Untätigkeitsklage: Voraussetzungen, Antrag & Verfahren

Untätigkeitsklage: Voraussetzungen, Antrag & Verfahren

Inhalt:

Definition: Untätigkeitsklage

Rechtssuchende, über deren sozialrechtlichen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts nicht in angemessener Frist entschieden wird (zum Beispiel bei einem Antrag auf Arbeitslosengeld), können beim Sozialgericht eine Untätigkeitsklage einreichen. Auch über sozialrechtliche Widersprüche (beispielsweise einen Widerspruch gegen eine Sperrzeit), die nicht in angemessener Frist entschieden werden, kann beim Sozialgericht eine Untätigkeitsklage eingereicht werden. Die Rechtsgrundlage der Untätigkeitsklage ist § 88 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Achtung: Neben der Untätigkeitsklage im Sozialgerichtsgesetz, gibt es auch Untätigkeitsklagen in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und in der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Sozialgerichtsgesetz: § 88
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Voraussetzungen für die Untätigkeitsklage

  1. Angemessene Frist
  2. Zureichender Grund für die Untätigkeit
  3. Mitwirkungspflicht des Klagenden

Angemessene Wartefrist

Wie schnell die Behörde antworten muss, hängt von der Art der Entscheidung ab. Als angemessen gilt eine Wartefrist von drei Monaten für den Widerspruchsbescheid. Bei allen anderen Bescheiden (zum Beispiel beim Antrag auf Bürgergeld) beträgt die angemessene Wartefrist sechs Monate

Zureichender Grund für die Untätigkeit

Die angemessene Frist kann vom Sozialgericht verlängert werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt. Als „zureichender Grund“ gilt beispielsweise, wenn ein medizinisches Gutachten beantragt werden muss. Organisationsversäumnisse der Behörde (wie etwa Personalmangel) sind kein zureichender Grund. Wenn kein zureichender Grund vorliegt, wird das Sozialgericht die Behörde dazu verurteilen, über den Antrag oder Widerspruch des Klagenden zu entscheiden. 

Mitwirkungspflicht des Klagenden

Bei der Untätigkeitsklage ist es besonders wichtig, dass der Antragstellende alles in seiner Kraft stehende getan hat, damit die Behörde der Bearbeitung der Widerspruchs oder der Bearbeitung des Antrags nachkommen kann. Wenn angefragte Informationen oder Unterlagen nicht eingereicht wurden oder unvollständig eingereicht wurden, kann der Behörde nicht vorgeworfen werden, dass diese keine Entscheidung getroffen hat beziehungsweise nicht tätig geworden ist. Der Rechtssuchende hat vor der Behörde eine sogenannte Mitwirkungspflicht, die er dann verletzt hat.

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Umfang der Untätigkeitsklage

Im Sozialrecht kommt es bei der Untätigkeitsklage nicht darauf an, ob der Antrag oder Widerspruch berechtigt ist oder wie dieser schlussendlich entschieden wird. Es geht einzig und allein darum, dass die zuständige Behörde dazu verpflichtet wird, den Antrag oder Widerspruch zeitnah zu bescheiden. 

Anwalt für die Untätigkeitsklage

Die Untätigkeitsklage kann beim Sozialgericht ohne rechtlichen Beistand oder Anwalt eingereicht werden. Dennoch ist es meistens von Vorteil, sich professionellen Rat bei einem Rechtsanwalt zu suchen und so von der Erfahrung, sowie der juristischen Expertise zu profitieren.

Form der Untätigkeitsklage

Die Untätigkeitsklage im Sozialrecht muss schriftlich erhoben werden und bedarf einer persönlichen Unterschrift des Klagenden.

Inhalt der Untätigkeitsklage

Grundsätzlich kann die Untätigkeitsklage frei formuliert werden, folgende Angaben sollten aber auf keinen Fall vergessen werden:

  • Vollständiger Name des Klägers
  • Bezeichnung der beklagten Behörde
  • Klagebegehren (in diesem Fall: Untätigkeit)
  • Datum des ursprünglicher Antrags oder Widerspruchs
  • Unterschrift des Klägers mit Ort und Datum
  • Anlagen: ursprünglicher Antrag oder Widerspruch (in Kopie)

Kosten einer Untätigkeitsklage

Die Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht ist grundsätzlich kostenfrei. In der Regel muss die Behörde die Kosten des Klägers tragen, wenn nicht innerhalb der Fristen entschieden wird. Die Behörde übernimmt dann die gesamten Kosten der Untätigkeitsklage und natürlich auch die Kosten für den Anwalt des Klägers. Daher gibt es auch kaum einen Fall in dem es sich lohnt, ohne Rechtsanwalt eine Untätigkeitsklage einzureichen. 

Untätigkeitsklagen vor dem Sozialgericht

Im Laufe des Jahres 2021 wurden vor den deutschen Sozialgerichten 13.166 Untätigkeitsklagen neu erhoben. Damit machen Untätigkeitsklagen rund knapp 5,00 % der neuzugegangenen Klagen an deutschen Sozialgerichten aus.

Anzahl der Untätigkeitsklagen vor den Sozialgerichten in Deutschland 2021
Untätigkeitsklagen 2021

Im Vorjahr (2020) wurden insgesamt und prozentual mehr Untätigkeitsklagen an den Sozialgerichten gestellt.

Anzahl der Untätigkeitsklagen vor den Sozialgerichten in Deutschland 2020
Untätigkeitsklagen 2020

Tipps für die Untätigkeitsklage

Um einen Rechtsstreit zu verhindern, ist es sinnvoll (aber keine Pflicht oder Bedingung) vor der Erhebung der Untätigkeitsklage der jeweiligen Behörde eine letzte angemessene Frist (in der Regel mindestens eine Woche) zur Entscheidung über den Antrag beziehungsweise Widerspruch zu setzen. In diesem Hinweis kann auch erwähnt werden, dass nach Ablauf der Frist eine Untätigkeitsklage erhoben wird.

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