Eine Karenzentschädigung ist eine finanzielle Ausgleichszahlung, die ein Arbeitgeber an einen ehemaligen Arbeitnehmer leistet, wenn nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde.
Das Wettbewerbsverbot untersagt dem Arbeitnehmer, für eine bestimmte Zeit und in einem bestimmten Gebiet in Konkurrenz zum ehemaligen Arbeitgeber zu treten. Da ein solches Verbot die beruflichen Möglichkeiten des Arbeitnehmers erheblich einschränkt, schreibt das Gesetz vor, dass der Arbeitgeber für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung zahlen muss.
Ohne die Zahlung einer Karenzentschädigung sind Wettbewerbsverbote unwirksam (§ 74 Abs. 2 HGB) unabhängig davon, ob der Angestellte ein Handelsvertreter ist (§ 110 GewO).
Die Berechnung der monatlichen Karenzentschädigung richtet sich nach § 74 HGB. Die gesetzliche Mindesthöhe beträgt 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen. Zu diesen Leistungen zählen neben dem Grundgehalt auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Provisionen, Boni und geldwerte Vorteile (zum Beispiel die private Nutzung eines Dienstwagens). Bei unregelmäßigen Sonderzahlungen wird der durchschnittliche Wert der letzten drei Jahre herangezogen.
Mindest-Karenzentschädigung = 0,5 × (Bruttomonatsgehalt + (Bonus der letzten 3 Jahre/36) + (Sonderzahlungen der letzten 3 Jahre/36) + (geldwerte Vorteile der letzten 3 Jahre/36))
beziehungsweise
Mindest-Karenzentschädigung = 0,5 × zuletzt bezogene vertragsmäßige Leistungen
Die Karenzentschädigung kann vertraglich auch höher angesetzt werden, darf aber zusammen mit einem anderweitigen Verdienst des Arbeitnehmers 110 % der zuletzt bezogenen Vergütung nicht überschreiten. Liegt der Gesamtverdienst darüber, wird die Entschädigung entsprechend gekürzt.
Arbeitnehmer C. verdiente zuletzt 2.000,00 € Grundgehalt brutto monatlich und erzielte in den letzten 3 Jahren der Vertragszeit insgesamt eine Provision in Höhe von 38.831,42 €. Die Mindest-Karenzentschädigung beträgt in diesem Fall somit 1.539,32 € pro Monat.
Mindest-Karenzentschädigung = 0,5 × (2.000,00 € + (38.831,42 €/36))
Für die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist das Wettbewerbsverbot nichtig oder unverbindlich. Ohne eine wirksame Vereinbarung über die Karenzentschädigung entfällt auch das Wettbewerbsverbot.
Die Karenzentschädigung ist keine Abfindung. Während eine Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, ist die Karenzentschädigung eine Gegenleistung für das Einhalten des Wettbewerbsverbots. Sie soll den Verdienstausfall ausgleichen, der durch die eingeschränkte Berufsausübung entsteht. Abfindungen werden nicht auf die Karenzentschädigung angerechnet, da sie nicht im Austausch für Arbeitsleistung gezahlt werden.
Der Anspruch auf Karenzentschädigung entfällt, wenn
Die Karenzentschädigung ist lohnsteuerpflichtig, unterliegt aber nicht der Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet, sie wird wie der Arbeitslohn versteuert, aber es werden keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung fällig.
Arbeitslosengeld wird grundsätzlich nicht auf die Karenzentschädigung angerechnet. Das Arbeitslosengeld ist eine Sozialleistung und kein Einkommen aus einer anderweitigen Verwertung der Arbeitskraft. Auch das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf die Karenzentschädigung nicht vorgesehen ist (Az. 10 AZR 198/10).
Die Karenzentschädigung bleibt also in voller Höhe bestehen, selbst wenn der Arbeitnehmer während des Wettbewerbsverbots Arbeitslosengeld bezieht.
Arbeitnehmer, die während der Karenzzeit einer anderen Tätigkeit nachgehen, müssen dem ehemaligen Arbeitgeber auf Verlangen Auskunft über die Höhe ihrer Einkünfte geben. Nur so kann der Arbeitgeber prüfen, ob eine Anrechnung erfolgen muss. Wird diese Auskunft verweigert, kann der Arbeitgeber die Zahlung der Karenzentschädigung vorübergehend einstellen.
Im ersten Schritt sollte der Arbeitgeber schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Frist zur Zahlung der Karenzentschädigung aufgefordert werden.
Bleibt die Zahlung nach Ablauf dieser Frist weiterhin aus, kann der Arbeitnehmer vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zurücktreten. Das bedeutet, dass er sich ab Zugang der Rücktrittserklärung beim Arbeitgeber nicht mehr an das Wettbewerbsverbot halten muss und ab diesem Zeitpunkt auch für Konkurrenzunternehmen tätig werden darf. Der Anspruch auf Karenzentschädigung entfällt dann allerdings für die Zeit nach dem Rücktritt.
Für den Zeitraum, in dem sich der Arbeitnehmer an das Wettbewerbsverbot gehalten hat, besteht der Anspruch auf anteilige Karenzentschädigung weiterhin.
Alternativ oder zusätzlich kann die ausstehende Karenzentschädigung auch gerichtlich eingeklagt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Arbeitnehmer die Zahlung der Karenzentschädigung vor Gericht verlangen können, wenn der Arbeitgeber trotz Mahnung nicht zahlt.
➜ Um Fallstricke zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, anwaltlichen Rat einzuholen, wenn Sie sich von einem Wettbewerbsverbot lösen wollen oder ausstehende Karenzzahlungen gerichtlich einfordern möchten.