.webp)
Der Abhilfebescheid ist eine positive Entscheidung im Abhilfeverfahren. Die Ausgangsbehörde erlässt diesen Verwaltungsakt, wenn sie einen Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt (ganz oder teilweise) für begründet erachtet (§ 72 VwGO; § 85 SGG). Zum Beispiel wenn das Versorgungsamt dem Widerspruch gegen einen abgelehnten Schwerbehindertenausweis zustimmt und entgegen der ursprünglichen Entscheidung eine Schwerbehinderung anerkennt.
Hält die Ausgangsbehörde, also die Behörde, die den ursprünglichen Antrag abgelehnt hat, den Widerspruch teilweise oder ganz für begründet, hebt sie mit einem Abhilfebescheid ihre ursprüngliche Entscheidung (in Teilen) auf oder ersetzt ihn durch einen geänderten Verwaltungsakt.
In der Regel enthält der Abhilfebescheid:

Das Abhilfeverfahren wird von der Ausgangsbehörde durchgeführt, nachdem gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt wurde. In den Regelungsbereichen, in denen ein Widerspruchsverfahren zugelassen ist, erfolgt die Prüfung zunächst durch die Ausgangsbehörde im Rahmen des Abhilfeverfahrens.
Im Abhilfeverfahren werden die Zulässigkeit und die Begründetheit des Widerspruchs geprüft. Dabei werden von der Behörde sowohl neue Tatsachen berücksichtigt als auch Änderungen der Rechtslage.
Das Abhilfeverfahren endet mit einer der folgenden Optionen:
Ein Teilabhilfebescheid ist ein Bescheid, mit dem eine Behörde einem Widerspruch (oder Einspruch) nur teilweise stattgibt. Die Behörde korrigiert also den ursprünglichen Verwaltungsakt lediglich in bestimmten Punkten, ohne dem Anliegen des Antragstellers komplett zuzustimmen.
Der Teilabhilfebescheid wird automatisch Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens, es ist kein erneuter Widerspruch nötig. Für den noch nicht abgeholfenen Teil wird die Sache anschließend der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vorgelegt.
Der Abhilfebescheid ist abzugrenzen vom Rücknahmebescheid nach § 48 VwVfG, der in einem vom Widerspruchsverfahren unabhängigen Verfahren erlassen wird. Die Abgrenzung kann in kostenrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein, denn in vielen Fällen kommt eine Aufwandserstattung gemäß §§ 80 VwVfG; 63 SGB X nur in Betracht, wenn dem Widerspruch durch Abhilfe geschaffen wurde.