Worauf ist beim Abschluss eines Arbeitsvertrages zu achten? Was muss in einem Arbeitsvertrag stehen? Was sollte besser nicht drin stehen? Wir zeigen, worauf Arbeitnehmer achten sollten und welche Rechte und Pflichten zu beachten sind, um im Streitfall keine Nachteile befürchten zu müssen.
- Arbeitsverträge sollten immer schriftlich abgeschlossen werden.
- Auf die genauen Vertragsparteien (vor allem Arbeitgeber) achten.
- Der exakte Beginn des Beschäftigungsverhältnisses muss angegeben sein.
- Die genaue Tätigkeit und Stellenbeschreibung sollten enthalten sein.
- Überprüfen, ob der Vertrag befristet ist.
- Auch, ob der Arbeitsvertrag eine Probezeit beinhaltet, ist wichtig.
- Achten Sie darauf, wie viel Arbeit und wann diese Arbeit zu leisten ist.
- Die Bezahlung von Überstunden ist unbedingt zu überprüfen.
- Exakte Angabe des Gehalts muss vorhanden sein, entweder als Stundenlohn oder Monatsgehalt.
- Der gesamte Urlaubsanspruch sollte benannt sein.
- Achten Sie darauf, ob und wann eine AU-Bescheinigung vorgelegt werden muss.
- Längere Kündigungsfristen als die gesetzlichen sollten schriftlich im Vertrag festgehalten werden.
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Details im Arbeitsvertrag: Darauf ist zu achten!
Hier finden Sie nähere Ausführungen zu der oben dargestellten Checkliste. Dabei wurden die wichtigsten Aspekte eines Arbeitsvertrages berücksichtigt. Natürlich kann die Checkliste keine abschließende Liste darstellen, da Arbeitsverträge immer individuell sind. Wir möchten Ihnen aber das Rüstzeug mitgeben, damit Sie in keinerlei Fallen tappen.
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1. Schriftform
Theoretisch kann ein Arbeitsvertrag mündlich geschlossen werden. Damit aber keine Missverständnisse aufkommen, sollte dieser grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden. Auch wichtige Änderungen, wie beispielsweise die Verkürzung oder die Verlängerung der Arbeitszeit, sollten immer schriftlich festgehalten werden. Mit dem neuen Nachweisgesetz müssen ab August 2022 alle neuen Arbeitsverträge schriftlich abgeschlossen werden. Ältere Verträge, die nicht schriftlich sind, gelten aber weiterhin.
2. Vertragsparteien
Sobald Ihnen der Arbeitsvertrag vorliegt, sollte geprüft werden, dass klar festgehalten ist, zwischen wem dieser Vertrag geschlossen wird. Wer ist der Arbeitgeber? Achten Sie auf die genaue Firmenbezeichnung, sowie die Anschrift des Arbeitgebers.
3. Beginn des Arbeitsverhältnisses
Wann beginnt das Arbeitsverhältnis? Mit diesem Datum wird auch festgehalten, ab wann gegenseitige Ansprüche entstehen und ab wann der Arbeitgeber beispielsweise Sozialabgaben zahlen muss. Im Unterschied zum festgelegten Beginn des Arbeitsverhältnisses gibt das Datum der letzten Unterschrift unter dem Vertrag lediglich den Tag des Vertragsschlusses an.
4. Tätigkeitsbeschreibung/Stellenbeschreibung
Achten Sie im Arbeitsvertrag auf eine möglichst detaillierte Tätigkeits- oder Stellenbezeichnung. Wurde Ihnen im Bewerbungsgespräch beispielsweise eine Stelle mit Personalverantwortung und als Führungskraft angeboten, dann sollte sich dies auch im Vertrag widerspiegeln. Die Beschreibung hat mögliche Auswirkungen auf Ihre späteren Arbeitsaufgaben, die Ihnen der Arbeitgeber, dank seines Weisungsrechts, zuweisen kann.
5. Befristung
Wer ein neues Arbeitsverhältnis eingeht, sollte darauf achten, ob ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wird. Dies sollte immer schriftlich festgehalten werden. In aller Regel können Arbeitsverträge befristet abgeschlossen werden. Damit die Befristung allerdings wirksam ist, muss diese schriftlich vereinbart werden. Die Zulässigkeit einer Befristung sowie die maximale Dauer der Befristung können nur so überprüft werden. Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Eine Kündigung ist nicht nötig.
6. Probezeit
In aller Regel wird in einem Arbeitsvertrag eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart. Achten Sie hierbei auf die Formulierung. Formulierungen wie „die ersten sechs Monate gelten als Probezeit“ oder „als Probezeit gelten die ersten sechs Monate“ sind dabei unproblematisch. Innerhalb der Probezeit von maximal sechs Monaten gilt eine beiderseitige Kündigungsfrist von zwei Wochen. Einen Kündigungsgrund muss der Arbeitgeber bei einer Probezeitkündigung nicht benennen.
7. Überstunden
Achten Sie auf faire Überstundenregelungen, wonach Überstunden vom Arbeitgeber vergütet werden oder Sie hierfür einen Freizeitausgleich erhalten. Überstundenklauseln, wonach eine bestimmte Anzahl an Überstunden mit dem Festgehalt bereits abgegolten ist, führen zu einer Abwertung Ihres Gehalts.
8. Arbeitszeit
Die Arbeitszeit wird üblicherweise mit einer Wochenstundenzahl angegeben, zum Beispiel mit einer Arbeitszeit von 30 oder 40 Stunden. Diese Stundenanzahl kann sich dann je nach betrieblichen Erfordernissen auf die Werktage Montag bis einschließlich Samstag verteilen. Wenn Sie aber zu bestimmten Zeiten nicht arbeiten können oder wollen, sollten Sie dies vorher im Arbeitsvertrag konkret festlegen.
9. Gehalt
Bei der Gehaltsangabe ist auf die Angabe der vereinbarten Vergütung als Stundenlohn oder Monatsgehalt zu achten und wann die Auszahlung des Gehalts erfolgt. Zudem können auch Sonderzahlungen vereinbart werden, wie beispielsweise ein 13. Gehalt, Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Je konkreter die Angaben zu Höhe und zum Auszahlungszeitpunkt der Sonderzahlungen sind, desto wahrscheinlicher können Sie einen Anspruch geltend machen.
10. Urlaub
Der gesetzliche Urlaubsanspruch, gemessen an einer 5-Tage-Woche, liegt bei zwanzig Tagen. Gemessen an einer 6-Tage-Woche liegt der Urlaubsanspruch bei vierundzwanzig Werktagen. Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinausgehen, können vom Arbeitgeber freiwillig gewährt werden. Im Arbeitsvertrag sollte der gesamte Jahresurlaub klar angegeben werden.
11. Krankschreibung
Arbeitgeber können die Vorlage einer Krankschreibung oder einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung verlangen. Dies sollte im Arbeitsvertrag konkret formuliert sein, um Streit zu vermeiden.
12. Kündigung
Es gibt gesetzliche Kündigungsfristen, diese sind allerdings eher kurz gehalten. So genießt man beispielsweise erst nach fünf Jahren im Unternehmen eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Monaten – darunter liegt die Frist bei maximal einem Monat zum Monatsende. Möchten Sie eine längere Kündigungsfrist vereinbaren, so sollte abweichend von den gesetzlichen Regelungen die längere Kündigungsfrist schriftlich festgehalten werden. Die Kündigung hat dann von beiden Seiten unbedingt schriftlich zu erfolgen. Falls Ihnen gekündigt wurde, haben Sie ab Zugang der Kündigung drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben.