
Während der Schwangerschaft und einige Wochen nach der Geburt besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Das Mutterschutzgesetz schützt Schwangere und Mütter vor einer Kündigung. Jede Mutter hat danach Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
Kündigungen während der Schwangerschaft sowie bis zu vier Monaten nach der Entbindung sind in Deutschland nicht zulässig. Das Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und während des Mutterschutzes gilt bereits ab dem ersten Tag der Anstellung, demnach auch während der Probezeit.
Neben dem besonderen Kündigungsschutz gibt es auch ein Beschäftigungsverbot in Schwangerschaft und Mutterschutz. Dieses Beschäftigungsverbot regelt die Zeit, in der aus medizinischen Gründen nicht gearbeitet werden darf.
Kommt es nach der 12. Schwangerschaftswoche zu einer Fehlgeburt, darf die Arbeitnehmerin ab diesem Zeitpunkt vier Monate nicht ordentlich gekündigt werden. Jedoch greift bis zur 24. Schwangerschaftswoche in der Regel die Mutterschutzfrist nicht und dementsprechend entsteht kein Anspruch auf Mutterschutzlohn oder Mutterschaftsgeld.
Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit dem ersten Tag der Schwangerschaft. Der Mutterschutz beginnt jedoch erst vier Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin.
Der besondere Kündigungsschutz endet mit dem Ende der Mutterschutzfrist. Gegebenenfalls gilt im Anschluss der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit.
Um zu berechnen, wann der Mutterschutz endet, können Sie den Mutterschutz-Rechner nutzen:
Wichtig ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von der Schwangerschaft Kenntnis hatte. Aber auch wenn er erst später informiert wird, entstehen für die Arbeitnehmerin keine Nachteile. Daher sollte dem Arbeitgeber spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden, dass zum Zeitpunkt der Kündigung bereits eine Schwangerschaft vorlag. Die Kündigung ist damit unwirksam.
Wenn die Schwangere selbst von der Schwangerschaft nicht wusste, sondern erst nach dem Ablauf dieser zwei Wochen von der Schwangerschaft erfahren hat, kann die Mitteilung nachgeholt werden. Auch dann ist die Kündigung nicht wirksam.
Endet ein befristeter Arbeitsvertrag, während die Arbeitnehmerin schwanger oder im Mutterschutz ist, ist keine Kündigung nötig. Das Arbeitsverhältnis muss nicht vom Arbeitgeber gekündigt werden, sondern endet automatisch mit Ablauf der Befristung. Dies gilt auch, wenn die Befristung während der Schwangerschaft ausläuft. In diesen Fällen gilt der besondere Kündigungsschutz für Schwangere und Mütter bis zum Ablauf des Arbeitsvertrages.
Auch wenn der Arbeitgeber während des Mutterschutzes nicht kündigen darf, gilt dieses Verbot nicht für die Arbeitnehmerin. Das Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung der einschlägigen Kündigungsfrist durch die Schwangere oder die Frau im Mutterschutz gekündigt werden. Durch eine Eigenkündigung riskiert man allerdings eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld sowie den Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Ausnahmen gelten nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde für Mutterschutz und Kündigungsschutz. Eine Übersicht über die jeweiligen Aufsichtsbehörden für Mutterschutz und Kündigungsschutz aller Bundesländer finden Sie auf der Seite des BMFSFJ.