Kindesunterhalt

Anspruch auf Kindesunterhalt 

In der Regel besteht ein Anspruch auf Unterhalt, wenn die Eltern getrennt leben und das gemeinsame Kind minderjährig ist oder sich in Ausbildung befindet. Denn der Anspruch auf Unterhalt setzt nach § 1602 BGB Bedürftigkeit voraus. 

Um Unterhalt von einem Elternteil zu erhalten, dürfen außerdem keine vorrangig Berechtigten (wie z. B. minderjährige Kinder aus einer früheren Ehe) existieren und der unterhaltspflichtige Elternteil muss finanziell dazu in der Lage sein, die Zahlungen zu leisten. 

Wenn die zur Zahlung verpflichtete Person den Unterhalt nicht freiwillig zahlt, kann der Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Hierfür muss ein sogenannter Unterhaltstitel beim zuständigen Gericht erwirkt werden.

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Wer zahlt den Kindesunterhalt? 

Grundsätzlich sind beide Eltern anteilig für den Kindesunterhalt zuständig (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB). Leben die Eltern getrennt und betreut ein Elternteil das Kind überwiegend, leistet dieser seinen Anteil durch Naturalunterhalt (z. B. Kleidung, Essen). Der andere Elternteil muss dann allein den Barunterhalt leisten, also Unterhalt zahlen (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB).

Ist das sogenannte Wechselmodell vereinbart, ist es auch möglich, dass sich die Unterhaltsansprüche gegenseitig “ausgleichen”. 

Höhe des Kindesunterhalts

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, dem Alter des Kindes und der Anzahl der Unterhaltsgläubiger (Kinder). Gesetzlich ist nur der Mindestbedarf festgelegt (§ 1612a BGB), der sich am steuerlichen Existenzminimum orientiert und stufenweise mit dem Alter des Kindes steigt.

Wie hoch ist der Unterhalt?

Der Unterhalt pro Monat beginnt bei 486 € für Kinder bis fünf Jahre in der niedrigsten Einkommensgruppe und erhöht sich je nach Einkommen und dem Alter des Kindes. In der ersten Stufe liegt der Satz für ein Kind zwischen 12 und 17 Jahren bei 653 €, in der sechsten Stufe bei 836 €. Die tatsächliche Zahlung reduziert sich durch die Anrechnung des Kindergeldes.

Düsseldorfer Tabelle

Ausgangspunkt zur Berechnung des Kindesunterhalts ist der Mindestbedarf der Mindestunterhaltsverordnung, der in der „Düsseldorfer Tabelle“ in 15 Einkommensgruppen gegliedert wird und auch Bedarf für Kinder ab 18 Jahren vorsieht, wenn sie noch zu Hause wohnen. Für volljährige Studierende mit eigener Wohnung beträgt der Bedarf seit 1. Januar 2025 unabhängig vom Elterneinkommen 990 Euro. 

Die „Düsseldorfer Tabelle“ ist für die Gerichte nicht bindend, sondern dient als Orientierung, weshalb auch Abweichungen einzelfallabhängig möglich sind.

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Mit einem Titel den Unterhalt einfordern

Der Unterhaltsanspruch wird durch einen rechtskräftigen Titel belegt. Sollten Unterhaltszahlungen ausbleiben, kann der Unterhalt auf Grundlage des Unterhaltstitels eingefordert werden. Zunächst sollte der unterhaltspflichtige Elternteil eine Mahnung erhalten. Bleibt die Unterhaltszahlung danach aus, wird häufig ein Anwalt für Familienrecht eingeschaltet. 

Wird über das Jugendamt kein Titel erlangt, kann dieser nur über eine Klage erreicht werden. Das Urteil oder ein gerichtlicher Vergleich stellen dann einen vollstreckbaren Unterhaltstitel dar. 

Der rechtskräftige Unterhaltstitel kann im schlimmsten Fall sogar zur Lohn- oder Gehaltspfändung führen. Hierbei wird das Einkommen bis zu einer festgelegten Grenze gepfändet, um ausstehende Unterhaltszahlungen zu begleichen.

Was kann man tun, wenn der Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt zahlt?

Wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhalt für sein Kind nicht freiwillig zahlt, kann es für den alleinerziehenden Elternteil durchaus zu einer schwierigen Situation kommen. So kann nicht nur Ärger darüber entstehen, dass sich der Ex-Partner seiner Verantwortung entzieht, sondern es kann auch zu einer ernsthaften finanziellen Notlage kommen. 

Der Unterhaltsvorschuss kann die Zeit überbrücken, bis ein Unterhaltstitel erwirkt und vollstreckt wurde. Dem Unterhaltsvorschussgesetz entsprechend handelt es sich dabei um eine Sozialleistung für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ansprechpartner für den Unterhaltsvorschuss ist das Jugendamt, dem die Unterhaltsvorschusskasse untersteht.

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Kindesunterhalt über einen Unterhaltstitel einfordern

Um den Kindesunterhalt juristisch einzufordern, ist das Erwirken eines Unterhaltstitels unerlässlich. Dieser Titel dient als Beurkundung der Unterhaltspflicht und ist die Grundlage für eine mögliche Zwangsvollstreckung. 

Der Unterhaltstitel kann sowohl bei Gericht als auch vom Jugendamt in Form einer „Unterhaltsverpflichtungserklärung“ erwirkt werden. Wird der Unterhalt auch weiterhin nicht gezahlt, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

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Wie kann ein Anwalt helfen, Unterhalt einzufordern?

  • Beantwortung von rechtlichen Fragen zum Thema Unterhalt
    Ein Anwalt für Familienrecht kann Ihre Fragen rund um die Themen Kindesunterhalt, Unterhaltsanspruch und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen beantworten. 
  • Berechnung des Unterhalts
    Der Anwalt kann die voraussichtliche Höhe des Kindesunterhalts anhand von anrechenbaren Einkommen, Wohnwert und Abzügen bestimmen. Auch bei der Berechnung des Unterhalts bei weiteren Unterhaltsverpflichtungen ist ein Rechtsanwalt für Familienrecht der richtige Ansprechpartner. 
  • Außergerichtliche Einforderung
    Der Anwalt kann den unterhaltspflichtigen Elternteil schriftlich zur Zahlung auffordern. Oft übt ein anwaltliches Schreiben zusätzlichen Druck aus. Viele Anwälte sind auch im Bereich der sogenannten Mediation ausgebildet und können versuchen, zwischen den Eltern zu vermitteln. Bei einer Einigung darf jedoch der Mindestunterhalt nie unterschritten werden. Diese Einigung kann dann durch einen Vertrag verbindlich gemacht werden. Hält sich ein Elternteil nicht an den Vertrag, steht dem anderen der Klageweg immer noch offen.
  • Gerichtliche Durchsetzung
    Wenn Zahlungen ausbleiben, kann der Rechtsanwalt Klage beim Familiengericht einreichen. Das Gericht prüft den Anspruch und erlässt ein Urteil oder es kommt zu einem Vergleich. Beides stellt einen vollstreckbaren Unterhaltstitel dar. 
  • Beratung zu Sonderfällen
    Anwälte beraten auch zu den Nicht-Standard-Fällen beim Kindesunterhalt, etwa bei Betreuung im Wechselmodell oder Anrechnung von Sonderbedarfen. 

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