
Eine Klage vor dem Arbeitsgericht lohnt sich insbesondere dann, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung bestehen. Zwar gibt es keinen gesetzlich garantierten Anspruch auf eine Abfindung, dennoch erzielen viele Arbeitnehmer durch eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung im Rahmen eines Vergleichs.
Die Klage des Arbeitnehmers gegen eine Kündigung birgt für den Arbeitgeber viele Risiken, sodass eine Einigung mit Abfindungszahlung häufig bevorzugt wird. Hopkins Rechtsanwälte empfehlen daher, zügig zu handeln und bei Erhalt einer Kündigung die Drei-Wochen-Frist nicht verstreichen zu lassen, um das höchstmögliche Verhandlungspotenzial zu nutzen. Wird innerhalb dieser drei Wochen keine Klage eingereicht, so wird die Kündigung wirksam und eine Abfindung kann nicht mehr erstritten werden.
Nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage bestimmt das Arbeitsgericht einen Termin. Dieser erste Termin vor dem Arbeitsgericht ist der sogenannte Gütetermin. Er findet in der Regel 2 bis 4 Wochen nach Klageeinreichung statt und dauert meist nur 10 bis 30 Minuten.
Im Gütetermin versucht das Gericht, eine gütliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erreichen, meist in Form eines Vergleichs, bei dem das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung endet. Scheitert dieser Versuch, folgt ein Kammertermin für eine ausführlichere Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung.
Während des Gütetermins schildern beide Seiten ihre Sichtweise und das Gericht schlägt häufig eine Abfindungssumme vor, die meist zwischen 0,25 und 0,75 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr liegt.
Die Chance, eine Abfindung zu erhalten, steigt, je angreifbarer die Kündigung ist. Denn häufig bieten Arbeitgeber eine Abfindung an, um ein kostspieliges und langwieriges Verfahren am Arbeitsgericht zu vermeiden.
Die Höhe der Abfindung hängt von vielen Faktoren ab, wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers, Position des Arbeitnehmers und der Einschätzung, wie aussichtsreich eine Klage wäre.
Die Erfolgswahrscheinlichkeit ist daher individuell und kann durch einen erfahrenen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht gut eingeschätzt werden. Für eine erste Einschätzung der möglichen Abfindungshöhe eignet sich ein Abfindungsrechner.
Wie lange ein Verfahren dauert, variiert stark. In der Praxis dauert ein Kündigungsschutzverfahren mit Abfindungsverhandlung meistens zwischen 4 und 12 Wochen. Der Gütetermin findet meist ca. 3 bis 4 Wochen nach Klageeinreichung statt, und viele Vergleiche werden bereits in diesem Termin geschlossen. Ein Vergleich beendet das Verfahren meist. Kann kein Vergleich geschlossen werden, dauert das Verfahren länger. Das kann an komplexen Streitpunkten, Verzögerungen oder fehlendem Verhandlungswillen liegen.
Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Gericht durch ein Urteil, welches die Kündigung entweder bestätigt oder diese für unwirksam erklärt. Eine Abfindung wird nur in Ausnahmefällen zugesprochen. Generell gilt aber: Wenn beide Parteien ernsthaft verhandeln, ist eine Einigung innerhalb von rund zwei Monaten realistisch.
Die Gerichtskosten für die Kündigungsschutzklage werden im Regelfall von der unterlegenen Partei getragen. Bei einem Vergleich, der in der Praxis in den meisten Fällen zustande kommt, entfallen die Gerichtskosten vollständig für beide Seiten. Allerdings trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, die sich nach dem Streitwert richten. Als Streitwert für die Kündigung werden meist drei Bruttomonatsgehälter angesetzt, kann aber bei zusätzlichen Streitpunkten steigen.
Für Arbeitnehmer, die keine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht haben, bietet die Kanzlei Hopkins verschiedene Finanzierungsmodelle. Wenn Sie die Details Ihrer Kündigung in unserem Kündigungscheck angeben, melden wir uns mit einem passenden Angebot bei Ihnen.
In der Praxis wird eine Abfindung beim Arbeitsgericht häufig durch einen Vergleich vereinbart. Statistisch betrachtet enden etwa 65 % der Arbeitsgerichtsverfahren in Deutschland mit einem gerichtlichen Vergleich. Im Jahr 2024 wurden 201.019 von 296.968 Verfahren am Arbeitsgericht, also 67 %, per Vergleich beendet. Kommt es beim Gütetermin zu einer Einigung, wird in den meisten Fällen auch eine Abfindung gezahlt.