beschäftigungsdauer ab: Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Kündigungsfrist. 

  • Arbeitnehmer, die weniger als zwei Jahre im Unternehmen tätig sind, können gemäß § 622 BGB innerhalb von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden. 
  • Arbeitnehmer, die bereits länger als zwei Jahre im Unternehmen beschäftigt sind, haben eine Kündigungsfrist von einem Monat, die nur zum Monatsende erfolgen kann. 
  • Bei einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren haben Arbeitnehmer nach einer Kündigung ein halbes Jahr Kündigungsfrist.

Es gilt der Grundsatz, dass je länger die Betriebszugehörigkeit, desto länger die Kündigungsfrist ist.

Öffentlicher Dienst 

Im öffentlichen Dienst werden langjährige Betriebszugehörigkeiten mit verschiedenen Vorteilen belohnt. Dazu gehören beispielsweise eine höhere Entgeltgruppe, ein zusätzlicher Urlaubsanspruch oder ein Jubiläums-Bonus. Es ist erlaubt, Beschäftigungszeiten bei vorherigen Arbeitgebern im öffentlichen Dienst anzurechnen.

Außerdem werden Angestellte des öffentlichen Dienst bei hohem Dienstalter nahezu unkündbar. Diese Unkündbarkeit beginnt ab dem 40. Lebensjahr bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Dienstjahren. Nach Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (6 AZR 137/17) werden hier jedoch nicht die Zeiten der bisherigen Beschäftigungen innerhalb des öffentlichen Dienstes berücksichtigt. 

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