Was bedeutet '2 Wochen Kündigungsfrist in der Probezeit'?
Innerhalb der Probezeit können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer intensiv kennenlernen. Außerdem besteht für beide Parteien die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis in der Probezeit schnell und unkompliziert aufzulösen. Das heißt aber nicht, dass Arbeitnehmer, die mit ihren Tätigkeiten nichts anfangen können oder sich mit den Kollegen nicht verstehen, einfach dem Arbeitsplatz fern bleiben dürfen.
In der Regel ist im Arbeitsvertrag festgehalten, dass 2 Wochen Kündigungsfrist in der Probefrist einzuhalten sind. Sollte keine Sondervereinbarung getroffen werden, müssen betroffene Arbeitnehmer bis zum Ende dieser Kündigungsfrist von vierzehn Tagen weiter arbeiten.

Fristlose Kündigung während der Probezeit
Eine fristlose Kündigung innerhalb der Probezeit droht Beschäftigen nur dann, wenn sie ein eklatantes Fehlverhalten an den Tag gelegt haben. Dann kann das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber als unzumutbar betrachtet werden.
Typische Beispiele, die eine fristlose Kündigung in der Probezeit rechtfertigen, sind:
- Arbeitszeitbetrug
- Diebstahl
- anhaltende Arbeitsunfähigkeit
- Beleidigungen
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Gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit
Die gesetzliche Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt gemäß § 622 BGB zwei Wochen. In der Regel erstreckt sich die Probezeit über einen Zeitraum von sechs Monaten:
BGB: § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
In der Probezeit genießen Beschäftigte in Deutschland nach dem Kündigungsschutzgesetz keinen Kündigungsschutz. Wenn innerhalb der Probezeit eine Kündigung ausgesprochen wird, muss diese nicht begründet werden. Durch diese Regelung haben Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Chance, das Arbeitsverhältnis direkt zu beenden, wenn ein Arbeitsverhältnis in Zukunft nicht vorstellbar ist.
Die Kündigung muss auch in der Probezeit immer schriftlich erfolgen. Mündliche Kündigungen sowie Kündigungen per E-Mail, Fax, SMS oder über soziale Netzwerke sind sowohl innerhalb als auch außerhalb der Probezeit unwirksam.
Kündigungsfrist der Probezeit berechnen
Innerhalb der vereinbarten Probezeit kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Kündigung zu jedem beliebigen Tag von beiden Seiten gekündigt werden. Die Voraussetzung für eine wirksame Kündigung in der Probezeit ist lediglich, dass im Arbeitsvertrag ausdrücklich eine Probezeit vereinbart wurde. In der Regel endet das Arbeitsverhältnis in der Probezeit auf den Tag genau. Also nicht zum Ende des Monats, wie es nach der Probezeit oft üblich ist.
Beispiele für die Berechnung der Kündigungsfrist in der Probezeit
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1. Juni. Im Arbeitsvertrag ist eine Probezeit von sechs Monaten mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen ab Kündigungszugang vereinbart.
Beispiel-Rechnung 1
Zugang der Kündigung am 11. Juni → das Arbeitsverhältnis endet am 25. Juni
Beispiel-Rechnung 2
Zugang der Kündigung am 30. Oktober → das Arbeitsverhältnis endet am 13. November
(das Arbeitsverhältnis endet nach der vereinbarten Probezeit, für die Kündigungsfrist ist nur entscheidend, ob die Kündigung innerhalb der Probezeit zugeht)
Beispiel-Rechnung 3
Zugang der Kündigung am 25. August → das Arbeitsverhältnis endet am 8. September
Kündigungsfrist nach der Probezeit
Die Kündigungsfrist nach der Probezeit kann sich aus dem Arbeitsrecht, einem Tarifvertrag oder aus individuellen Regelungen im Arbeitsvertrag ergeben. Diese Kündigungsfrist gilt dann direkt am ersten Tag nach der Probezeit.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen
- zwischen null und sechs Monaten Beschäftigungsdauer (während der Probezeit): Zwei Wochen Kündigungsfrist zu jedem beliebigen Tag
- ab sieben Monate Beschäftigungsdauer: Ein Monat Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats
- ab fünf Jahre Beschäftigungsdauer: zwei Monate Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats
- ab acht Jahre Beschäftigungsdauer: drei Monate Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats
- ab zehn Jahre Beschäftigungsdauer: vier Monate Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats
- ab zwölf Jahre Beschäftigungsdauer: fünf Monate Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats
- ab 15 Jahre Beschäftigungsdauer: sechs Monate Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats
- ab 20 Jahre Beschäftigungsdauer: sieben Monate Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats
Wenn im Arbeitsvertrag auf die gesetzlichen Vorgaben zur Kündigungsfrist hingewiesen wird, sind diese gültig. Wenn im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag andere Kündigungsfristen festgehalten sind, gelten diese nur, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger als die gesetzlichen Fristen sind.
Arbeitslosengeld nach der Kündigung
Um nach einer fristlosen Kündigung Arbeitslosengeld I beziehen zu können, müssen Antragsteller mehrere Voraussetzungen erfüllen.
Voraussetzungen
- Meldung bei der Agentur für Arbeit als „arbeitssuchend“.
- In den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigung.
- Das Beschäftigungsverhältnis wurde vom Arbeitgeber gekündigt.
- Die Kündigung ist keine fristlose Kündigung.
Wer vor Antritt des neuen Jobs bereits längere Zeit arbeitslos war, erhält Bürgergeld vom Jobcenter.
Die Sperrzeit nach der Kündigung in der Probezeit
Wer nach einer Eigenkündigung Arbeitslosengeld I beantragen möchte, für den kann es eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen geben. Auch wenn eine verhaltensbedingte Kündigung während der Probezeit ausgesprochen wird, kann es zu einer Sperre des Arbeitslosengelds kommen. Erst nach Ablauf der Sperrzeit wird das Arbeitslosengeld I von der Agentur für Arbeit ausgezahlt.