Nach § 15 MuSchG besteht keine Pflicht, den Arbeitgeber über eine Schwangerschaft zu informieren. Das Gesetz spricht von einer „Soll-Vorschrift“: Schwangere sollen dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen, sobald sie davon wissen. Ein gesetzlicher Zwang besteht jedoch nicht. Die Entscheidung, ob und wann die Schwangerschaft mitgeteilt wird, liegt also grundsätzlich bei der werdenden Mutter.
➜ Der besondere Kündigungsschutz und die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes greifen erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß. Wer die Schwangerschaft nicht mitteilt, verzichtet somit auf diese Rechte und den Schutz.
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Frist, bis wann die Schwangerschaft mitgeteilt werden muss. Das Mutterschutzgesetz empfiehlt jedoch, den Arbeitgeber „unverzüglich nach Bekanntwerden“ zu informieren, damit die Schutzvorschriften greifen und notwendige Maßnahmen zum Gesundheitsschutz eingeleitet werden können.
Wer in einem Beruf mit besonderen gesundheitlichen Risiken arbeitet (z. B. mit Chemikalien, schweren körperlichen Belastungen oder Nachtschichten), sollte die Schwangerschaft möglichst früh mitteilen, damit der Arbeitgeber rechtzeitig Schutzmaßnahmen wie etwa ein Beschäftigungsverbot treffen kann.
Üblich ist eine Mitteilung der Schwangerschaft um die 12. Schwangerschaftswoche, da das Risiko einer Fehlgeburt im Anschluss deutlich sinkt. Einer Studie des DGB zufolge werden 42 % der Schwangerschaften dem Arbeitgeber vor der 12. SSW mitgeteilt und 36 % wenige Tage nach der 12. SSW.
Wird einer schwangeren Mitarbeiterin gekündigt, hat sie 2 Wochen Zeit, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen, um den besonderen Kündigungsschutz zu erhalten. Erfährt sie erst nach Ablauf dieser Frist von der Schwangerschaft, kann die Mitteilung auch später noch wirksam sein, sofern sie unverzüglich nachgeholt wird.
Die Mitteilung kann grundsätzlich formlos erfolgen – mündlich, telefonisch oder schriftlich. Empfehlenswert ist jedoch ein persönliches Gespräch unter vier Augen, gefolgt von einer kurzen schriftlichen Bestätigung (z. B. per E-Mail). So ist im Zweifel belegbar, wann die Information erfolgt ist und ab wann der Mutterschutz greift.
Im Gespräch sollte neben der Information über die Schwangerschaft an sich auch der voraussichtliche Geburtstermin genannt werden. Weitere Punkte, die sinnvollerweise besprochen werden können:
Eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft muss nur vorgelegt werden, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich verlangt. Die Kosten für den Schwangerschaftsnachweis müssen dann von Arbeitgeberseite getragen werden.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und Ihr Arbeitgeber noch nichts von Ihrer Schwangerschaft weiß, genießen Sie dennoch besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Entscheidend ist, dass Sie zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs bereits schwanger waren – unabhängig davon, ob Sie oder Ihr Arbeitgeber dies zu diesem Zeitpunkt wussten.
Sie sollten Ihren Arbeitgeber spätestens innerhalb von 2 Wochen, nachdem Sie die Kündigung erhalten haben, schriftlich über Ihre Schwangerschaft informieren. Ein einfaches Schreiben oder eine E-Mail sind dafür ausreichend.
Falls Sie die Schwangerschaft erst nach Ablauf dieser 2-Wochen-Frist feststellen oder aus einem wichtigen Grund (beispielsweise Krankheit, Unkenntnis der Schwangerschaft) nicht rechtzeitig mitteilen konnten, können Sie die Information unverzüglich nachholen. In diesem Fall bleibt Ihr Kündigungsschutz bestehen und die Kündigung wird unwirksam, sofern Sie die Mitteilung ohne schuldhaftes Zögern nachholen.
Zusätzlich sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, der für Sie den Kündigungswiderspruch übernehmen kann und gegebenenfalls auch eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht.
Auch wenn eine frühzeitige Mitteilung der Schwangerschaft im Interesse der Schwangeren zu empfehlen ist, drohen keine schwerwiegenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber erst spät mitteilen, dass Sie schwanger sind.
Als schwangere Arbeitnehmerin müssen Sie keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten, wenn Sie Ihren Vorgesetzten erst spät über Ihre Schwangerschaft informiert haben. Der Arbeitgeber darf weder eine Abmahnung noch eine Kündigung damit begründen, dass die Schwangerschaft zu spät mitgeteilt wurde.
In seltenen Fällen kann eine sehr späte Mitteilung zu Problemen führen, etwa wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass ihm durch die verspätete Information ein nachweisbarer Schaden entstanden ist (etwa weil keine Elternzeitvertretung gefunden werden konnte). In der Praxis gelingt dieser Nachweis jedoch nur selten.
Eine späte Mitteilung kann außerdem dazu führen, dass wichtige Schutzmaßnahmen wie eine Gefährdungsbeurteilung, eine Anpassung des Arbeitsplatzes oder ein Beschäftigungsverbot nicht rechtzeitig umgesetzt werden.