
Abfindung leitende Angestellte
Ob eine Abfindung gezahlt wird, hängt vom Einzelfall ab. Einen automatischen Abfindungsanspruch gibt es weder für normale Führungskräfte noch für leitende Angestellte, allein deshalb, weil das Arbeitsverhältnis endet. Eine Abfindung ergibt sich häufig erst aus Verhandlung, aus einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag, einem Sozialplan oder kommt bei besonderen gesetzlichen Konstellationen in Betracht.
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Wer gilt als leitender Angestellter?
Der rechtliche Unterschied ergibt sich nicht aus der Stellenbezeichnung im Vertrag, sondern aus den tatsächlichen Befugnissen und der Stellung im Unternehmen. Nicht jede Führungskraft ist im arbeitsrechtlichen Sinn ein leitender Angestellter.
Entscheidend ist vor allem, ob die Person unternehmerisch bedeutsame Aufgaben eigenständig wahrnimmt. Typische Merkmale sind eine selbstständige Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis, eine Generalvollmacht oder Prokura oder die Befugnis, Entscheidungen von erheblicher Bedeutung im Wesentlichen frei von Weisungen zu treffen. Wer lediglich ein Team führt, Arbeitsabläufe koordiniert oder fachliche Verantwortung trägt, ist damit noch nicht automatisch leitender Angestellter.

Praktisch bedeutet das: Eine Abteilungsleiterin, ein Teamleiter oder ein Projektleiter kann eine klassische Führungskraft sein, ohne die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 BetrVG zu erfüllen. Erst wenn zusätzlich echte unternehmerische Personal- oder Entscheidungsbefugnisse hinzukommen, kommt der Status als leitender Angestellter in Betracht. Für die Einordnung kommt es deshalb immer auf das Gesamtbild an, also auf die tatsächlich ausgeübten Aufgaben, den Grad der Weisungsfreiheit und den Einfluss auf wesentliche Personal- oder Unternehmensentscheidungen.
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Können Führungskräfte einfach gekündigt werden?
Leitende Angestellte können nicht beliebig gekündigt werden, ihre Rechtsstellung ist aber in bestimmten Punkten anders ausgestaltet als die von anderen Arbeitnehmern. Für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG gelten im Kündigungsschutzrecht Sonderregeln, insbesondere nach § 14 KSchG.
§ 14 KSchG Angestellte in leitender Stellung
(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.
Normale Führungskräfte, die nicht als leitende Angestellte gelten, unterfallen dagegen grundsätzlich dem allgemeinen Kündigungsschutz, sofern die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen. Eine Kündigung ist dann nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt und formell ordnungsgemäß ausgesprochen wird.
Unabhängig vom Status gelten Grenzen wie das Verbot der Willkürkündigung nach § 242 BGB und das Diskriminierungsverbot. Eine Kündigung wegen Alters, Geschlechts oder anderer geschützter Merkmale bleibt unzulässig.
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Betriebsbedingte Kündigung von leitenden Angestellten
Bei einer betriebsbedingten Kündigung von Führungskräften und leitenden Angestellten wird häufig über eine Abfindung verhandelt, weil der Arbeitgeber ein Prozessrisiko vermeiden möchte. Bei normalen Führungskräften steht dabei oft die soziale Rechtfertigung der Kündigung im Mittelpunkt. Bei leitenden Angestellten kann die rechtliche Ausgangslage abweichen, weil für sie besondere Regeln gelten.
Ein Abfindungsanspruch entsteht dadurch aber nicht automatisch. In Betracht kommen insbesondere vertragliche Vereinbarungen, ein gerichtlicher Vergleich oder in bestimmten Fällen ein Angebot nach § 1a KSchG, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. Gerade bei höher dotierten Positionen ist die Abfindung häufig Teil einer umfassenden Einigung.
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Höhe der Abfindung bei Führungskräften
Die Höhe einer Abfindung bei Führungskräften variiert erheblich. In vielen Fällen bewegt sie die Abfindung zwischen 0,5 bis 1,0 Bruttojahresgehältern pro Beschäftigungsjahr. Bei langen Betriebszugehörigkeiten, hoher Position oder besonderen Risiken im Kündigungsfall auch darüber. Eine starre Grenze gibt es nicht.
In der Praxis ist die Abfindungshöhe oft Verhandlungssache und deshalb eine Vertretung durch erfahrene Anwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht ratsam. Die Kanzlei Hopkins Rechtsanwälte bietet eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrer Kündigung an. Um diese zu erhalten, müssen Sie zunächst den kurzen Kündigungscheck ausfüllen und können dann online einen Termin vereinbaren.
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Im Termin werden Ihre organisatorischen Fragen geklärt und Sie erhalten einen Überblick zu möglichen Kosten. Sollte in Ihrem Fall eine anschließende anwaltliche Beratung und Vertretung sinnvoll sein, erhalten Sie im Nachgang per Mail ein schriftliches Angebot. Sollte eine Abfindung in Ihrem Fall eher unwahrscheinlich sein, werden wir Ihnen auch das transparent kommunizieren.
Durchschnittliche Abfindung
Die durchschnittliche Abfindungshöhe liegt bei Führungskräften über der Durchschnittsabfindung von Angestellten ohne Führungsposition. Das liegt an den durchschnittlich höheren Gehältern, die oft als wichtiger Faktor bei der Abfindungsberechnung herangezogen werden.
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Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung
Bei betriebsbedingten Kündigungen bietet der Arbeitgeber oft eine Abfindung nach § 1a KSchG an, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug keine Kündigungsschutzklage erhebt. Diese beträgt dann mindestens ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
§ 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.



