Kosten eines Verfahrens am Arbeitsgericht

Kosten eines Verfahrens am Arbeitsgericht

Inhaltsverzichnis

Die Prozesskosten beim Arbeitsgericht setzen sich aus Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten (Anwaltskosten) zusammen. Auch der Verfahrensverlauf hat einen Einfluss auf die Kosten, denn je nach arbeitsgerichtlicher Instanz gibt es zum Beispiel eine Anwaltspflicht und es entstehen Kosten für den mandatierten Rechtsanwalt. Wer die entstehenden Kosten übernimmt, ist abhängig vom Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Prozesses.

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Streitwert einer Kündigung

Der Streitwert gibt an, um welche Geldsumme es im Verfahren es geht. Bei Kündigungsschutzklagen beträgt der Streitwert das 3-fache des monatlichen Brutto-Gehalts. Das heißt also: je höher der Streitwert, desto höher die Kosten. Die Kosten für das Arbeitsgericht und die Anwaltsgebühren ergeben sind nach Streitwert-Stufen gestaffelt.

Höherer Streitwert

Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage kann in manchen Fällen über das übliche 3-fache Brutto-Monatsgehalt hinausgehen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn neben der Kündigungsschutzklage ein Antrag auf Weiterbeschäftigung gestellt wird. Ein solcher Weiterbeschäftigungsantrag wird für gewöhnlich mit einem zusätzlichen Bruttomonatsgehalt bewertet. Somit erhöht der Streitwert einer Kündigungsschutzklage in Kombination mit einem Antrag auf Weiterbeschäftigung den Streitwert in der Regel auf das vierfache Bruttomonatsgehalt.

Neben dem Antrag auf Weiterbeschäftigung können auch weitere Anträge den Streitwert erhöhen, wie beispielsweise ein Antrag auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses, auf Zahlung von zustehendem Arbeitslohn oder auf finanziellen Ausgleich von Überstunden.

Es ist gut zu wissen, dass sich der Streitwert normalerweise nicht erhöht, wenn Sie in Ihrer Kündigungsschutzklage gegen mehrere Kündigungen Ihres Arbeitgebers vorgehen. Von mehreren Kündigungen ist die Rede, wenn Ihr Arbeitgeber seine Kündigung um eine „hilfsweise ordentliche Kündigung" ergänzt.

Niedrigerer Streitwert

Einige Richter an den Arbeitsgerichten in Deutschland rechnen auch mit niedrigeren Streitwerten in Abhängigkeit zur Beschäftigungsdauer. Dann senkt sich der Streitwert bei wie folgt:

  • Arbeitsverhältnis bis zu 6 Monaten: 2-faches Monatsgehalt (brutto)
  • Arbeitsverhältnis zwischen 6 Monaten und 1 Jahr: 2-faches Monatsgehalt (brutto)
  • Arbeitsverhältnis länger als ein Jahr: 3-faches Monatsgehalt (brutto)


Der Streitwert kann auch geringer als drei Bruttomonatsgehälter ausfallen, wenn das Arbeitsverhältnis auch ohne Kündigung so zeitnah geendet hätte (zum Beispiel bei einem Arbeitsvertrag mit auslaufender Befristung).

Streitwert einer Abmahnung

Rechtsstreitigkeiten zu Abmahnungen werden unabhängig vom Inhalt der Abmahnung mit einem einfachen Monatsgehalt bewertet. Geht es im Prozess um mehrere Abmahnungen, wird mit maximal dem 3-fachen monatlichen Gehalt (brutto) bewertet.

Streitwert: Lohnklage, Überstunden oder Urlaubsentgelt

Bei Klagen auf Lohn, Auszahlung von Überstunden, Schadenersatz oder ähnlichem entspricht der Streitwert genau der Höhe des Betrags, der eingeklagt wird. Wenn es also bei einer Lohnklage um 3.000,00 € geht, liegt der Streitwert bei 3.000,00 €.

