Abfindung bei Teilzeitbeschäftigung

Anspruch auf Abfindung bei Kündigung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses 

Ein genereller gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht weder für Vollzeit- noch für Teilzeitbeschäftigte automatisch. Abfindungen werden meist als Folge von betriebsbedingten Kündigungen, Aufhebungsverträgen oder Sozialplänen gezahlt. Auch ein Vorgehen gegen eine unberechtigte Kündigung resultiert häufig in einer Abfindungszahlung, wenn zum Beispiel ein außergerichtlicher oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird.

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Höhe der Abfindung bei Teilzeit

Zur Berechnung der Abfindungshöhe wird bei Teilzeitbeschäftigten das zuletzt bezogene Monatsgehalt als Grundlage genommen, nicht etwa ein fiktives Vollzeitgehalt. Das Bruttomonatsgehalt ist bei Teilzeitkräften entsprechend der vereinbarten, geringeren Arbeitszeit reduziert. 

Die Abfindungshöhe orientiert sich oftmals an der Faust- oder Daumenformel.

Auch bei Teilzeit lautet diese Abfindungsformel:

0,5 Monatsgehälter x Beschäftigungsjahre = Abfindung

Beispiel für die Abfindungsberechnung

Eine Arbeitnehmerin arbeitet wöchentlich 20 Stunden. Sie verdient 2.000,00 Euro monatlich und arbeitet seit 10 Jahren im Betrieb.

0,5 × 10 × 2.000,00 Euro = 5.000,00 Euro 

Nach der Abfindungsformel erhält die Arbeitnehmerin eine Abfindung in Höhe von 5.000,00 Euro.

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Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld

Der Erhalt einer Abfindung führt nicht zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Jedoch kann die Abfindung gemäß § 158 SGB III dazu führen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine bestimmte Zeit ruht (sogenannte Ruhenszeit). Das bedeutet, die Zahlung des Arbeitslosengelds wird für einige Tage oder Wochen oder Monate nach hinten verschoben.

Die Dauer der Ruhenszeit hängt insbesondere davon ab, ob und wie lange das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde, sowie vom Alter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit, wobei mindestens 25 % und maximal 60% der Abfindung berücksichtigt werden.

Für Teilzeitkräfte gilt diese Regelung ebenso wie für Vollzeitkräfte. Die Berechnung erfolgt also unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Die Gesamthöhe der Abfindung beeinflusst jedoch die Ruhenszeit und damit die zeitliche Verschiebung des Arbeitslosengeldbezugs.

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Steuerliche Behandlung bei Teilzeit vs. Vollzeit

Die steuerliche Behandlung einer Abfindung unterscheidet sich grundsätzlich nicht zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten. Unabhängig vom Arbeitszeitmodell sind Abfindungen in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig, aber steuerpflichtig. Dementsprechend kann die geringere Abfindungshöhe für Teilzeitkräfte insgesamt zu einer geringeren Steuerlast führen. 

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