Behördlich angeordnete Quarantäne

Behördlich angeordnete Quarantäne

Inhalt:

Normalerweise gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Eine Ausnahme ist zum Beispiel der Krankheitsfall, denn dann gibt es für den Arbeitgeber die gesetzlich geregelte Verpflichtung zur Entgeltzahlung. Der Arbeitgeber zahlt also Lohn ohne eine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Gegenleistung zu erhalten.


Update 01.11.2021: Kein Lohn in Quarantäne für Ungeimpfte

Das §56 Infektionsschutzgesetz des Bundesgesundheitsministeriums sieht vor, dass für Ungeimpfte, die eine Impfung hätten beanspruchen können, keine Entschädigungen mehr für Verdienstausfall durch Quarantäne gezahlt wird. 

  • Baden-Württemberg: seit 15. September 
  • Rheinland-Pfalz: seit 1. Oktober 
  • Nordrhein-Westfalen: seit 11. Oktober
  • Bayern: seit 1. November
  • Berlin: seit 1. November 
  • Brandenburg: seit 1. November 
  • Hamburg: seit 1. November 
  • Hessen: seit 1. November 
  • Mecklenburg-Vorpommern: seit 1. November 
  • Niedersachsen: seit 1. November 
  • Saarland: seit 1. November 
  • Sachsen: seit 1. November 
  • Sachsen-Anhalt : seit 1. November 
  • Schleswig-Holstein: seit 1. November 
  • Thüringen: seit 1. November 

Arbeitnehmer die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, sind von dieser Regel ausgeschloßen.

Arbeitnehmer, die nach dem jeweiligen Datum an Corona erkranken, erhalten weiterhin die Lohnfortzahlung.

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in behördlich angeordnete Quarantäne muss? 

Zunächst ist dann zu klären, ob die Arbeit auch aus dem Home Office erbracht werden kann. Ist das der Fall, kommt es während einer angeordneten Quarantäne gar nicht zum Arbeitsausfall und somit bleibt der Arbeitgeber zur Zahlung der geschuldeten Vergütung verpflichtet. Der Arbeitnehmer ist dann verpflichtet seine Arbeit aus dem Home Office fortzusetzen. 

Sollte die Arbeit nicht homeoffice-fähig sein, darf die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aufgrund der angeordneten Quarantäne die Betriebsräume nicht aufsuchen. Er ist somit an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert und der grundsätzliche Anspruch auf Lohnzahlung geht verloren. 

Da die Allgemeinheit jedoch ein Interesse daran hat, dass die behördlich angeordnete Quarantäne eingehalten wird, und die Verbreitung von Erkrankungen dadurch eingedämmt wird, regelt das Infektionsschutzgesetz, dass eine Entschädigung für die Zeit der Quarantäneanordnung zu leisten ist. 

Praktisch läuft die Zahlung dieser Entschädigung so ab, dass der Arbeitgeber für die Zeit der behördlich angeordneten Quarantäne zunächst weiterhin den Lohn oder das Gehalt zahlt. Diese Auslagen kann sich der Arbeitgeber von der zuständigen Behörde auf Antrag erstatten lassen. Der Arbeitgeber geht also in Vorleistung.

  • Für die ersten sechs Wochen erhält der Arbeitgeber die volle Höhe des Verdienstausfalls erstattet.
  • Ab der siebten Woche wird die Entschädigung in Höhe von 67 % des entstandenen Verdienstausfalls gewährt.
  • Für einen vollen Monat erhält der Arbeitgeber höchstens einen Betrag von 2.016,00 € gewährt.

Stellt sich vor, während und nach der Quarantäne heraus, dass es nicht zu einer Corona-Infektion gekommen ist, und hat die Person, welche sich in behördlich angeordneter Quarantäne befindet, keine Krankheitssymptome, so bleibt es bei den eben beschriebenen Grundsätzen. 

Treten hingegen Symptome auf und erkrankt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, so wird in der Regel ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat dann einen ganz normalen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. 

Erst kürzlich entschied hierzu das Arbeitsgericht Aachen, dass in diesen Fällen vorrangig ein Anspruch gegen den Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht und der Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz dahinter zurücktritt.

Wird während der behördlich angeordneten Quarantäne eine Corona-Infektion festgestellt und bei der Betroffenen oder dem Betroffenen treten keine Symptome auf, so sind Ärzte dazu angehalten, keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Corona-Erkrankung festzustellen. 

Auch in diesem Fall muss der Arbeitgeber weiterhin das Gehalt auszahlen und kann sich die Auslagen dann erstatten lassen. 

Ausnahmen können sich hier ergeben allerdings ergeben, wenn Grund für die Quarantäne beispielsweise eine Reise in ein Risikogebiet war. 

Aktuell beobachten wir in unserer täglichen Arbeit, dass die Fragen zu diesem Thema zunehmen und oftmals nicht nur auf Seiten der Arbeitnehmer, sondern auch auf Seiten der Arbeitgeber viel Verunsicherung besteht. 

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