
Wenn Sie einen Antrag auf Schwerbehinderung beim Versorgungsamt gestellt haben und dieses Ihren Antrag vollständig ablehnt oder einen zu geringen Grad der Behinderung feststellt, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.
Wurde Ihr Antrag auf Schwerbehinderung abgelehnt oder ein GdB festgestellt, der Ihrer Meinung nach nicht der Realität Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen entspricht, können Sie Widerspruch einlegen. Der Ablehnungsbescheid, den Sie vom Versorgungsamt erhalten haben, sollte eine Rechtsbehelfsbelehrung mit den Fristen und die formellen Voraussetzungen für das Widerspruchsschreiben enthalten.
“Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene oder ein von diesem bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen.”
Grundsätzlich muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgen.
Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift (Protokoll) bei der Behörde eingereicht werden. Zur Wahrung der Schriftform gehört grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift, weshalb die Einreichung per einfacher E-Mail nicht rechtswirksam erfolgen kann. Mögliche Formen sind per Brief (idealerweise per Einschreiben), per Fax oder per E Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur.
Ein Einspruch gegen den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes kann sich oft auszahlen. Durch einen Widerspruch eröffnen sich Möglichkeiten, einen höheren Grad der Behinderung (GdB) oder die Anerkennung weiterer Merkzeichen zu erwirken.
Diese Verbesserungen sind mit diversen Vorteilen verbunden, darunter beispielsweise Steuervergünstigungen und ermäßigte Eintrittspreise. Bei einem GdB ab 50 und dem damit verbundenen Schwerbehindertenausweis können zudem weitere Nachteilsausgleiche geltend gemacht werden. Hierzu zählen mehr Urlaub, ein Behindertenparkausweis, ein verstärkter Kündigungsschutz sowie die Option eines früheren Renteneintritts.

Das Versorgungsamt hat gesetzlich drei Monate Zeit, Ihren Widerspruch zu bearbeiten. In der Praxis kann es jedoch aufgrund der Überlastung vieler Ämter länger dauern. Sollten Sie nach drei Monaten noch keine Rückmeldung vom Versorgungsamt erhalten haben, besteht die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage.
Wenn das Versorgungsamt den Widerspruch als berechtigt anerkennt, ergeht ein Abhilfebescheid. Dieser beinhaltet die Feststellung eines GdBs von mindestens 50 und die Ausstellung des entsprechenden Schwerbehindertenausweises.
Im Falle einer erneuten Ablehnung stehen Ihnen zwei Optionen offen: Sie können (mithilfe eines Anwalts für Sozialrecht) Klage einreichen oder einen neuen Antrag stellen.
Ein gut vorbereiteter und begründeter Widerspruch hat durchaus gute Aussichten auf Erfolg. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann diese Erfolgsaussichten beim GdB-Widerspruch deutlich verbessern. Juristische Unterstützung ist oft ein entscheidender Faktor, um Ihre Rechte effektiv durchzusetzen und die Anerkennung des Ihnen zustehenden Grades der Behinderung zu erreichen.
Ihre Vorteile mit Hopkins Rechtsanwälten beim Widerspruch gegen das Versorgungsamt: