Annahmeverzugslohn

Im deutschen Arbeitsrecht gilt grundsätzlich: Wer nicht arbeitet, bekommt keinen Lohn. Dieser Grundsatz aus § 326 Abs. 1 BGB hat jedoch eine wichtige Ausnahme, die gerade in Kündigungsstreitigkeiten relevant ist: den Annahmeverzugslohn. 

Was ist der Annahmeverzugslohn?

Der Annahmeverzugslohn ist nach § 615 Satz 1 BGB der Anspruch auf Lohn, wenn Arbeitnehmer zwar ihre Arbeitskraft anbieten, der Arbeitgeber diese aber nicht annimmt.

Annahmeverzugslohn
Annahmeverzugslohn

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Der Arbeitgeber kommt in Annahmeverzug, wenn er seinen Teil des Arbeitsvertrags nicht erfüllt. Denn er soll keinen wirtschaftlichen Vorteil daraus ziehen, dass er als Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung des arbeitswilligen und leistungsfähigen Arbeitnehmers nicht annimmt. Zum Beispiel indem er keinen Arbeitsplatz bereitstellt, keinen Zutritt zum Firmengelände gewährt oder nach einer Kündigung schlicht nicht weiterbeschäftigt.
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Wann entsteht der Anspruch auf Annahmeverzugslohn?

Damit ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn entsteht, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt werden: 

  1. Wirksames und fortbestehendes Arbeitsverhältnis
  2. Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers
  3. Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers
  4. Angebot der Arbeitsleistung

→ Tipp: Lassen Sie die Voraussetzungen für Annahmeverzugslohn von Hopkins Rechtsanwälte prüfen, da Fehler in der Argumentation dazu führen können, dass ein an sich berechtigter Anspruch auf Annahmeverzugslohn scheitert. 
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1. Wirksames und fortbestehendes Arbeitsverhältnis

Das Arbeitsverhältnis muss noch bestehen oder, nach einer Kündigung, durch ein Arbeitsgericht als fortbestehend anerkannt werden. Wer rechtswirksam entlassen wurde, kann keinen Annahmeverzugslohn verlangen. Erst wenn die Kündigung unwirksam ist, ergibt sich die Grundlage für diesen Anspruch. 

2. Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer muss zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich in der Lage gewesen sein, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Wer beispielsweise krankgeschrieben ist, erfüllt die Leistungsfähigkeit nicht, auch wenn er vielleicht gerne gearbeitet hätte. 

Nach Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts muss die Leistungsfähigkeit während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen (Urteil vom 21. Oktober 2015, Az. 5 AZR 843/14). 

3. Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers

Besonders im Streitfall spielt die Leistungswilligkeit eine wichtige Rolle. Wer innerlich gar nicht bereit war, die Arbeit aufzunehmen, und dies durch sein Verhalten deutlich macht, verliert den Anspruch. Der subjektive Wille muss nach außen erkennbar sein. 

4. Angebot der Arbeitsleistung

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich anbieten (§ 294 BGB), das heißt: Er muss am Arbeitsort erscheinen und zur Arbeit bereitstehen. In der Praxis reicht aber ein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung (§ 295 BGB) aus, wenn der Arbeitgeber bereits eindeutig erklärt hat, dass er die Arbeitsleistung nicht annehmen wird, etwa durch eine Kündigung, eine Freistellung oder die Sperrung der IT-Zugänge. In diesen Fällen wäre ein persönliches Erscheinen am Arbeitsplatz nutzlos. 

Wird der Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Kündigung nicht eingeladen, die Arbeit wieder aufzunehmen, kommt der Arbeitgeber auch ohne ein weiteres Angebot der Arbeitsleistung in Verzug (§ 296 BGB). Denn die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gilt dabei als konkludentes Angebot der Arbeitsleistung nach Ablauf der Kündigungsfrist.

Annahmeverzugslohn bei unwirksamer Kündigung

Der häufigste Anwendungsfall des Annahmeverzugslohns ist die unwirksame Kündigung durch den Arbeitgeber. Wird gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung per Kündigungsschutzklage vorgegangen und erklärt das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis über den Kündigungstermin hinaus fort, und für die gesamte Zwischenzeit schuldet der Arbeitgeber den vereinbarten Lohn. 

In der Praxis dauern Kündigungsschutzverfahren oft einige Monate und der Annahmeverzugslohn kann sich auf einen erheblichen Betrag summieren.
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Wie wird der Annahmeverzugslohn berechnet?

Maßgeblich ist das Lohnausfallprinzip: Der Arbeitnehmer erhält den Lohn, den er erhalten hätte, wenn er tatsächlich gearbeitet hätte. Das umfasst nicht nur das Grundgehalt, sondern auch regelmäßige Zulagen, Zuschläge und Prämien sowie zwischenzeitlich in Kraft getretene Lohnerhöhungen.

