Fehler in der Kündigung

Fehler in der Kündigung

Inhalt:

Sie wurden gekündigt? Dann sollten Sie Ihre Kündigung unbedingt auf diese drei häufigen Fehler prüfen! Denn Kündigungen, die Fehler enthalten sind oftmals unwirksam.

Wir zeigen die häufigsten formellen Fehler in Kündigungen und worauf Arbeitnehmer unbedingt ein Auge haben sollten:

  1. Schriftform
  2. Unterschrift durch die richtige Person
  3. Belehrung zur Meldung bei der Agentur für Arbeit

Sie haben eine Kündigung erhalten? Prüfen Sie jetzt in unter 2 Minuten, ob Ihnen eine Abfindung zusteht.

Checkliste für die formellen fehler in einer Kündigung
Diese Formvoraussetzungen müssen erfüllt werden

1. Ist die Kündigung in Schriftform ausgestellt?

Die Kündigung muss in Schriftform ausgestellt werden, das heißt nicht nur, dass eine telefonische Kündigung unwirksam ist, sondern auch jede elektronische Form: Kündigungen per Whatsapp, per E-mail oder Fax haben keine Wirksamkeit.

2. Ist die Kündigung rechtswirksam unterschrieben?

Das Kündigungssschreiben muss auf Arbeitgeberseite von einer Person eigenhändig (das heißt im Original) unterschrieben werden, die zum Ausspruch der Kündigung befugt ist. Es ist auch möglich, dass der Arbeitgeber eine Vollmacht erteilt, die eine andere Person dazu befähigt die Kündigung zu erteilten. Wird eine solche Vollmacht jedoch nicht im Original mit vorgelegt, so kann der Arbeitnehmer die Kündigung schon aus diesem Grund unverzüglich zurückweisen: die Kündigung geht dann fürs erste ins Leere. Unverzüglich bedeutet dabei “ohne schuldhaftes Zögern”.

Eine Zurückweisung muss demnach nicht sofort erfolgen. Vielmehr hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit eine gewisse Zeit zu überlegen oder sich arbeitsrechtlichen Rat einzuholen. Typischerweise ist nach der Rechtsprechung eine Zurückweisung nach mehr als einer Woche jedoch ausgeschlossen. Eine derart späte Zurückweisung hätte dann keine rechtliche Wirkung mehr.

Sie haben einen Fehler in Ihrer Kündigung entdeckt? Sollten Sie einen der in 1. oder 2. genannten Fehler in Ihrer Kündigung finden, ist Ihre Kündigung mit großer Wahrscheinlich unwirksam. Lassen Sie daher die Kündigung unbedingt von einem Experten prüfen!

3. Enthält die Kündigung eine Belehrung zur Meldung bei der Agentur für Arbeit?

Außerdem trifft den Arbeitgeber die Hinweispflicht gegenüber dem Arbeitnehmer auf die Verpflichtung zur frühzeitigen Meldung bei der Agentur für Arbeit.

Folgende oder eine ähnliche Belehrung sollte auf jeder Kündigungserklärung stehen:

„Nach § 38 Abs. 1 SGB III sind Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Somit können Arbeitnehmer wählen, ob sie sich rechtzeitig persönlich in der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden oder damit sie die gesetzlichen Fristen nicht versäumen, die Möglichkeit der telefonischen, schriftlichen oder Online- Anzeige (unter www.arbeitsagentur > JOBBÖRSE > Arbeitsuchend melden) nutzen. Eine Verletzung der Pflicht zur Meldung nach § 38 Abs. 1 SGB III kann zum Eintritt einer Sperrzeit führen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Auch wenn eine Weiterbeschäftigung vorgesehen ist, sind Sie zur Meldung verpflichtet, solange der Vertrag über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch nicht geschlossen wurde.“

Vergisst der Arbeitgeber einen solchen Hinweis, ist die Kündigung zwar nicht unwirksam, kann aber unter Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber begründen.

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