Gerichtskosten am Arbeitsgericht (Gebührentabelle)

Die Berechnung der Kosten für das Arbeitsgericht orientiert sich am Streitwert. Aus dem Gerichtskostengesetz (Anlage 2 GKG, § 34 GKG) lässt sich ablesen, wie hoch die Gebühr bei dem jeweiligen Streitwert ist.

An folgender Tabelle, lassen sich die Verfahrensgbühren für Arbeitsgerichte (1. Instanz) und (2. Instanz) gut ablesen:

Streitwert bis 1. Instanz 2. Instanz
500,00 € 76,00 € 121,60 €
1.000,00 € 116,00 € 185,60 €
1.500,00 € 156,00 € 249,60 €
2.000,00 € 196,00 € 313,60 €
3.000,00 € 238,00 € 380,80 €
4.000,00 € 280,00 € 448,00 €
5.000,00 € 322,00 € 515,20 €
6.000,00 € 364,00 € 448,00 €
7.000,00 € 406,00 € 649,60 €
8.000,00 € 448,00 € 716,80 €
9.000,00 € 490,00 € 784,00 €
10.000,00 € 532,00 € 851,20 €
13.000,00 € 532,00 € 944,00 €
16.000,00 € 590,00 € 1.036,80 €
19.000,00 € 706,00 € 1.129,60 €
22.000,00 € 764,00 € 1.222,40 €

Wer trägt die Kosten?

Wer im Arbeitsgericht die Kosten tragen muss, ist abhängig von der arbeitsgerichtlichen Instanz.

Wer trägt die Kosten? 1. Instanz: unterlegene Partei trägt die Gerichtskosten jeder trägt die eigenen Kosten Gerichtskosten Außergerichtliche Kosten
Kostenübernahme im Arbeitsrecht

Kosten in der ersten Instanz (Arbeitsgericht)

Im Arbeitsrecht gibt es eine Besonderheit bei den Anwaltskosten im Vergleich zum "normalen" Zivilprozess. Im Zivilprozess trägt der Verlierer nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch alle Anwaltskosten - nicht nur die eigenen Anwaltskosten, sondern auch die Anwaltskosten des Gegners. Im Gegensatz dazu trägt im Arbeitsgerichtsprozess jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten. Die Seite, die den Prozess verliert, hat die Gerichtsgebühren zu zahlen.

Ein Nachteil dieser Regelung ist, dass man am Ende auch Kosten hat, wenn die Klage erfolgreich ist. Andererseits ist der Vorteil, dass insgesamt das Kostenrisiko einer arbeitsrechtlichen Klage vergleichsweise gering ist.

Darüber hinaus gibt es eine weitere Besonderheit im arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz: Schließt man dort vor Gericht einen Vergleich, entstehen keinerlei Gerichtskosten.

Kosten in der zweiten Instanz (Bundesarbeitsgericht)

Erst in einem möglichen Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht gilt dann die Regelung wie im normalen Zivilprozess, dass die unterlegene Partei alle Kosten trägt. Allerdings sind Berufungsverfahren in Kündigungsschutzprozessen eher selten. Sollte es dennoch zu einem Berufungsverfahren kommen, ist es nicht unwahrscheinlich, dass in der Berufungsinstanz noch eine Einigung erzielt wird.

Rechtsschutzversicherung

In der Regel übernimmt die Rechtsschutzversicherung sowohl Anwaltskosten als auch Gerichtskosten. Allerdings nur, wenn das Arbeitsrecht Teil der Versicherungspolice ist.

Lohnt sich die Kündigungsschutzklage?

Am Ende sollten nicht die Kosten über die Kündigungsschutzklage entscheiden, sondern die Erfolgsaussichten. Falls es in der ersten Instanz zu einem Vergleich (also zu einer gütlichen Einigung) kommt, entfällt die Gebühr und es fallen nur noch gerichtliche Auslagen an.

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