
Hinweis: Die nachfolgenden Informationen basieren auf dem vom Bundesrat am 27. März 2026 beschlossenen Gesetz („Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“). Die mit -E gekennzeichneten Gesetzesquellen entsprechen dem Entwurf. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt ist noch ausstehend.
Die „neue Grundsicherung“ ist das reformierte System der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Neben der Umbenennung des Bürgergelds in „Grundsicherungsgeld“ beinhaltet die Reform vor allem strengere Mitwirkungspflichten, eine Anpassung der Vermögensfreibeträge und die Deckelung von Wohnkosten sowie eine Stärkung des Vermittlungsvorrangs.
Neben der neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende gibt es in Deutschland schon seit mehreren Jahren eine Grundsicherung. Diese Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung richtet sich an Rentner sowie voll erwerbsgeminderte Menschen, die zu wenig Einkommen haben.
Das Gesetz über die “neue Grundsicherung” tritt voraussichtlich am 1. Juli 2026 in Kraft. Nur wenige Ausnahmen werden bereits ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetz beziehungsweise ab dem 1. August 2027 umgesetzt.
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Die Höhe der Regelsätze bleibt mit der Reform der Grundsicherung unverändert.
Die Regelsatzhöhe ergibt sich aus der Regelbedarfsfestsetzung für 2026.
Inhaltlich bleibt das System der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Kern erhalten, es wird aber an vielen Stellen angepasst.
Zu den geplanten Änderungen gehören:
Folgende Sanktionen sind in der neuen Grundsicherung vorgesehen:
Der Regelbedarf wird für drei Monate um 30 % gekürzt, wenn es zu Pflichtverletzungen kommt (§ 31a Abs. 1 S. 1 SGB II-E und § 31b Abs. 2 SGB II-E). Als Pflichtverletzung gilt zum Beispiel, wenn im Kooperationsplan vereinbarte Bewerbungen nicht geschrieben oder an vereinbarten Eingliederungsmaßnahmen nicht teilgenommen wird.
Die 30-%-Kürzung wird aufgehoben, sobald die geforderten Pflichten erfüllt werden oder der Leistungsberechtigte sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklärt, den Pflichten in Zukunft nachzukommen (§ 31a Abs. 1 S. 2 SGB II-E).
Ab dem zweiten Meldeversäumnis wird das Grundsicherungsgeld für einen Monat um 30 % gemindert (§ 32 Abs. 1 S. 1 SGB II-E). Voraussetzung ist, dass die Leistungsberechtigten schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt wurden oder diese kennen und kein wichtiger Grund für das Versäumnis nachgewiesen werden kann. Neben dem Meldeversäumnis beim Jobcenter gilt die Sanktion auch für ärztliche und psychologische Untersuchungen.
Der Regelbedarf wird zu 100 % entzogen, wenn es zu drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen kommt. Vorausgesetzt werden hier eine Belehrung oder Kenntnis der Rechtsfolgen und dass kein wichtiger Grund dargelegt werden kann (§ 32a Abs. 1 S. 1 SGB II-E).
Der Regelbedarf wird rückwirkend in Höhe von 70 % gewährt, wenn der Leistungsbezieher innerhalb eines Monats beim Jobcenter erscheint und weiterhin hilfebedürftig ist (§ 32a Abs. 1 S. 3 SGB II-E).
Bei Nichterreichbarkeit streicht das Jobcenter den Leistungsanspruch vollständig. Es werden also neben den Regelleistungen auch die Kosten für Unterkunft und Krankenversicherung gestrichen (§ 32a SGB II-E). Als nicht erreichbar gelten Leistungsbezieher, denen nach drei aufeinanderfolgenden versäumten Meldeterminen der Regelbedarf entzogen wurde und die im Anschluss innerhalb eines Monats nicht persönlich im zuständigen Jobcenter erscheinen.
Personen, die nicht zum Termin zur Erstellung des Kooperationsplans erscheinen oder die Verhandlungen mit den Integrationsfachkräften nicht wahrnehmen, bekommen Vorgaben mit Sanktionswirkung durch Verwaltungsakt auferlegt. In der Folge führt jeder Verstoß gegen diese Regelungen zu einer Sanktion.
Wird eine zumutbare Arbeit von einem arbeitsfähigen Leistungsempfänger willentlich nicht angenommen, kann der Regelbedarf um 100 % gemindert werden (§ 31a Abs. 7 SGB II-E).
Die Minderung gilt für einen Monat, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, ansonsten für zwei Monate (§ 31b Abs. 3 SGB II-E).
Die bisherige Karenzzeit nach § 12 Abs. 4 SGB II wird gestrichen. Stattdessen soll das Schonvermögen nach Altersstufen gestaffelt werden:
Wer Vermögen oberhalb dieser Freibeträge hat, muss dieses aller Voraussicht nach für den Lebensunterhalt einsetzen.
Weiterhin fallen selbstgenutzte Eigentumsimmobilien bis zu einer bestimmten Größe nicht unter das Schonvermögen (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB II).
Während der Karenzzeit wird das selbstgenutzte Wohneigentum unabhängig von seiner Größe nicht als Vermögen berücksichtigt (§ 12 Abs. 1 S. 3 SGB II-E).
Die Regelung des bisherigen § 12 Abs. 4 SGB II, die eine einjährige Karenzzeit für nicht unerhebliches Vermögen in Höhe von 40.000,00 Euro für die erste Person vorsah, wird gestrichen.
Geplant ist mit der Streichung von § 12 Abs. 3 SGB II außerdem, dass für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge (und andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden) mit in das Schonvermögen angerechnet werden.
Für die Angemessenheit der Wohnkosten ist eine Deckelung auf das 1,5-fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze geplant (§ 22 Abs. 1 S. 5 SGB II-E).
In begründeten Einzelfällen können während der Karenzzeit unabweisbar höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 S. 6 SGB II-E).
Überschreitet die vereinbarte Miete die nach der Mietpreisbremse (§ 556d BGB) zulässige Miethöhe um mehr als 10 %, ist die leistungsberechtigte Person verpflichtet, den möglichen Verstoß gegen §§ 556d bis 556g BGB zu rügen (§ 22 Abs. 1 S. 7 SGB II-E).
Die Zustimmung zu unangemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung durch das Jobcenter wird künftig nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum erteilt (§ 22 Abs. 1a SGB II-E). Bei jedem Folgeantrag wird die Anerkennung der unangemessenen Aufwendungen erneut geprüft.
Die Neuregelungen betreffen alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II, also Personen, die grundsätzlich arbeiten und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.
Dazu gehören Alleinstehende, Paare, Familien mit Kindern, erwerbsfähige Leistungsbeziehende mit ergänzendem Einkommen („Aufstocker“) sowie bestimmte Selbstständige, deren Geschäft nicht tragfähig ist.
Für Arbeitgeber verschärft die geplante Reform vor allem Schwarzarbeit. Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter schwarz beschäftigen oder nur zum Schein anmelden, sollen zukünftig zusätzlich für zu Unrecht vom Jobcenter gezahlte SGB-II-Leistungen (inklusive Sozialversicherungsbeiträge) haftbar gemacht werden. Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Kenntnis vom Leistungsbezug hatte oder nicht.
Leistungsberechtigte müssen keinen neuen Antrag stellen, nur weil das Bürgergeld in Grundsicherungsgeld umbenannt wird. Die neuen Regelungen (etwa strengere Vermögensprüfung und geänderte Sanktionen) gelten aber ab dem gesetzlichen Inkrafttreten auch für laufende Leistungsbezüge.