Bürgergeld 2023: Höhe, Antrag und Veränderungen

Bürgergeld 2023: Höhe, Antrag und Veränderungen

Inhalt:

Das Bürgergeld ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten und ersetzt die bisherige Grundsicherung, welche umgangssprachlich auch als Hartz IV, Arbeitslosengeld II oder Mindestsicherung bekannt ist. 

Bisher wurde der Referentenentwurf des Arbeitsministers veröffentlicht und der Regierungsentwurf vom Kabinett verabschiedet. Das Bürgergeld-Gesetz wurde am 20. Dezember 2022 final verkündet.

Was unterscheidet Bürgergeld und Hartz VI?

Sowohl Hartz IV, als auch das geplante Bürgergeld sollen zur Grundsicherung dienen. Beide umfassen neben dem Regelbedarf, auch Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe sowie Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung.

Personengruppe Regelsatz ALG II Regel-
bedarfsstufe
Alleinstehende 449,00 € 1
Bedarfsgemeinschaft (je Person) 404,00 € 2
Nicht-erwerbstätige Erwachsene
(unter 25 Jahren) im Elternhaushalt
360,00 € 3
Jugendliche (14 - 17 Jahre) 376,00 € 4
Kinder (6 - 13 Jahre) 311,00 € 5
Kinder (0 - 5 Jahre) 285,00 € 6

Quelle

Seit wann gibt es das Bürgergeld?

Seit dem 1. Januar 2023 ersetzt das Bürgergeld das bisherige Hartz VI beziehungsweise Arbeitslosengeld II. Die Umsetzung erfolgt im Laufe des Jahres 2023 in zwei Schritten: ein Mal zum 1. Januar 2023 und ein Mal zum 1. Juli 2023.

Für wen ist das Bürgergeld?

Anspruch auf das Bürgergeld haben alle, die auch bisher Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezogen haben. Für das Bürgergeld 2023 ist es nicht nötig einen neuen Antrag zu stellen.

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Bürgergeld 2023: Höhe

Bisher wurde die Höhe des Regelbedarf rückblickend über die Regelbedarfshöhe des aktuellen Jahrs unter Rücksicht von der Preisentwicklung und der Netto-Lohnentwicklung berechnet. Die Höhe des Bürgergelds orientiert sich an der bevorstehenden Inflationsrate und der zukünftig zu erwartenden Preisentwicklung.

Höhe Bürgergeld: Tabelle
Bürgergeld-Tabelle: Höhe 2023


Im Rahmen des Bürgergelds 2023 steigen die Regelsätze jeweils um rund 40,00 € bis 50,00 € im Monat. Wie die Tabelle oben zeigt, erhalten Alleinstehende dann 502,00 € Bürgergeld monatlich, in Bedarfsgemeinschaften stehen jeder volljährigen anspruchsberechtigten Person 451,00 € Bürgergeld zu. Familien mit Kindern können ab 2023 mit 420,00 € (14 - 17 Jahre) beziehungsweise mit 348,00 € (6 - 13 Jahre) oder 318,00 €  (0 - 5 Jahre) rechnen.

Zuverdienste

Die so genannten Zuverdienst-Grenzen regeln, wieviel zusätzlich zum Bürgergeld noch hinzuverdient werden darf. Einkommen bis zu einer Höhe von 100,00 € wird garnicht auf das Bürgergeld angerechnet. Zuverdienste, die darüber hinausgehen, werden bis auf einen bestimmten Prozentsatz (zwischen 10 % und 20 %) auf das Bürgergeld angerechnet.

Einkommensfreibeträge

Monatliches Einkommen von 100,00 € oder weniger:

  • wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet

Monatliches Einkommen zwischen 100,01 € - 1.000,00 €:

  • 100,00 € werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet
  • vom restlichen Einkommen werden 20 % nicht auf das Bürgergeld angerechnet

Monatliches Einkommen zwischen 1.000,01 € - 1.200,00 €:

  • 100,00 € werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet
  • von 900,00 € werden 180,00 € nicht angerechnet
  • vom restlichen Einkommen werden 10 % nicht auf das Bürgergeld angerechnet

Monatliches Einkommen zwischen 1.000,01 € - 1.500,00 € und ein minderjähriges Kind:

  • 100,00 € werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet
  • von 900,00 € werden 180,00 € nicht angerechnet
  • vom restlichen Einkommen werden 10 % nicht auf das Bürgergeld angerechnet

Nebenjobs von Schüler und Studierenden

Das Bürgergeld-Gesetz sieht vor, dass sowohl Schüler und Studierende, als auch Bundesfreiwilligen- und FSJ - dienstleistende mit einem Nebenjob bis zu 520,00 € monatlich hinzuverdienen dürfen, ohne dass die Leistungen ihrer Eltern gekürzt werden. Diese Regelung tritt zum 1. Juli 2023 ein.

