Unkündbarkeit im Arbeitsrecht

Unkündbarkeit im Arbeitsrecht

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Ab wann ist man unkündbar?

Unkündbar werden Arbeitnehmer nach bestimmten Kriterien, die in ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgehalten sind. In den meisten Fällen gilt keine generelle Unkündbarkeit, sondern dass nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden kann.

Darüber hinaus besteht im deutschen Arbeitsrecht für bestimmte Arbeitnehmergruppen ein besonderer Kündigungsschutz: Beispielsweise für schwerbehinderte Arbeitnehmer oder für Angestellte, die sich in Elternzeit befinden.

Ab wann ist man unkündbar
Unkündbarkeit im Vergleich

Unkündbare Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst 

Beschäftigte, für die der TVöD/Tarifgebiet West gilt, die älter als 40 Jahre sind und mindestens 15 Jahre im öffentlichen Dienst tätig waren, sind unkündbar (§ 34 Abs. 2 TVöD). Eine Kündigung dieser Mitarbeiter ist dann nur noch möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Denkbar sind zum Beispiel eine verhaltensbedingte Kündigung oder eine personenbedingte Kündigung.

§ 34 Abs. 2 TVöD
Arbeitsverhältnisse von Baeschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit [...] von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.

Unkündbare Beschäftigte der IG-Metall

Fast alle Tarifverträge der IG Metall enthalten mit der Klausel zur Alterssicherung eine Form der Unkündbarkeit. In der Regel sind die Arbeitnehmer ab dem 53. Lebensjahr nicht mehr kündbar. Je nach konkretem Tarifvertrag kann neben der Altersgrenze auch eine bestimmte Betriebszugehörigkeit Voraussetzung für die Alterssicherung sein.

Unkündbarkeitsklausel im individuellen Arbeitsvertrag

Die Unkündbarkeit kann auch im individuellen Arbeitsvertrag vereinbart werden. In der Praxis ist dies jedoch eher unüblich.


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Sind Beamte unkündbar?

Entgegen der weit verbreiteten Meinung sind Beamte nicht prinzipiell unkündbar. Mit der Verbeamtung auf Lebenszeit will der Gesetzgeber die größtmögliche Unabhängigkeit des Beamten sicherstellen. Nichtsdestotrotz kann ein Beamter aus dem Dienst entlassen werden, zum Beispiel wenn dies in einem gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahren wegen eines schweren Dienstvergehens entschieden wird.

Besonderer Kündigungsschutz

Ein besonderer Kündigungsschutz und damit quasi eine eingeschränkte Unkündbarkeit gilt für bestimmte Personengruppen und ist oft zeitlich begrenzt.

Dazu gehören 

  • Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz,
  • Angestellte in Elternzeit,
  • Arbeitnehmer in Pflegezeit,
  • Abgeordnete, 
  • Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer (nach der Probezeit),
  • Vertrauenspersonen von Schwerbehinderten,
  • Immissionsschutzbeauftragte,
  • Datenschutzbeauftragte,
  • Auszubildende (nach der Probezeit),
  • Betriebsratsmitglieder und die Jugend- und Auszubildendenvertretung des Betriebsrats

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