Wieviel kostet ein Erbschein?

Wieviel kostet ein Erbschein?

Inhalt:

Die Kosten im Zusammenhang mit einem Erbschein hängen von der Höhe des Nachlasswerts ab.

Kosten beim Nachlassgericht

Die Kosten für die Beantragung eines Erbscheins variieren je nach dem Wert des Nachlasses. Mit steigendem Nachlasswert erhöhen sich auch die Kosten für den Erbschein. Wenn ein Testament vorhanden ist, wird dieses automatisch vom Nachlassgericht eröffnet. Die Gebühren werden gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet und bewegen sich normalerweise zwischen 50,00 € und 500,00 €.

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Notarkosten

Die Kosten unterscheiden sich danach, ob der Erbschein von einem Notar oder vom Nachlassgericht ausgestellt wird. Die Erbscheinkosten sind beim Notar höher als beim Nachlassgericht, da hier zusätzlich Mehrwertsteuer fällig wird.

Eidesstattliche Versicherung

Zusätzlich zu den Erbscheingebühren kommen weitere Kosten für die eidesstattliche Versicherung hinzu. Diese Kosten entsprechen in der Regel den Gebühren für den Erbschein selbst. Bei Beantragung des Erbscheins beim Nachlassgericht entsprechen die tatsächlichen Kosten also dem doppelten Betrag der Erbschein-Gebühr.

Weitere Kosten für Beglaubigung und Übersetzung

In einigen Fällen müssen beglaubigte Dokumente vorgelegt werden, um den Erbschein zu beantragen. Dies kann zusätzliche Kosten in unterschiedlicher Höhe verursachen. Ebenso fallen in der Regel zusätzliche Kosten für die beglaubigte Übersetzung von Dokumenten an, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind.

Erbschein Kosten Berechnung nach GNotKG

Für die Erteilung eines Erbscheins fällt eine 1,0 Verfahrensgebühr an (12210 KV GNotKG). Hinzu kommt die Gebühr für die eidesstattliche Versicherung, die sich ebenfalls auf 1,0 beläuft (23300 KN GNotKG). Aus der folgenden Tabelle können Sie die entsprechenden Kosten für einen Erbschein ablesen:

Nachlasswert bis (in €) Gebühren für den Erbschein (in €) Gebühren für Erbschein und eidesstattliche Versicherung (in €)
500 15 30
1,000 19 38
1,500 23 46
2,000 27 54
3,000 33 66
4,000 39 78
5,000 45 90
6,000 51 102
7,000 57 114
8,000 63 126
9,000 69 138
10,000 75 150
13,000 83 166
16,000 91 182
19,000 99 198
22,000 107 214
25,000 115 230
30,000 125 250
35,000 135 270
40,000 145 290
45,000 155 310
50,000 165 330
65,000 192 384
80,000 219 438
95,000 246 492
110,000 273 546
125,000 300 600
140,000 327 654
155,000 354 708
170,000 381 762
185,000 408 816
200,000 435 870
230,000 485 970
260,000 535 1070
290,000 585 1170
320,000 635 1270
350,000 685 1370
380,000 735 1470
410,000 785 1570
440,000 835 1670
470,000 885 1770
500,000 935 1870
550,000 1015 2030
600,000 1095 2190
655,000 1175 2350
700,000 1255 816
750,000 1335 816
800,000 1415 2830
850,000 1495 2990
900,000 1575 3150

Beispiele für die Höhe der Erbscheinkosten inklusive eidesstattliche Versicherung nach Gebührentabelle: 

  • Beträgt der Nachlass 500,00 €, wird eine Gebühr von 30,00 € netto fällig (2 × 15,00 €).
  • Bei einem Nachlasswert von 8.000,00 € fallen Erbscheinkosten von 126,00 € netto an (2 × 36,00 €).
  • Die Kosten für den Erbschein liegen bei 330,00 € (netto), bei einem Nachlasswert bei 50.000,00 € (2 × 165,00 €).
  • Bei einem Nachlasswert von 185.000,00 € kostet der Erbschein 816,00 € netto (2 × 408,00 €).
  • Bei einem Nachlass von 500.000,00 € liegt die Gebühren bei rund 1.870,00 € (2 × 935,00 €).

Faustformel zur Berechnung der Erbscheinkosten

Um die Erbscheinkosten grob zu schätzen können diese auch ohne die GNotKG-Tabelle B Berechnet werden.

Dafür wird der Nachlasswert durch zwei dividiert und mit 0,01 multipliziert.

8.000,00 € ÷ 2 × 0,01 = 40,00 €

Für die Berechnung der Kosten des Erbscheins inklusive eidesstattlicher Versicherung wird der Nachlasswert mit 0,01 multipliziert.

8.000,00 € × 0,01 = 80,00 €

Wer trägt die Kosten für den Erbschein?

Grundsätzlich muss der Antragsteller die Kosten des Erbscheinverfahrens tragen, da es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Wenn also die Erben den Erbschein beantragen, müssen sie die Kosten übernehmen.

Kosten einer Beweisaufnahme

Immer wieder kommt es im Rahmen des Erbscheinverfahren auch zu Beweisaufnahmen. Etwa dann, wenn die Aussagen der (möglichen) Erben widersprüchlich sind. In diesem Fall trägt in der Regel der Antragsteller die zusätzlichen Gebühren. In Ausnahmefällen kann es auch sein, dass weitere Personen, die am Ausgang des Erbverfahrens interessiert sind, Kosten übernehmen müssen.

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