Welche Veränderung gibt es noch mit dem neuen Bürgergeld?

Karenzzeit

Im ersten Jahr, in denen das Bürgergeld bezogen wird, gibt es kein Überprüfung des Vermögens und der Angemessenheit der Wohnung. Auch nach dieser Karenzzeit sieht das Gesetz vor, dass Bürgergeld-Empfängern ein höheres und altersabhängiges Schonvermögen und höhere Rücklagen für die Altersvorsorge zustehen. Ab 2023 steht der ersten Person einer Bedarfsgemeinschaft ein Schonvermögen von 40.000,00 € zu, allen weiteren Personen steht jeweils ein Schonvermögen von 15.000,00 € zu.

Die Karenzzeit soll dazu dienen, dass sich Bezieher von Bürgergeld auf ihre Jobsuche konzentrieren können und nicht mit Wohnungssuche beschäftigt sind. Nach der Karenzzeit wird (wie bisher auch) überprüft, ob zum Beispiel die Wohnsituation angemessen ist.

Abschaffung des Vermittlungsvorrangs

Statt wie bisher unter Hartz VI wird nicht mehr die möglichst schnelle Vermittlung eines Arbeitsplatzes priorisiert. Im Rahmen des Bürgergelds wird ab 2023 auf Ausbildung- und Weiterbildungsförderung gesetzt. Außerdem wird die Förderung von Abschlüssen von zwei auf drei Jahre ausgeweitet. Die Reform sieht auch bürokratische Entlastungen der Jobcenter vor. Damit Weiterbildung attraktiver ist, bekommen alle, die eine Weiterbildung mit Abschluss beginnen, für erfolgreiche Zwischenprüfungen und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie. Darüberhinaus wird ein Weiterbildungsgeld in Höhe von 150,00 € pro Monat ausgezahlt.

Bagatellgrenze für Rückforderungsbescheide

Zu den Eckpfeilern des Bürgergelds soll auch die Verminderung des bürokratischen Aufwands gehören. Eine Maßnahme hierfür ist eine Bagatellgrenze von 50,00 € für Rückforderungsbescheide. Dann müssten Leistungsberechtigte, die bis zu 50,00 € zu viel vom Jobcenter erhalten haben, diese nicht zurückzahlen.

Sanktionen

Ursprünglich sollte die Sanktionierung von Leistungen in den ersten sechs Monaten nicht möglich sein. Die ersten Entwürfe sahen eine sogenannte Vertrauenszeit vor, in welche die Jobcenter das Bürgergeld nicht mindern können. Tatsächlich wird es aber so sein, dass auch mit den neuen Bürgergeld 2023 Sanktionen ab dem ersten Tag möglich sind.

Was ändert sich zum 1. Juli 2023?

Zusätzlich zu den bisherigen Neuerungen, werden zum 1. Juli 2023 weitere Bürgergeld-Leistungen umgesetzt. Im Fokus stehen dabei Ausbildung, Weiterbildungen und Qualifizierung.

Neuerungen zum 1. Juli 2023



Ab dem 1. Juli haben Bürgergeld-Berechtigte Anspruch auf

  • 150,00 € Weiterbildungsgeld: für die Teilnahme an einer abschlussorientierten Weiterbildung
  • 75,00 € Bürgergeld-Bonus: für die Teilnahme an Maßnahmen, die besonders dabei unterstützen, eine Arbeit oder eine Ausbildung zu finden
  • Weiterbildungsprämie: finanzielle Prämie für erfolgreiche Zwischenprüfungen und Abschlussprüfungen (unbefristet)
  • Persönliches Coaching: ganzheitliche Betreuung für Personen, denen die berufliche Eingliederung durch individuellen oder sozialen Problemen erschwert ist
  • Förderung von Grundkompetenzen: wie Lesen, Schreiben oder Rechnen (unabhängig von einer abschlussorientierten Weiterbildung)


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