Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage

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Gekündigt zu werden ist nie angenehm, aber es ist wichtig zu wissen, dass Arbeitnehmer bestimmte Rechte haben, um sich gegen Kündigungen zu wehren. Ein entscheidender Aspekt in diesem Zusammenhang ist die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

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Wie lange ist die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage?

Die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen ab Kündigungszugang (§ 4 KSchG). Spätestens dann muss eine Klage am zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Dabei muss der Gekündigte einen Feststellungsantrag stellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. 

§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. (...)

Wann beginnt die Frist der Kündigungsschutzklage?

  • Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Tag des Erhalts der Kündigung.
  • Wenn die Kündigung an einem Werktag erfolgt, endet die Frist um 24 Uhr dieses Tages. Falls die Kündigung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, läuft die Frist am darauffolgenden Werktag um 24 Uhr ab.
  • Eine Ausnahme gilt, wenn die Kündigung durch eine Behörde bestätigt werden muss (zum Beispiel im Fall von schwerbehinderten Arbeitnehmern oder schwangere Arbeitnehmerinnen). In diesem Fall beginnt die Frist erst, sobald der entsprechenden Behörde die Kündigung zur Genehmigung vorliegt.

Gilt die Klagefrist für alle Arten von Kündigungen?

Die 3-wöchige Klagefrist gilt grundsätzlich für jede Art von Kündigung. Das schließt ordentliche Kündigungen, außerordentliche Kündigungen, fristlose Kündigungen und Änderungskündigungen ein. Die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gilt ebenfalls für Arbeitnehmer für die das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, etwa weil sie in einem Kleinbetrieb mit weniger als 10 Mitarbeitern arbeiten.Egal, um welche Art von Kündigung es sich handelt, die Frist von drei Wochen ab Erhalt der schriftlichen Kündigung ist bindend.

Warum lohnt sich die Kündigungsschutzklage?

Auch wenn der Klageantrag so lauten muss, ist das primäre Ziel der Kündigungsschutzklage häufig nicht, dass das Arbeitsgericht die  Unwirksamkeit der Kündigung feststellt. In der Praxis wird mit der Klage eigentlich oft eine Abfindung angestrebt. Der Arbeitnehmer ist bereit die (eigentlich unwirksame) Kündigung anzunehmen, möchte dafür aber als “Entschädigung” eine Abfindungszahlung erhalten. Wie hoch die Abfindung dann ausfällt ist in der Regel Verhandlungssache, ein Abfindungsrechner kann jedoch eine Orientierung über die Abfindungshöhe geben.

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Was passiert, wenn die Frist versäumt wird?

Wird die Klagefrist von drei Wochen verpasst und keine Kündigungsschutzklage einreicht, wird die Kündigung automatisch wirksam. Auch dann, wenn sie möglicherweise rechtswidrig oder formell fehlerhaft war. Gleichzeitig verstreicht auch die Chance auf eine mögliche Abfindung.

Verspätete Klage und nachträgliche Zulassung

In einigen besonderen Fällen ist es dennoch möglich, eine verspätete Klage einzureichen. Gemäß § 5 Abs. 1 des KSchG kann dies in Betracht gezogen werden. Ein Antrag auf nachträgliche Zulassung muss jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden. Die Frist für diesen Antrag endet in jedem Fall spätestens sechs Monate nach dem Ende der ursprünglich versäumten Frist. Das bekräftigte auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az 25 Ta 1628/10) und entschied im Falle eines Arbeitnehmers, dass dieser sieben Monate nach der Kündigung gegen diese keine Kündigungsschutzklage mehr erheben kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine spätere Klageerhebung durch Arbeitnehmer, die schwerbehindert sind (Grad der Behinderung über 50) oder schwerbehinderten Personen gleichgestellt sind, auch nach der 3-Wochen-Frist noch zulässig sein, sofern der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung nicht eingeholt hat.

Anwalt für Arbeitsrecht

Wer eine Kündigung erhält, sollte sich in jedem Fall an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht wenden, um sicherzustellen, dass sämtliche Arbeitnehmer gewahrt werden. Ein erfahrener Anwalt kann Ihnen nicht nur bei der fristgerechten Einreichung der Klage am Arbeitsgericht helfen, sondern auch im Voraus prüfen, ob die Kündigung rechtlich korrekt ist und der Klageweg nötig ist.

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