Interessenausgleich

Definition: Interessenausgleich

Ein Interessenausgleich ist eine Vereinbarung über eine geplante Betriebsänderung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nach § 112 Abs. 1 BetrVG. Dabei geht es vor allem um das Ob, Wann und Wie der Betriebsänderung und die Dokumentation der konkreten Maßnahmen.
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§ 1112 Abs. 1 BetrVG
Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

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Inhalt des Interessenausgleichs

Der Interessenausgleich enthält Vereinbarungen zu:

  • Art der Betriebsänderung (z. B. Stilllegung, Verlagerung, Personalabbau, Fusion)
  • Umfang der Betriebsänderung (z. B. betroffene Bereiche, Funktionen, Betriebsteile)
  • Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer
  • Auswahlkriterien bei Personalmaßnahmen 
  • Zeitliche Umsetzung der Betriebsänderung 
  • Alternative Maßnahmen zur Vermeidung von Kündigungen (z. B. Versetzungen, Umschulungen) 
  • Organisationsveränderungen (z. B. Organisationsstruktur, Zuständigkeit)


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Unterschiede zwischen Interessenausgleich und Sozialplan

Interessenausgleich: Unterschied zum Sozialplan

Während der Interessenausgleich die Durchführung der Maßnahmen regelt, bestimmt der Sozialplan den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile. Im Sozialplan geht es häufig um Abfindungen, Umzugskosten, Überbrückungsleistungen oder andere finanzielle Hilfen.

Merkmal Interessenausgleich Sozialplan
Inhalt Ob, wann und wie die Betriebsänderung umgesetzt wird Ausgleich oder Milderung wirtschaftlicher Nachteile
Schwerpunkt Ablauf, Umfang und Organisation Wirtschaftliche und soziale Folgen für die Belegschaft
Rechtswirkung Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Wirkt wie eine Betriebsvereinbarung
Beteiligung Mitwirkungsrecht des Betriebsrats Mitbestimmungsrecht (§ 112 Abs. 4 BetrVG)

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Ist ein Interessenausgleich Pflicht?

Nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichtet, über eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG „einen Interessenausgleich zu versuchen“.
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Ablauf des Interessenausgleichs

  1. Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung.
  2. Arbeitgeber und Betriebsrat gehen in die Verhandlung über den Interessenausgleich. 
  3. Kommt eine Einigung zustande, ist sie schriftlich oder in der besonderen elektronischen Form (§ 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) zu dokumentieren und von beiden Seiten zu unterzeichnen. Kommt es zu Formfehlern, liegt kein wirksamer Interessenausgleich vor.
  4. Scheitern die Verhandlungen über den Interessenausgleich, können die Einigungsstelle oder die Arbeitsagentur angerufen werden (§ 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Diese kann jedoch nur vermitteln, ein zwingender Spruch über den Interessenausgleich ist unzulässig.
  5. Verbleibt es ohne Einigung, darf der Arbeitgeber die Maßnahme im Rahmen seines unternehmerischen Ermessens umsetzen. Hat der Arbeitgeber keinen ernsthaften Verhandlungsversuch unternommen, entsteht für die betroffenen Beschäftigten ein Anspruch auf Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG).
Interessenausgleich

Interessenausgleich mit Namensliste

Beim Interessenausgleich mit Namensliste werden betroffene Arbeitnehmer namentlich aufgeführt. Diese namentliche Benennung kann sich auf spätere Kündigungsschutzprozesse auswirken (§ 1 Abs. 5 KSchG).

Gibt es beim Interessenausgleich eine Abfindung?

Abfindungen und andere finanzielle Ausgleichsleistungen dürfen nicht Teil des Interessenausgleichs sein. Die sogenannte „Regelungssperre“ legt fest, dass sämtliche Einigungen über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile grundsätzlich in den Sozialplan gehören (§ 112 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 BetrVG).

Wird die Regelungssperre missachtet, kann das zur Folge haben, dass der betreffende Teil des Interessenausgleichs unwirksam ist, Leistungen zurückgefordert werden können und der Interessenausgleich seine normative Wirkung verliert. 

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