Kündigung im Mutterschutz

Kündigung im Mutterschutz

Inhalt:

Während der Schwangerschaft besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Das Mutterschutzgesetz schützt Schwangere und Mütter vor einer Kündigung. Jede Mutter hat danach Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

Die wichtigsten Infos zur Kündigung im Mutterschutz

  1. In der Regel ist die Kündigung während Schwangerschaft und Mutterschutz unwirksam.
  2. Der Arbeitgeber sollte Kenntnis von der Schwangerschaft haben oder er wird ab eigener Kenntnis innerhalb von zwei Wochen darüber informiert.
  3. Ein befristeter Arbeitsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf auch während Schwangerschaft und Mutterschutz.
  4. Schwangere oder Frauen im Mutterschutz können selbst unter Einhaltung der jeweils gültigen Kündigungsfristen kündigen.

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In der obigen Auflistung haben wir bereits die wichtigsten Informationen in Kurzform zusammengefasst. Im Folgenden soll alles was werdende Mütter zum besonderen Kündigungsschutz wissen sollten, detailliert dargestellt:

Kündigungsverbot im Mutterschutz

Die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft, sowie bis zu vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig. Auch bei einer erlittenen Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche, ist eine Kündigung bis zu vier Monate danach unzulässig. Das Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und während des Mutterschutzes gilt bereits ab dem ersten Tag der Anstellung, demnach auch während der Probezeit.

Neben der besonderen Kündigungsschutz gibt es auch ein Beschäftigungsverbot in Schwangerschaft und Mutterschutz. Dieses Beschäftigungsverbot regelt die Zeit, in der aus medizinischen Gründen nicht gearbeitet werden darf.

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Kenntnis des Arbeitgebers über die Schwangerschaft

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von der Schwangerschaft Kenntnis hatte. Jedoch ist eine spätere Kenntniserlangung, von der Schwangerschaft unschädlich. Teilen Sie dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mit, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits schwanger waren. Die Kündigung wird damit dann unwirksam. Hatte die Schwangere selbst keine Kenntnis von der Schwangerschaft, sondern hat erst nach dem Ablauf dieser zwei Wochen von ihrer Schwangerschaft erfahren, so kann die Mitteilung nachgeholt werden. Auch dann ist die Kündigung unwirksam.

Befristeter Arbeitsvertrag endet im Mutterschutz

Endet ein befristeter Arbeitsvertrag während die Arbeitnehmerin schwanger oder im Mutterschutz ist, bedarf es keiner Kündigung. Das Arbeitsverhältnis muss nicht vom Arbeitgeber gekündigt werden, sondern endet automatisch mit Ablauf der Befristung. Dies gilt auch während der Schwangerschaft. Jedoch gilt auch bei einem befristeten Arbeitsvertrag der besondere Kündigungsschutz für Schwangere und Mütter bis zum Ablauf des Vertrages.

Kündigung im Mutterschutz durch die Arbeitnehmerin

Auch wenn der Arbeitgeber während des Mutterschutzes keine Kündigung erklären darf, so gilt dieses Verbot nicht für die Arbeitnehmerin. Das Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung der einschlägigen Kündigungsfrist durch die Schwangere oder die Frau im Mutterschutz gekündigt werden. Durch eine eigene Kündigung riskiert man allerdings eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld, sowie den Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz

Ausnahmen gelten nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde für Mutterschutz und Kündigungsschutz. Eine Übersicht über die jeweiligen Aufsichtsbehörden für Mutterschutz und Kündigungsschutz aller Bundesländer finden Sie auf der Seite des BMFSFJ.

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