Das Bürgergeld ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten und ersetzt die bisherige Grundsicherung, welche umgangssprachlich auch als Hartz IV, Arbeitslosengeld II oder Mindestsicherung bekannt ist.
Bisher wurde der Referentenentwurf des Arbeitsministers veröffentlicht und der Regierungsentwurf vom Kabinett verabschiedet. Das Bürgergeld-Gesetz wurde am 20. Dezember 2022 final verkündet.
Was unterscheidet Bürgergeld und Hartz VI?
Sowohl Hartz IV, als auch das geplante Bürgergeld sollen zur Grundsicherung dienen. Beide umfassen neben dem Regelbedarf, auch Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe sowie Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung.
Die Höhe der aktuellen Regelsätze 2023 und zukünftigen Regelsätze 2024:
Seit wann gibt es das Bürgergeld?
Seit dem 1. Januar 2023 ersetzt das Bürgergeld das bisherige Hartz VI beziehungsweise Arbeitslosengeld II. Die Umsetzung erfolgte im Laufe des Jahres 2023 in zwei Schritten: ein Mal zum 1. Januar 2023 und ein Mal zum 1. Juli 2023.
Für wen ist das Bürgergeld?
Anspruch auf das Bürgergeld haben alle, die auch bisher Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezogen haben. Für das Bürgergeld 2023 ist es nicht nötig einen neuen Antrag zu stellen.
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Höhe des Bürgergeld 2024
Das Bürgergeld erhöht sich zum 1. Januar 2024. Für Alleinstehende wird das Bürgergeld auf 563,00 € monatlich. Durchschnittlich steigt das Bürgergeld im Jahr 2024 um 12 %. Die Bürgergeldhöhe nach jeweiliger Personengruppe / Stufe können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

Je nach Lebenssituation unterscheidet sich die Höhe des Regelbedarfs, zusätzlich zum Regelbedarf werden Mehrbedarfe, Kosten für Unterkunft und Heizung, sowie Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung übernommen.
- Alleinstehende erhalten 2024 monatlich 563 € Bürgergeld.
- In Bedarfsgemeinschaften erhalten volljährigen anspruchsberechtigten Person 506 € Bürgergeld.
- Volljährige, die in einer Einrichtung leben, steht Bürgergeld in Höhe von 451 € zu.
- Familien mit Kindern erhalten ab Januar 2023 für jedes Kind zwischen 14 Jahren und 17 Jahren 471 €.
- Pro Kind zwischen 6 Jahren und 13 Jahren werden 390 € Bürgergeld gezahlt.
- Familien mit Kindern unter 5 Jahren, erhalten ab 1. Januar 2024 je Kind 357 € Bürgergeld.
Bürgergeld 2023: Höhe
Die Höhe des Bürgergelds orientiert sich an der bevorstehenden Inflationsrate und der zukünftig zu erwartenden Preisentwicklung. Bisher wurde die Höhe des Regelbedarf rückblickend über die Regelbedarfshöhe des aktuellen Jahrs unter Rücksicht von der Preisentwicklung und der Netto-Lohnentwicklung berechnet. Im Rahmen des Bürgergelds 2023 sind die Regelsätze jeweils um rund 40,00 € bis 50,00 € im Monat erhöht worden.

