Merkzeichen H

Definition: Wann gilt man als „hilflos”?

Das Merkzeichen H („hilflos“) wird in den Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn eine Person für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf (§ 33b Abs. 6 S. 3–4 EStG).

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Voraussetzungen für das Merkzeichen H

Für die Anerkennung des Merkzeichens H ist erfahrungsgemäß erforderlich, dass die betroffene Person täglich mindestens 2 Stunden bei mindestens drei grundlegenden, alltäglichen Verrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen ist. 
Zu diesen Verrichtungen zählen insbesondere:

  • An- und Auskleiden
  • Nahrungsaufnahme
  • Körperpflege
  • Verrichten der Notdurft

Wenn die Hilfebedürftigkeit insgesamt als erheblich und dauerhaft einzustufen ist, kann Hilflosigkeit auch anerkannt werden, wenn weniger als zwei Stunden fremde Hilfe benötigt werden. 

Die notwendige Hilfe kann sich dabei auch in Überwachung, Anleitung oder Unterstützung bei diesen Verrichtungen äußern. Erfüllt ist die Voraussetzung auch dann, wenn die Hilfe nicht ständig erbracht werden muss, aber eine dauerhafte Bereitschaft zur Hilfeleistung einer anderen Person erforderlich ist.

Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit der Körperpflege oder den genannten Vorrichtungen zusammenhängen, wie zum Beispiel Kochen, Putzen oder Einkaufen, werden bei der Beurteilung der Hilflosigkeit im Sinne des § 33b EStG in der Regel nicht berücksichtigt. 

Bei welchen Erkrankungen und Einschränkungen wird das Merkzeichen H erteilt?

Das Versorgungsamt prüft grundsätzlich bei jedem Antrag den individuellen Hilfebedarf anhand ärztlicher Unterlagen und Gutachten und wendet die Versorgungsmedizin-Verordnung an.

Bei bestimmten Behinderungen wird in der Regel von der Hilflosigkeit ausgegangen, ohne dass eine detaillierte Einzelfallprüfung erforderlich ist: 

  • Blindheit 
  • hochgradige Sehbehinderung
  • Querschnittslähmung 
  • Behinderungen, die auch innerhalb der Wohnung dauerhaft den Einsatz eines Rollstuhls erfordern
  • Dauerhafte Bettlägerigkeit (auch wenn das Bett gelegentlich verlassen werden kann)

Meistens (also bis auf wenige Ausnahmefälle) wird das Merkzeichen H erteilt bei:

  • GdB 100, der allein auf Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung oder Psychosen beruht
  • Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits. (Als Verlust einer Gliedmaße gilt der Verlust mindestens der ganzen Hand oder des ganzen Fußes).

Auch psychische Erkrankungen können zum Merkzeichen H führen. Entscheidend ist hier die Schwere der Ausprägung und der Hilfebedarf.

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Besonderheiten bei Kindern und Jugendlichen

Für Kinder und Jugendliche gelten andere Maßstäbe als für erwachsene Menschen. Bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit wird vor allem geprüft, inwiefern die Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet.

Der Umfang der notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen aufgrund der Behinderung muss beträchtlich sein. Dies kann bereits im ersten Lebensjahr der Fall sein. Aufgrund der spezifischen Entwicklung eines Kindes korreliert das Ausmaß der Behinderung nicht immer mit dem nötigen Umfang der Hilfe. Bei Kindern kann daher bereits bei einem geringeren Grad der Behinderung Hilflosigkeit angenommen werden. 

Die wichtigsten Vorteile mit Merkzeichen H

Das Merkzeichen H gewährt eine Reihe von Nachteilsausgleichen, die sowohl Betroffene als auch pflegende Angehörige entlasten:

  • Behindertenpauschbetrag: Mit dem Merkzeichen H kann in der Einkommensteuererklärung ein Behinderten‑Pauschbetrag von 3.700 € pro Jahr geltend gemacht werden. Liegt zusätzlich ein Grad der Behinderung von mindestens 80 vor, erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 € pro Jahr. Diese Beträge werden ohne Einzelnachweise direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
  • Pflegepauschbetrag: Wer eine hilflose Person unentgeltlich pflegt, kann zusätzlich bis zu 1.800 € pro Jahr als sogenannter Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung berücksichtigen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. 
  • Kfz-Steuerbefreiung: Für ein auf die behinderte Person zugelassenes Fahrzeug entfällt die Kraftfahrzeugsteuer vollständig. Der Antrag hierfür wird beim zuständigen Hauptzollamt gestellt.
  • Kostenlose ÖPNV-Nutzung: Menschen mit Merkzeichen H erhalten eine Wertmarke für die kostenfreie Nutzung von Bus, Straßenbahn, U‑ und S‑Bahn im gesamten Bundesgebiet. Ist zusätzlich das Merkzeichen B eingetragen, darf eine Begleitperson kostenlos mitfahren. 
  • Krankenkassen-Fahrtkostenübernahme: Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt bei Personen mit Merkzeichen H in der Regel die Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen. 
  • Befreiung von Umweltzonen-Plakettenpflicht: Auf Antrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde dürfen Fahrzeuge mit Merkzeichen H Umweltzonen auch ohne gültige Feinstaubplakette befahren. 
  • Hundesteuer: In vielen Gemeinden sind ausgebildete Assistenzhunde von der Hundesteuer befreit. Da die Regelungen kommunal variieren, empfiehlt sich eine gezielte Nachfrage beim örtlichen Steuer‑ oder Ordnungsamt. 
  • Euro-Schlüssel: Der einheitliche „Euro‑Schlüssel“ ermöglicht den Zugang zu über 12.000 barrierefreien Toiletten in ganz Europa, darunter an Autobahnen, Bahnhöfen und in öffentlichen Einrichtungen. 
  • Ermäßigter Eintritt: Auch wenn es für Freizeiteinrichtungen keinen gesetzlich einheitlichen Rabatt gibt, gewähren viele Kinos, Freizeitparks, Museen und Theater aufgrund des Merkzeichens H einen ermäßigten Eintritt für Betroffene. 

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