Vereinfacht lautet die Formel für den Annahmeverzugslohn:

Verzug in Monaten × Bruttomonatsgehalt - anzurechnende Einkünfte = Annahmeverzugslohn
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Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich brutto. Angerechnete anderweitige Einkünfte werden ebenfalls brutto berücksichtigt. Das Nettoergebnis hängt dann von den individuellen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen ab.

Beispiel-Rechnung: Annahmeverzugslohn

Ein Arbeitnehmer verdient 4.000,00 € brutto monatlich und wird zum 31. Dezember 2024 gekündigt. Das Verfahren endet am 30. Juni 2026 mit der Feststellung, dass die Kündigung unwirksam war. Der Arbeitnehmer hat in dieser Zeit nicht gearbeitet. 

Ergebnis: Der Arbeitgeber schuldet grundsätzlich 18 Monate x 4.000,00 € = 72.000,00 € brutto Annahmeverzugslohn, abzüglich anrechenbarer Beträge.

Was wird vom Annahmeverzugslohn abgezogen?

Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn besteht nicht unbegrenzt. Nach § 615 Satz 2 BGB und im Kündigungsschutzfall nach § 11 KSchG muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen, was er anderweitig verdient hat oder böswillig zu verdienen unterlassen hat. 

Vom Annahmeverzugslohn abgezogen werden 

  • Lohn (brutto) aus neuem Arbeitsverhältnis
  • Einkünfte und Honorare aus selbständiger Tätigkeit
  • (Fiktiver) böswillig unterlassener Verdienst 

Arbeitslosengeld I wird zwar nicht auf den Annahmeverzugslohn angerechnet, jedoch hat die Agentur für Arbeit nach § 115 SGB X einen eigenen Erstattungsanspruch. 

Böswillig unterlassener Verdienst

Böswillig handelt ein Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht erst dann, wenn er mit betrügerischer Absicht vorgeht. Es reicht aus, dass er vorsätzlich eine ihm zumutbare Arbeitsstelle ablehnt oder verhindert, dass ihm überhaupt ein Angebot unterbreitet wird. Dabei ist das Grundrecht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 12 GG) zu berücksichtigen.

Zumutbar ist eine Stelle dann, wenn sie hinsichtlich Vergütung, Arbeitsort, Arbeitszeit und Art der Tätigkeit nicht unzumutbar von der bisherigen abweicht. Unzumutbar lange Fahrtwege oder deutlich unterbezahlte Stellen muss der Arbeitnehmer nicht annehmen.

Annahmeverzugslohn bei Freistellung 

Häufig werden Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung unwiderruflich freigestellt. Das bedeutet: Der Arbeitgeber befreit sie von der Arbeitspflicht, zahlt aber weiterhin das Gehalt. In diesem Fall liegt formal kein Annahmeverzug vor, weil der Arbeitgeber ja freiwillig zahlt. Die Freistellung beendet jedoch nicht das Arbeitsverhältnis.

Wird die Kündigung später für unwirksam erklärt, kommt es auf die genaue Gestaltung der Freistellungserklärung an. Wichtig ist, dass die Freistellung ordnungsgemäß auf offene Urlaubsansprüche angerechnet wird, sonst kann der Urlaubsanspruch trotz der Freistellungszeit noch offenstehen.
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Prozessbeschäftigung als Sonderfall

Während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine sogenannte Prozessbeschäftigung anbieten. Dabei wird der Arbeitnehmer vorläufig und unter Vorbehalt weiterbeschäftigt, bis das Arbeitsgericht entschieden hat. Lehnt der Arbeitnehmer dieses Angebot ohne ausreichenden Grund ab, kann ihm das als böswillige Verdienstunterlassung angerechnet werden. Es kommt dabei allerdings auf die konkreten Bedingungen an: Eine Prozessbeschäftigung zu deutlich schlechteren Bedingungen oder an einem anderen Ort muss nicht zwingend angenommen werden.

Praktische Tipps für Arbeitnehmer

  • Von Hopkins Rechtsanwälten beraten lassen: Lassen Sie Ihre Kündigung so schnell wie möglich von Hopkins prüfen, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung, Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Klage und die Voraussetzungen für den Annahmeverzugslohn zu prüfen. Unsere Anwälte und Fachanwälte bieten umfassende Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Rechte als Arbeitnehmer. 
  • Kündigungsschutzklage fristgerecht einreichen: Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Wer diese Frist versäumt, kann in der Regel keinen Annahmeverzugslohn mehr für den Zeitraum ab Kündigungsende verlangen. 
  • Bewerbungsbemühungen dokumentieren: Da die Beweislast beim Arbeitgeber liegt, sollten Arbeitnehmer ihre Bewerbungsaktivitäten trotzdem sorgfältig dokumentieren, um im Streitfall gerüstet zu sein. 
  • Anderweitigen Verdienst transparent machen: Wer während des Verfahrens eine andere Stelle antritt, sollte dies gegenüber dem Arbeitgeber und dem Gericht klar kommunizieren, da der Betrag ohnehin angerechnet wird. 

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