Abhilfebescheid

Was ist ein Abhilfebescheid? 

Der Abhilfebescheid ist eine positive Entscheidung im Abhilfeverfahren. Die Ausgangsbehörde erlässt diesen Verwaltungsakt, wenn sie einen Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt (ganz oder teilweise) für begründet erachtet (§ 72 VwGO; § 85 SGG). Zum Beispiel wenn das Versorgungsamt dem Widerspruch gegen einen abgelehnten Schwerbehindertenausweis zustimmt und entgegen der ursprünglichen Entscheidung eine Schwerbehinderung anerkennt. 

Hält die Ausgangsbehörde, also die Behörde, die den ursprünglichen Antrag abgelehnt hat, den Widerspruch teilweise oder ganz für begründet, hebt sie mit einem Abhilfebescheid ihre ursprüngliche Entscheidung (in Teilen) auf oder ersetzt ihn durch einen geänderten Verwaltungsakt.

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Was steht im Abhilfebescheid?

In der Regel enthält der Abhilfebescheid: 

  • Aufhebung oder Änderung des ursprünglichen Bescheids (ganz oder teilweise), weil die Behörde den Widerspruch für begründet hält
  • Begründung, warum dem Widerspruch stattgegeben wird
  • Kostenentscheidung darüber, wer die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt
  • Gegebenenfalls eine Rechtsbehelfsbelehrung
Abhilfebescheid (Muster)
Beispiel für einen Abhilfebescheid

Abhilfeverfahren

Das Abhilfeverfahren wird von der Ausgangsbehörde durchgeführt, nachdem gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt wurde. In den Regelungsbereichen, in denen ein Widerspruchsverfahren zugelassen ist, erfolgt die Prüfung zunächst durch die Ausgangsbehörde im Rahmen des Abhilfeverfahrens. 

Im Abhilfeverfahren werden die Zulässigkeit und die Begründetheit des Widerspruchs geprüft. Dabei werden von der Behörde sowohl neue Tatsachen berücksichtigt als auch Änderungen der Rechtslage. 

Das Abhilfeverfahren endet mit einer der folgenden Optionen:

  1. Die Behörde korrigiert ihre Erstentscheidung und dem Widerspruch wird abgeholfen. Es ergeht ein Abhilfebescheid und der Widerspruch war erfolgreich.
  2. Die Behörde hält ihre Erstentscheidung weiterhin für rechtmäßig und leitet den Widerspruch an die Widerspruchsbehörde weiter. Diese trifft dann in einem Widerspruchsbescheid eine Entscheidung. 
  3. Wenn die Behörde den Widerspruch nur für teilweise begründet hält, kann sie auch teilweise abhelfen. Die Entscheidung über die Teilabhilfe wird zusammen mit dem Widerspruch der Widerspruchsbehörde vorgelegt, welche dann über den verbleibenden Teil des Widerspruchs entscheidet.

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Was ist ein Teilabhilfebescheid? 

Ein Teilabhilfebescheid ist ein Bescheid, mit dem eine Behörde einem Widerspruch (oder Einspruch) nur teilweise stattgibt. Die Behörde korrigiert also den ursprünglichen Verwaltungsakt lediglich in bestimmten Punkten, ohne dem Anliegen des Antragstellers komplett zuzustimmen. 

Der Teilabhilfebescheid wird automatisch Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens, es ist kein erneuter Widerspruch nötig. Für den noch nicht abgeholfenen Teil wird die Sache anschließend der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vorgelegt. 

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Unterschied zwischen Abhilfebescheid und Rücknahmebescheid

Der Abhilfebescheid ist abzugrenzen vom Rücknahmebescheid nach § 48 VwVfG, der in einem vom Widerspruchsverfahren unabhängigen Verfahren erlassen wird. Die Abgrenzung kann in kostenrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein, denn in vielen Fällen kommt eine Aufwandserstattung gemäß §§ 80 VwVfG; 63 SGB X nur in Betracht, wenn dem Widerspruch durch Abhilfe geschaffen wurde.

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