Die Höhe des Bürgergeldes variiert je nach Lebenssituation: Alleinstehende erhalten monatlich 502,00 €, während in Bedarfsgemeinschaften jeder volljährigen anspruchsberechtigten Person 451,00 € Bürgergeld zusteht. Familien mit Kindern können seit Januar 2023 mit folgenden Beträgen rechnen: 420,00 € (14 - 17 Jahre), 348,00 € (6 - 13 Jahre) oder 318,00 € (0 - 5 Jahre).
Zuverdienste zum Bürgergeld
Die so genannten Zuverdienst-Grenzen regeln, bis zu welcher Höhe zusätzlich zum Bürgergeld noch hinzuverdient werden darf. Einkommen bis 100,00 € pro Monat wird gar nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Zuverdienste, die darüber hinausgehen, werden bis auf einen bestimmten Prozentsatz (zwischen 10 % und 20 %) auf das Bürgergeld angerechnet.
Einkommensfreibeträge
Monatliches Einkommen von 100,00 € oder weniger:
- wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet
Monatliches Einkommen zwischen 100,01 € - 1.000,00 €:
- 100,00 € werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet
- vom restlichen Einkommen werden 20 % nicht auf das Bürgergeld angerechnet
Monatliches Einkommen zwischen 1.000,01 € - 1.200,00 €:
- 100,00 € werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet
- von 900,00 € werden 180,00 € nicht angerechnet
- vom restlichen Einkommen werden 10 % nicht auf das Bürgergeld angerechnet
Monatliches Einkommen zwischen 1.000,01 € - 1.500,00 € und ein minderjähriges Kind:
- 100,00 € werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet
- von 900,00 € werden 180,00 € nicht angerechnet
- vom restlichen Einkommen werden 10 % nicht auf das Bürgergeld angerechnet
Nebenjobs von Schüler und Studierenden
Das Bürgergeld-Gesetz sieht vor, dass sowohl Schüler und Studierende, als auch Bundesfreiwilligen- und FSJ-dienstleistende mit einem Nebenjob bis zu 520,00 € monatlich hinzuverdienen dürfen, ohne dass die Leistungen ihrer Eltern gekürzt werden. Diese Regelung ist zum 1. Juli 2023 in Kraft getreten.
Welche Veränderung gibt es noch mit dem neuen Bürgergeld?
Karenzzeit
Im ersten Jahr, in denen das Bürgergeld bezogen wird, gibt es kein Überprüfung des Vermögens und der Angemessenheit der Wohnung. Auch nach dieser Karenzzeit sieht das Gesetz vor, dass Bürgergeld-Empfängern ein höheres und altersabhängiges Schonvermögen und höhere Rücklagen für die Altersvorsorge zustehen. Seit Beginn 2023 steht der ersten Person einer Bedarfsgemeinschaft ein Schonvermögen von 40.000,00 € zu, allen weiteren Personen steht jeweils ein Schonvermögen in Höhe von 15.000,00 € zu.
Die Karenzzeit soll dazu dienen, dass sich Bezieher von Bürgergeld auf ihre Jobsuche konzentrieren können und nicht mit Wohnungssuche beschäftigt sind. Nach der Karenzzeit wird (wie bisher auch) überprüft, ob zum Beispiel die Wohnsituation angemessen ist.
Abschaffung des Vermittlungsvorrangs
Statt wie bisher unter Hartz VI wird nicht mehr die möglichst schnelle Vermittlung eines Arbeitsplatzes priorisiert. Im Rahmen des Bürgergelds wird auf Ausbildung- und Weiterbildungsförderung gesetzt. Außerdem wird die Förderung von Abschlüssen von zwei auf drei Jahre ausgeweitet. Die Reform sieht auch bürokratische Entlastungen der Jobcenter vor. Damit Weiterbildung attraktiver ist, bekommen alle, die eine Weiterbildung mit Abschluss beginnen, für erfolgreiche Zwischenprüfungen und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie. Darüber hinaus wird ein Weiterbildungsgeld in Höhe von 150,00 € pro Monat ausgezahlt.
Bagatellgrenze für Rückforderungsbescheide
Zu den Eckpfeilern des Bürgergelds gehört auch die Verminderung des bürokratischen Aufwands. Eine Maßnahme hierfür ist eine Bagatellgrenze von 50,00 € für Rückforderungsbescheide. Dann müssten Leistungsberechtigte, die bis zu 50,00 € zu viel vom Jobcenter erhalten haben, diese nicht zurückzahlen.
Kooperationsplan
Kooperationspläne ersetzen die bisherigen Eingliederungsvereinbarungen. Die neuen Kooperationspläne sind rechtlich unverbindlich, da sie keine öffentlich rechtlichen Verträge (also auch rechtlich unverbindlich).
Leistungskürzungen sind möglich, wenn konkreten Maßnahmen aus dem Kooperationsplan (zum Beispiel der Erwerb eines Schulabschluss) nicht nachgekommen wird.
Bürgergeld: Sanktionierung
Ursprünglich sollte die Sanktionierung von Leistungen in den ersten sechs Monaten nicht möglich sein. Die ersten Entwürfe sahen eine sogenannte Vertrauenszeit vor, in welche die Jobcenter das Bürgergeld nicht mindern können. Tatsächlich wird es aber so sein, dass auch mit den neuen Bürgergeld 2023 Sanktionen ab dem ersten Tag möglich sind.
Was hat sich zum 1. Juli 2023 geändert?
Zusätzlich zu den bisherigen Neuerungen, sind zum 1. Juli 2023 weitere Bürgergeld-Leistungen umgesetzt worden. Im Fokus stehen dabei Ausbildung, Weiterbildungen und Qualifizierung.

Seit dem 1. Juli haben Bürgergeld-Berechtigte Anspruch auf
- 150,00 € Weiterbildungsgeld: für die Teilnahme an einer abschlussorientierten Weiterbildung
- 75,00 € Bürgergeld-Bonus: für die Teilnahme an Maßnahmen, die besonders dabei unterstützen, eine Arbeit oder eine Ausbildung zu finden
- Weiterbildungsprämie: finanzielle Prämie für erfolgreiche Zwischenprüfungen und Abschlussprüfungen (unbefristet)
- Persönliches Coaching: ganzheitliche Betreuung für Personen, denen die berufliche Eingliederung durch individuellen oder sozialen Problemen erschwert ist
- Förderung von Grundkompetenzen: wie Lesen, Schreiben oder Rechnen (unabhängig von einer abschlussorientierten Weiterbildung)