Kündigung im Mutterschutz

Kündigung im Mutterschutz

Inhaltsverzichnis

Kann man im Mutterschutz gekündigt werden?

Während der Schwangerschaft und einige Wochen nach der Geburt besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Das Mutterschutzgesetz schützt Schwangere und Mütter vor einer Kündigung. Jede Mutter hat danach Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

Das Wichtigste zu Kündigungen im Mutterschutz

  1. In der Regel ist die Kündigung während Schwangerschaft und Mutterschutz unwirksam.
  2. Der Arbeitgeber sollte Kenntnis von der Schwangerschaft haben oder er wird ab eigener Kenntnis innerhalb von zwei Wochen darüber informiert.
  3. Ein befristeter Arbeitsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf – auch während Schwangerschaft und Mutterschutz.
  4. Schwangere oder Frauen im Mutterschutz können das Arbeitsverhältnis selbst kündigen, müssen dabei aber die  jeweils gültigen Kündigungsfristen einhalten.

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In der obigen Auflistung haben wir bereits die wichtigsten Informationen in Kurzform zusammengefasst. Im Folgenden soll alles, was werdende Mütter zum besonderen Kündigungsschutz wissen sollten, detailliert dargestellt:

Kündigungsverbot im Mutterschutz

Kündigungen während der Schwangerschaft, sowie bis zu vier Monaten nach der Entbindung, sind in Deutschland nicht zulässig. Das Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und während des Mutterschutzes gilt bereits ab dem ersten Tag der Anstellung, demnach auch während der Probezeit.

Neben der besonderen Kündigungsschutz gibt es auch ein Beschäftigungsverbot in Schwangerschaft und Mutterschutz. Dieses Beschäftigungsverbot regelt die Zeit, in der aus medizinischen Gründen nicht gearbeitet werden darf.

Kündigung nach einer Fehlgeburt

Kommt es nach der 12. Schwangerschaftswoche zu einer Fehlgeburt, darf die Arbeitnehmerin ab diesem Zeitpunkt vier Monate nicht ordentlich gekündigt werden. Jedoch greift bis zur 24. Schwangerschaftswoche in der Regel die Mutterschutzfrist nicht und dementsprechend entsteht kein Anspruch auf Mutterschutzlohn oder Mutterschaftsgeld.

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Kenntnis des Arbeitgebers über die Schwangerschaft

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von der Schwangerschaft Kenntnis hatte. Aber auch wenn er erst später informiert wird, entstehen für die Arbeitnehmerin keine Nachteile. Daher sollte dem Arbeitgeber spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden, dass zum Zeitpunkt der Kündigung bereits eine Schwangerschaft vorlag. Die Kündigung ist damit unwirksam.

Wenn die Schwangere selbst von der Schwangerschaft nicht wusste, sondern erst nach dem Ablauf dieser zwei Wochen von der Schwangerschaft erfahren hat, kann die Mitteilung nachgeholt werden. Auch dann ist die Kündigung nicht wirksam.

Befristeter Arbeitsvertrag endet im Mutterschutz

Endet ein befristeter Arbeitsvertrag während die Arbeitnehmerin schwanger oder im Mutterschutz ist, ist keiner Kündigung nötig. Das Arbeitsverhältnis muss nicht vom Arbeitgeber gekündigt werden, sondern endet automatisch mit Ablauf der Befristung. Dies gilt auch wenn die Befristung während der Schwangerschaft ausläuft. In diesen Fällen gilt der besondere Kündigungsschutz für Schwangere und Mütter bis zum Ablauf des Arbeitsvertrages.

Kündigung im Mutterschutz durch die Arbeitnehmerin

Auch wenn der Arbeitgeber während des Mutterschutzes nicht kündigen darf, gilt dieses Verbot nicht für die Arbeitnehmerin. Das Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung der einschlägigen Kündigungsfrist durch die Schwangere oder die Frau im Mutterschutz gekündigt werden. Durch eine Eigenkündigung riskiert man allerdings eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld, sowie den Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz

Ausnahmen gelten nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde für Mutterschutz und Kündigungsschutz. Eine Übersicht über die jeweiligen Aufsichtsbehörden für Mutterschutz und Kündigungsschutz aller Bundesländer finden Sie auf der Seite des BMFSFJ.

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