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Die Blockfrist ist der feste Dreijahreszeitraum, innerhalb dessen die gesetzliche Krankenkasse höchstens 78 Wochen Krankengeld wegen derselben Krankheit zahlt. Die Blockfrist ist in § 48 SGB V geregelt und betrifft alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherungen.
§ 48 Dauer des Krankengeldes
(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
Als Aussteuerung bezeichnet man das Ende des Krankengeldanspruchs trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, wenn die 78 Wochen wegen derselben Krankheit innerhalb der Blockfrist verbraucht sind.
Die Blockfrist beginnt mit dem Tag des erstmaligen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit wegen der maßgeblichen Krankheit. Unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird oder die Entgeltfortzahlung über den Arbeitgeber läuft. Anders als oft vermutet, beginnt die Blockfrist nicht mit dem ersten Tag des Krankengeldbezugs.
In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Krankengeldbezugsdauer wegen derselben Krankheit auf längstens 78 Wochen innerhalb von jeweils drei Jahren begrenzt. Die Wochen können sich also auch mit Unterbrechung addieren, solange es dieselbe Krankheit ist, die eine Arbeitsunfähigkeit verursacht.
Kommt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das die Höchstbezugsdauer nicht. Wer also bereits wegen Krankheit A arbeitsunfähig ist und währenddessen zusätzlich Krankheit B bekommt, bleibt trotzdem in derselben 78‑Wochen-Grenze, solange die neue Krankheit „während der Arbeitsunfähigkeit“ begonnen hat.
Handelt es sich um eine neue, eigenständige Krankheit, beginnt eine neue Blockfrist und es bestehen wieder 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld. Unabhängig davon, wie lange vorher für eine andere Krankheit Krankengeld gezahlt wurde.
Bei Wiederholungserkrankungen stellt sich meist die Frage, ob es noch „dieselbe Krankheit“ ist (dann zählt alles in dieselbe Blockfrist) oder eine neue Krankheit (dann kann eine neue Blockfrist starten). Für die Einordnung kommt es im Kern auf den Krankheitsbezug an, nicht auf die Frage, welche Diagnose „im Vordergrund“ steht.
Nach drei Jahren beginnt die Blockfrist nicht wieder automatisch von vorne zu laufen. Nur wenn es sich um eine unabhängige neue Erkrankung handelt, beginnt die Blockfrist von neuem zu laufen (natürlich nur, solange die weiteren Voraussetzungen für Krankengeld vorliegen). Handelt es sich um dieselbe Krankheit, entsteht erst ein neuer Anspruch auf Krankengeld, wenn die Voraussetzungen der Sechs‑Monats‑Regel erfüllt werden.
Ein neuer Krankengeldanspruch wegen derselben Krankheit kann nach ausgeschöpften 78 Wochen nur entstehen, wenn seit dem Ende des Dreijahreszeitraums, in dem die 78 Wochen erreicht wurden, mindestens sechs Monate vergangen sind und die versicherte Person in dieser Zwischenzeit
Diese „Sechs‑Monats‑Regel“ ist für viele langzeiterkrankte Arbeitnehmer entscheidend, da sie nicht nur wieder gesund sein müssen, sondern zusätzlich Erwerbstätigkeit oder Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung nachweisen müssen.
Frau M. ist seit dem 10. Januar 2025 wegen eines Bandscheibenvorfalls durchgehend arbeitsunfähig, erhält sechs Wochen Entgeltfortzahlung und danach Krankengeld. Sie schöpft die 78 Wochen Krankengeld vollständig aus und ihr letzter Tag mit Krankengeld ist der 7. Juli 2026. Die Blockfrist läuft vom 10. Januar 2025 bis zum 09. Januar 2028.
Frau M. fängt nach 78 Wochen im Krankengeldbezug am 8. Januar 2026 wieder an zu arbeiten. Sie arbeitet sechs Monate, bis derselbe Bandscheibenvorfall sie am 9. Januar 2027 wieder arbeitsunfähig macht. Es beginnt eine neue Blockfrist am 09.01.2027 und Frau M. hat wieder Krankengeldansprüche.
Frau M. fängt nach 78 Wochen im Krankengeldbezug am 8. Januar 2027 wieder an zu arbeiten. Sie arbeitet fünf Monate, bis derselbe Bandscheibenvorfall sie am 09.12.2026 wieder arbeitsunfähig macht. Die Blockfrist beginnt nicht von neuem und Frau M. bekommt kein Krankengeld.
Frau M. fängt nach 78 Wochen im Krankengeldbezug am 8. Januar 2027 wieder an zu arbeiten. Sie arbeitet fünf Monate, bis sie am 9. Dezember 2026 erneut arbeitsunfähig wird, allerdings wegen einer anderen Erkrankung. Es beginnt eine neue Blockfrist am 9. Dezember 2026 und Frau M. hat wieder Krankengeldanspruch.
Die Blockfrist nach § 48 SGB V gilt nur für gesetzlich Krankenversicherte. In der privaten Krankenversicherung gilt die gesetzliche Blockfrist nicht, sondern der jeweilige Tarif und die jeweiligen Bedingungen.