Gleichstellungsantrag (Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen)

Gleichstellungsantrag (Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen)

Inhalt:

Durch einen Gleichstellungsantrag können Menschen mit einem Behinderungsgrad (kurz: GdB) von 30 oder 40 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellt werden.

§ 2 SGB IX: Begriffsbestimmungen
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).


Hierfür muss ein sogenannter Gleichstellungsantrag bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Der Antrag hat nur dann eine Chance auf Bewilligung, wenn der Antragsteller mehr als 18 Stunden pro Woche arbeiten kann.

In der Regel wird der Gleichstellungsantrag genehmigt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Antragsteller können auf Grund ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz finden
  • der aktuelle Arbeitsplatz ist wegen der Behinderung in Gefahr

Gleichstellung: Vorteile

Die Gleichstellung ist für Betroffene mit einigen Vorteilen verbunden. So haben Behinderte mit dem GdB 30 oder GdB 40 nach der Anerkennung der Gleichstellung die gleichen Rechte wie Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung. So profitieren sie beispielsweise von einem Anspruch auf „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“. Ferner profitieren sie vom erweiterten Kündigungsschutz. Anders als Menschen mit Schwerbehinderung bekommen gleichgestellte Arbeitnehmer jedoch keinen Schwerbehinderten-Ausweis.

Zudem haben gleichgestellte Arbeitnehmer im Unterschied zu Angestellten mit Schwerbehinderung keinen Anspruch auf:

  • zusätzliche Urlaubstage,
  • kostenlose Beförderung im ÖPNV und
  • eine vorgezogene Altersrente.

Vergleich: Gleichstellung und Schwerbehinderung
Gleichstellung und Schwerbehinderung im Vergleich


Zuständigkeit für den Gleichstellungsantrag

Ein Antrag auf Gleichstellung kann direkt bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Dies geht mündlich, telefonisch oder schriftlich. Im Anschluss ist das Formular “Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)” auszufüllen. Im Falle einer Genehmigung wird die Gleichstellung an dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Die Agentur für Arbeit führt keine eigene GdB-Feststellung durch, sondern beruft sich auf die Feststellung durch das Versorgungsamt.

Formular für einen Gleichstellungsantrag
Gleichstellungsantrag (Muster)

Voraussetzungen für den Gleichstellungsantrag

Behinderte Arbeitnehmer können schwerbehinderten Personen grundsätzlich gleichgestellt werden. Die wichtigste Voraussetzung hierfür ist, dass der festgestellte Grad ihrer Behinderung mindestens 30, aber weniger als 50 beträgt. Außerdem müssen Antragsteller rechtmäßig in Deutschland wohnen oder sich regelmäßig in Deutschland aufhalten. Nach der Genehmigung des Gleichstellungsantrags haben Arbeitnehmer den gleichen Status wie Menschen mit Schwerbehinderung. Häufig können Betroffene auf Grund der Gleichstellung ihren Arbeitsplatz besser sichern, obwohl die Fehlzeiten wegen der Behinderung hoch sind oder die Belastbarkeit im Allgemeinen gering ist und dies sonst zur Kündigung führen könnte.

Bei Beamten und Beschäftigten mit besonderem Kündigungsschutz sind die Voraussetzungen für eine Gleichstellung meist nicht erfüllt. Sollten konkrete behinderungsbedingte Gründe vorliegen, kann eine individuelle Prüfung darüber vorgenommen werden, ob der Gleichstellungsantrag dennoch genehmigt werden kann.

Gleichstellungsantrag in der Ausbildung

Jugendliche und junge Erwachsene zwischen dem 14. und 26. Lebensjahr können während ihrer Ausbildung mit schwerbehinderten Personen gleichgestellt werden. Dies ist sogar dann möglich, wenn ihr GdB unter 30 liegt oder der Grad der Behinderung vom Versorgungsamt noch nicht festgestellt wurde.

Ablauf: Gleichstellungsantrag

In einem ersten Schritt erhalten Antragsteller beim Versorgungsamt Auskunft über ihren Grad der Behinderung (GdB). Sollte noch kein Behinderungsgrad ermittelt worden sein, kann beim Versorgungsamt ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung auf dem entsprechenden Grad der Behinderung gestellt werden. Wenn der Grad der Behinderung bei 50 oder darüber liegt, liegt eine Schwerbehinderung vor. Der Schwerbehindertenausweis kann dann direkt beim Versorgungsamt beantragt werden.

Antragstellung bei der Agentur für Arbeit

Wenn der vom Versorgungsamt ermittelte Grad der Behinderung über 30, aber unter 50 liegt, kann ein Gleichstellungsantrag gestellt werden. Der Gleichstellungsantrag kann formlos online, schriftlich, mündlich oder telefonisch bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Nach dem Eingang des Antrags schickt die Agentur für Arbeit dem Antragsteller ein Formular zum Ausfüllen zu. In diesem Formular werden alle relevanten Informationen erhoben. Die Agentur für Arbeit prüft alle vorliegenden Unterlagen.

Rolle des Arbeitgeber und der Schwerbehindertenvertretung

Im Zuge des Verfahrens kann die Agentur für Arbeit auch Kontakt mit dem Arbeitgeber aufnehmen und diesen befragen. Falls das Unternehmen fünf oder mehr schwerbehinderte Menschen dauerhaft beschäftigt, wird die Behörde darüber hinaus die Schwerbehindertenvertretung des Betriebs anhören. Für beides benötigt die Agentur für Arbeit die Zustimmung des Antragstellers. Das Ergebnis der Prüfung schickt die Agentur für Arbeit schriftlich in Form eines Bescheides zu.

Ablehnung des Antrags auf Gleichstellung

Wird ein Gleichstellungsantrag abgelehnt, kann gegen die Ablehnung innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Sollte auch der Widerspruch erfolglos bleiben, kann der Anspruch durch eine Klage vor dem Sozialgericht durchgesetzt werden. Hierzu kann es von Vorteil sein sich im Vorfeld juristisch beraten lassen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann die individuellen Erfolgsaussichten zuverlässig einschätzen, den Widerspruch optimal begründen und behält alle Fristen für Sie im Auge.

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Arbeitsrechtliche Vorteile der Gleichstellung

Wenn der Gleichstellungsantrag von der Agentur für Arbeit genehmigt wird, können Betroffene von zahlreichen Vorteilen und Erleichterungen profitieren, welche auch für Schwerbehinderte gelten.

Zu diesen arbeitsrechtlichen Vorteilen und Erleichterungen gehören beispielsweise:

  • ein besonderer Kündigungsschutz,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (unter anderem die Kostenübernahme für Rehabilitations-Angebote und Hilfsmittel),
  • Hilfe bei der Arbeitsplatzgestaltung (zum Beispiel für barrierefreie Umbauten) und
  • Betreuung durch spezielle Fachdienste (wie Integrationsfachdienste).

Auch für den Arbeitgeber bringt die Gleichstellung Vorteile, so sollen Anreize geschaffen werden schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer zu beschäftigen. Zu diesen Beschäftigungsanreize gehören beispielsweise Lohnkostenzuschüsse oder niedrigere Ausgleichsabgaben.

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