Die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sind im TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) festgelegt.
Kündigungsfristen nach TVöD
Die Kündigungsfristen im öffentlichen Dienst, wie vom Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vorgesehen, richten sich nach der Dauer der Beschäftigung. Die Kündigungsfrist beträgt in den ersten sechs Monaten 2 Wochen zum Monatsende und verlängert sich anschließend schrittweise.
Was bedeutet “zum Quartalsende”?
Zu beachten ist, dass einige Kündigungsfristen bis zum Ende des Monats oder Quartals gelten – daher vergehen in der Praxis zwischen Kündigung und letzten Arbeitstag oft mehr Tag als die Kündigungsfrist an sich.
Wenn zum Beispiel das Arbeitsverhältnis am 12. März und mit 4 Wochen Kündigungsfrist zum Monatsende gekündigt wird, endet das Arbeitsverhältnis am 30. April.
12. März + 4 Wochen = 9. April
Ende des Monats April = 30. April

Für Quartale, also Jahresdrittel, gilt analog: Wenn das Arbeitsverhältnis am 12. März mit 6 Wochen Kündigungsfrist zum Quartalsende gekündigt wird, endet das Arbeitsverhältnis am 30. Juni.
12. März + 6 Wochen = 23. April
Ende des Quartals, zu dem der April gehört = 30. Juni

Sonderurlaub
Bei der Berechnung der Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst entscheidet nicht die gesamte Arbeitszeit, sondern die Beschäftigungszeit. Das heißt, Unterbrechungen wie Sonderurlaub können die Kündigungsfrist beeinflussen.
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Kündigungsfristen für unbefristet Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Die Kündigungsfristen für Angestellte mit unbefristeten Verträgen im öffentlichen Dienst sind § 34 Abschnitt V TVöD geregelt:
Während der Probezeit
Die Kündigungsfrist beträgt innerhalb der Probezeit, dies sind meist die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses, zwei Wochen zum Monatsende. Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Dauer des Arbeitsvertrags zwölf oder mehr Monate beträgt.
Kündigungsfrist bei mehr als 6 Monaten Beschäftigung
Die Kündigungsfrist beträgt nach der Probezeit einen Monat und kann zum Ende eines Kalendermonats hin erfolgen.
Kündigungsfrist bei mehr als 1 Jahr Beschäftigung
Besteht das unbefristete Arbeitsverhältnis länger als ein Jahr, beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen zum Quartalsende (also zum Schluss eines Kalendermonats).
Kündigungsfrist bei über 5 Jahren Beschäftigung
Die Kündigungsfrist verlängert sich auf 3 Monate zum Quartalsende (also zum Schluss eines Kalendervierteljahres), wenn das unbefristete Arbeitsverhältnis mindestens 5 Jahre, aber nicht mehr als acht Jahre besteht.
Kündigungsfrist bei mehr als 8 Beschäftigungsjahren
Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als acht Jahren beträgt die Kündigungsfrist vier Monate zum Quartalsende.
Kündigungsfrist bei mehr als 10 Jahren Beschäftigung
Wenn das Arbeitsverhältnis zwischen 10 und 12 Jahren andauert, beträgt die Kündigungsfrist 5 Monate bis zum Ende eines Kalendervierteljahres.
Kündigungsfristen bei über 12 Jahren Beschäftigung
Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Quartalsende, bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 12 Jahren.
Kündigungsfristen für befristete Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis befristet ist, sind in § 30 Abschnitt V TVöD geregelt. Bei mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.
Kündigungsfrist in der Probezeit
Während der Arbeitszeit gilt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen. Eine ordentliche Kündigung ist nur nach Ablauf der Probezeit zulässig, wenn der Vertrag länger als 12 Monate läuft.
Mehr als 6 Monate Beschäftigung
Sofern das Arbeitsverhältnis befristet ist und über sechs Monate hinausgeht, ist eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Monats einzuhalten.
Mehr als 1 Jahr Beschäftigung
Die Kündigungsfrist beläuft sich auf 6 Wochen zum Quartalsende, das heißt zum Ende eines Kalendermonats, falls das befristete Arbeitsverhältnis eine Dauer von über einem Jahr hat.
Mehr als 2 Jahre Beschäftigung
Die Kündigungsfrist für eine Beschäftigungsdauer zwischen 2 und 3 Jahren beträgt 3 Monate zum Quartalsende (also zum Ende eines Kalenderquartals).
Mehr als 3 Jahre Beschäftigung
Für Arbeitnehmer, welche länger als drei Jahre befristet beschäftigt sind, beträgt die Kündigungsfrist zum Quartalsende (also zum Ende des Kalendervierteljahres) vier Monate.
Fristlose Kündigung im öffentlichen Dienst
Unabhängig von den Kündigungsfristen für ordentliche Kündigungen sind außerordentliche Kündigungen ohne Kündigungsfrist bei (fast) allen Angestellten im Öffentlichen Dienst möglich. Einzige Ausnahme bilden die unkündbaren Arbeitnehmer.
Unkündbarkeit
Im öffentlichen Dienst können bestimmte Arbeitnehmer nicht ordentlich gekündigt werden. Um Unkündbarkeit zu sein, müssen sie folgende Kriterien erfüllen:
- Es besteht ein Arbeitsverhältnis nach TVÖD - Tarifgebiet West
- Es wurde das 40. Lebensjahr erreicht
- Das Arbeitsverhältnis besteht seit 15 Jahren mit einem Arbeitgeber
Aber auch diese unkündbaren Angestellten können verhaltensbedingt oder personenbedingten gekündigt werden.