Kündigungszugang im Arbeitsrecht

Kündigungszugang im Arbeitsrecht

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Ein Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber zu erhalten, ist für die meisten Arbeitnehmer eine sehr negative Erfahrung. Dennoch gilt es in einem solchen Fall einen „kühlen Kopf“ zu behalten und zu überprüfen, ob und zu welchem Termin die Kündigung wirksam ist. Hierfür sollte im besten Fall ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden.

Besonders wichtig ist der Zugang der Kündigung. Die Berechnung der Kündigungsfrist ist abhängig von diesem Zeitpunkt. Das Datum des Kündigungsschreibens hingegen ist irrelevant.

Wann dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist, muss im Zweifel der Arbeitgeber beweisen. Ab dem Zeitpunkt, an dem ein Arbeitnehmer die Kündigung vorliegt, hat dieser gemäß § 130 Abs. 1 BGB grundsätzlich drei Wochen lang Zeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Auch sollte sich der Arbeitnehmer umgehend nach dem Erhalt seiner Kündigung an die Agentur für Arbeit wenden und sich dort arbeitssuchend melden. Andernfalls droht eine Sperrzeit wegen verspäteter Meldung.

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Digitaler Zugang der Kündigung

Gerade die Digitalisierung verleitet dazu, eine Kündigung schnell per SMS, E-Mail oder WhatsApp-Nachricht zu verschicken. Gemäß § 126 BGB muss die Kündigung schriftlich und im Original erfolgen. Außerdem muss die Kündigung eigenhändig unterschrieben oder über ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden. Anders als in vielen anderen Lebensbereichen ersetzt ein digitales Format mit elektronischer Signatur diese Pflicht explizit nicht. Wenn ein Arbeitgeber die Kündigung digital ausspricht, ist diese folglich unwirksam. Auch die Kopie einer Kündigung reicht nicht aus.

Zeitpunkt des Kündigungszugangs

Persönliche Übergabe der Kündigung

Ein Kündigungsschreiben kann grundsätzlich persönlich an den betroffenen Arbeitnehmer überreicht werden. Bei einer persönlichen Übergabe gilt die Kündigung an die anwesende Person als zugestellt. Im Zweifelsfall muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass das Schreiben überreicht wurde. Dieser sollte daher einen Zeugen hinzuziehen.

Bei einer abwesenden Person muss die Kündigung so zum Arbeitnehmer gelangen, dass dieser unter üblichen Bedingungen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Sobald dem betroffenen Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben vorliegt, befindet sich dieses in dessen Machtbereich. Wann der Arbeitnehmer die Kündigung liest, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend.

Zustellung der Kündigung per Post

Bei einer Zustellung per Post die bis zum Nachmittag erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Kündigung noch am selben Tag in den Machtbereich des Empfängers fällt. Wird die Kündigung hingegen erst am Abend in den Briefkasten des Empfängers hinterlegt, gilt die Kündigung erst am darauffolgenden Tag als zugestellt. Nach üblicher Rechtsprechung empfiehlt der Gesetzgeber im Kontext Zugang der Kündigung immer eine Einzelfallprüfung und eine Abkehr von einer starren Betrachtung. Die Kündigung ist dann gültig, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass diese beim Empfänger eingegangen ist. Es ist daher ratsam, eine Kündigung per Einschreiben zu verschicken oder den Einwurf in den Briefkasten von einem Boten protokollieren zu lassen.

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Entgegennahme der Kündigung durch Andere

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigung persönlich zu Hause zustellen möchten, kann es natürlich vorkommen, dass eine andere Person als der Arbeitnehmer die Tür öffnet. In diesem Fall gilt die Kündigung in der Regel trotzdem als zugegangen. Allerdings kann sich der genaue Zeitpunkt des Kündigungszugangs je nach Empfänger unterscheiden. Dafür muss beachtet werden, dass in rechtlicher Hinsicht generell zwischen Empfangsvertretern und Empfangsboten unterschieden wird.

Zugang der Kündigung beim Empfangsvertreter

Bei einem Empfangsvertreter handelt es sich um den Stellvertreter des Arbeitnehmers; entweder wegen einer gesetzlichen Vertretungsvollmacht oder weil der Arbeitnehmer dem Empfangsvertreter eine entsprechende Vollmacht erteilt hat. Nimmt der Empfangsvertreter die Kündigung an, gilt diese als beim Arbeitnehmer eingegangen.

Familienmitglieder oder Mitbewohner nehmen die Kündigung entgegen

Empfangsboten sind nicht gesetzlich oder rechtsgeschäftlich vertretungsbevollmächtigt. Typische Beispiele für Empfangsboten sind Ehepartner, im Haushalte lebende Angehörige, Kinder und WG-Mitbewohner. Nimmt ein Empfangsbote das Kündigungsschreiben an sich, gilt die Kündigung dann als zugestellt, wenn nach einem „normalen“ Lauf der Dinge die Weiterleitung an den eigentlichen Empfänger zu erwarten ist.

Zugang der Kündigung an einem Feiertag

Bei Zustellungen von Kündigungsschreiben an Sonntagen und Feiertagen gilt der nächste Werktag als Tag der Zustellung. Wenn der Bote beispielsweise die Kündigung am Pfingstsonntag abgibt, gilt der darauffolgende Dienstag als Tag der Zustellung (da Pfingstmontag ebenfalls ein Feiertag ist). Die Uhrzeit der Zustellung ist nicht von Bedeutung.

Kündigungszugang während des Urlaubs

Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis auch dann beenden, wenn sich der Arbeitnehmer im Urlaub befindet. Nicht selten kehren Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurück, lesen das Kündigungsschreiben und stellen fest, dass die Klagefrist von drei Wochen schon abgelaufen ist. Arbeitnehmer haben nach dem Kündigungsschutzgesetz in einem solchen Fall die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage zu stellen. Wichtig ist, dass der Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage spätestens zwei Wochen, nachdem der Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückgekehrt ist, beim zuständigen Arbeitsgericht eingeht.

Kündigungszugang während Krankheit 

Nach deutschem Arbeitsrecht sind sowohl ordentliche Kündigung als auch außerordentliche Kündigung während einer Krankschreibung des betroffenen Arbeitnehmers möglich. Wenn für den Empfänger unter gewöhnlichen Bedingungen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht, ist irrelevant, ob dieser daran durch Krankheit, temporäre Abwesenheit oder andere besondere Gegebenheiten einige Zeit gehindert war. Der Zugang der Kündigung tritt somit generell auch ein, wenn der Arbeitgeber von der Abwesenheit des Arbeitnehmers weiß. 

Arbeitnehmer, die sich wegen einer Krankheit in einem Krankenhaus, in einer Reha-Klinik oder auf einer Kur befinden, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage zu stellen, um sich auch nach dem Fristablauf gegen die Kündigung wehren zu können. Ob dem Antrag zugestimmt wird, ist vom Einzelfall abhängig. Deutsche Arbeitsgerichte haben hierzu in der Vergangenheit sehr unterschiedliche Entscheidungen getroffen. Ein erfahrener Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Mandanten eine erste Einschätzung zu den individuellen Erfolgsaussichten geben.

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