Prozessvertretung beim Arbeitsgericht

Prozessvertretung beim Arbeitsgericht

Inhaltsverzeichnis

Ob Sie vor dem Arbeitsgericht zwingend eine anwaltliche Vertretung benötigen, hängt von der Instanz ab: Vor dem Landes- und dem Bundesarbeitsgericht müssen Sie sich vom einem Anwalt vertreten lassen.

In der Arbeitsgerichtsbarkeit gibt es drei Instanzen:

  1. Instanz: Arbeitsgerichte
  2. Instanz: Landesarbeitsgerichte
  3. Instanz: Bundesarbeitsgericht

Hier finden Sie mehr Informationen zu den arbeitsgerichtlichen Instanzen

Prozessvertretung bei der ersten Instanz des Arbeitsgerichts

In der ersten Instanz des Arbeitsgerichts gilt grundsätzlich: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben die Wahl,

  • ob Sie sich vor den Arbeitsgerichten selbst vertreten
  • oder sich durch einen Anwalt für Arbeitsrecht vertreten lassen.
  • Auch die Vertretung durch eine Gewerkschaft ist zulässig.

Arbeitgeber können sich außerdem durch eine Arbeitgebervereinigung vertreten lassen: Es gibt also vor der ersten Instanz im Arbeitsgericht keinen „Anwaltszwang“. Den Rechtsanwalt (oder Vertreter der Gewerkschaft), der bevollmächtigt wird, den Prozess der Arbeitsrechtsstreitigkeit zu übernehmen, bezeichnet man auch als Prozessvertretung.

Wenn der betroffene Arbeitnehmer sich selber vertritt, muss er auch die arbeitsrechtliche Klage selbst formulieren und bei dem für ihn zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Dabei ist zu beachten, dass es bestimmte Mindestangaben und manchmal auch Bearbeitungsvoraussetzungen gibt. Teilweise bieten die Arbeitsgerichte hierfür auch vorgefertigte Muster an, die der Arbeitnehmer ausfüllen und dann beim Arbeitsgericht einreichen kann.

Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt übernimmt dieser hingegen das gesamte Schreiben der Klage, die korrekte Einreichung beim zuständigen Arbeitsgericht und natürlich auch die arbeitsrechtliche Verhandlung an sich. Vorteil bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist, dass erfahrene Arbeitsrechtler alle relevanten arbeitsrechtlichen Gesetze kennen, bereits geübt in Verhandlungen sind, aber auch taktische Kniffe beherrschen. In vielen Fällen kann der arbeitsrechtliche Prozess so eher gewonnen oder eine höhere Abfindung erzielt werden. Hinzu kommt, dass sich der Arbeitnehmer, der sich durch den arbeitsrechtlichen Streit schon in einer angespannten und aufwühlenden Situation befindet, keine Sorgen um Fristen, fehlende Unterlagen oder rechtsgültige Formulierungen machen muss.

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Prozessvertretung beim Landesarbeitsgericht

Vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht muss ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht den Arbeitnehmer als Prozessbevollmächtigter vertreten. An seine Stelle kann vor dem Landesarbeitsgericht auch ein Vertreter einer Gewerkschaft treten.

Prozessvertretung beim Bundesarbeitsgericht

Vor dem Bundesarbeitsgericht – der höchsten Instanz in der Arbeitsgerichtsbarkeit – muss die Vertretung durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Es ist nicht möglich, sich selber zu vertreten oder durch eine Gewerkschaft vertreten zu lassen. Es gibt hier also einen „Anwaltszwang”.

§ 11 ArbGG: Prozessvertretung
(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.

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